Norm
StPO §263 CRechtssatz
Wurde ein Zeuge, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, vom Angeklagten beleidigt und hat er sich das Verfolgungsrecht nicht vorbehalten, so ist dieses erloschen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 263 StPO kann in diesem Fall auch mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 b StPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0098799Dokumentnummer
JJR_19510129_OGH0002_0020OS00381_5000000_001