Norm
StPO §263 CRechtssatz
Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung schließt das Begehren eines Verfolgungsvorbehaltes in sich. Der Verfolgungsvorbehalt nach dem § 263 StPO kann als solcher mit einem Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098794Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0050OS00403_5600000_001