Norm
StPO §263 ARechtssatz
Der von der Gendarmerie in einer Anzeige, die einem Strafverfahren zugrundeliegt und in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ausgesprochene Verdacht, der Angeklagte habe noch weitere Tathandlungen, die derzeit Gegenstand von noch nicht abgeschlossenen Nachforschungen seien, begangen, ist nicht einer Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0098735Dokumentnummer
JJR_19540625_OGH0002_0050OS00496_5400000_005