Norm
StPO §263 BRechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei jener Tat, deren der Angeklagte in der Hauptverhandlung neu beschuldigt wird, um eine gegenüber der von der Anklageschrift erfassten strenger zu bestrafende Tat handelt, kommt es ausschließlich auf die abstrakte gesetzliche Strafdrohung an. Ob und inwieweit der für das frühere (den Gegenstand der schriftlichen Anklage bildende) Delikt vom Gesetz festgelegte Strafrahmen aus besonderen Gründen, etwa wegen der gebotenen Berücksichtigung einer in einem anderen Urteil ausgesprochenen Strafe gemäß dem § 265 StPO, im konkreten Fall nicht mehr voll ausgeschöpft werden kann, bleibt bei diesem Vergleich außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010