Norm
StPO §57 ARechtssatz
Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097024Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009