RS OGH 1954/6/25 5Os496/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1954
beobachten
merken

Norm

StPO §263 A

Rechtssatz

Der von der Gendarmerie in einer Anzeige, die einem Strafverfahren zugrundeliegt und in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ausgesprochene Verdacht, der Angeklagte habe noch weitere Tathandlungen, die derzeit Gegenstand von noch nicht abgeschlossenen Nachforschungen seien, begangen, ist nicht einer Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 496/54
    Entscheidungstext OGH 25.06.1954 5 Os 496/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0098735

Dokumentnummer

JJR_19540625_OGH0002_0050OS00496_5400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten