Norm
StPO §263 ARechtssatz
Unter Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO kann nur das Auftauchen einer Tatsache verstanden werden, aus der sich wider den Angeklagten der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen strafbaren Handlung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0098746Dokumentnummer
JJR_19291009_OGH0002_0040OS00379_2900000_001