RS OGH 1957/2/18 5Os1274/56

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Veröffentlicht am 18.02.1957
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Norm

StPO §263 B

Rechtssatz

Wird eine Hauptverhandlung, in der eine noch nicht unter Anklage gestellte Tat hervorkam, vertagt, dann kann auch noch in einer späteren, sei es fortgesetzten oder neu durchgeführten Hauptverhandlung die Anklage auf diese Tat ausgedehnt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1274/56
    Entscheidungstext OGH 18.02.1957 5 Os 1274/56
    Veröff: SSt XXVIII/13 = RZ 1957,56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098765

Dokumentnummer

JJR_19570218_OGH0002_0050OS01274_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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