Norm
StPO §263 CRechtssatz
Die Verfolgung einer in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tat setzt den ausdrücklichen Antrag des Anklägers auf Verfolgung voraus. Ein Antrag auf Zumittlung der Akten zur Einsicht und allfälligen weiteren Antragstellung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098786Dokumentnummer
JJR_19520513_OGH0002_0050OS00816_5100000_001