Norm
StPO §263 ARechtssatz
§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017