RS OGH 1969/2/19 12Os103/68, 11Os108/73, 9Os129/81, 9Os193/81, 14Os24/01 (14Os25/01), 12Os51/17t (12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1969
beobachten
merken

Norm

StPO §263 A
StPO §281 Abs1 Z9b

Rechtssatz

§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 103/68
    Entscheidungstext OGH 19.02.1969 12 Os 103/68
    Veröff: SSt 40/13 = EvBl 1969/297 S 446 = RZ 1969,101
  • 11 Os 108/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
    nur: § 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. (T1) Beisatz: Wenn daher in der Hauptverhandlung die Tatsache, daß gegen den Angeklagten bei einem anderen Gericht ein weiteres Verfahren anhängig ist, oder sogar einzelne in jenem (gerichtsanhängigen) Verfahren behandelte Fakten zur Sprache kommen, ist deshalb allein für den an dieser Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt noch nicht ein Vorgehen gemäß § 263 StPO erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468
  • 9 Os 129/81
    Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 129/81
    Vgl auch
  • 9 Os 193/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 9 Os 193/81
    Vgl auch; Beisatz: So schon SSt 15/38. (T3)
  • 14 Os 24/01
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 14 Os 24/01
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Staatsanwaltes genügt nicht. (T4)
  • 12 Os 51/17t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 51/17t
    Auch; Beisatz: Ob dieses Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder (vorerst noch) der Kriminalpolizei behängt, spielt – lege non distinguente (vgl § 1 Abs 2 erster Satz StPO) – keine Rolle. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten