Norm
StPO §270Rechtssatz
Wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Schuldspruch wegen § 287 StGB in Bezug auf die §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB beurkundet, während mündlich ein Schuldspruch wegen §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB verkündet wurde, und ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden, so hebt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausgefertigte Urteil auf und trägt dem Erstgericht Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098498Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00105_7500000_001