Norm
StPO §263 DRechtssatz
1) Die Schöpfung getrennter Urteile in der Hauptverhandlung ist nur möglich, wenn eine nicht angeklagte Person während dieser eine Straftat begeht.
2) Macht sich der Angeklagte einer solchen schuldig, so hat es bei der Bestimmung des § 263 StPO sein Bewenden.
3) Die Anwendung des § 265 StPO setzt die Rechtskraft des Ersturteiles voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0098861Dokumentnummer
JJR_19531005_OGH0002_0050OS01008_5300000_001