Norm
StPO §263 ARechtssatz
Wenn sich im Zuge eines Strafverfahrens der Verdacht ergibt, daß der Angeklagte zwar nicht die ihm in der Anklage zur Last gelegte Tat (zB Blutschande), wohl aber eine andere Straftat begangen habe (Verleumdung), dann hat der Staatsanwalt in Ansehung dieses Verdachtes im Sinne des § 263 StPO vorzugehen. Unterläßt er dies, dann kann die hervorgekommene neue Tat nicht mehr zum Gegenstand einer besonderen Anklage gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098708Dokumentnummer
JJR_19570430_OGH0002_0050OS00132_5700000_001