Norm
StPO §263 ARechtssatz
Unter Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO ist das Auftauchen einer Tatsache zu verstehen, aus der sich wider den Angeklagten der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen und nicht verfolgbaren strafbaren Handlung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0098742Dokumentnummer
JJR_19370303_OGH0002_0040OS00120_3700000_001