Norm
StPO §67 ARechtssatz
Richtet sich eine vom Angeklagten in der Hauptverhandlung begangene Beleidigung auch gegen die Person des Richters, so darf dieser sie nicht selbst aburteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097258Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009