Norm: StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Auch eine verlesene Zeugenaussage ist ein Beweismittel, über dessen Beweiskraft die Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu befinden haben. Entscheidungstexte 13 Os 172/95 Entscheidungstext OGH 06.12.1995 13 Os 172/95 13 Os 84/16a Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 84/16a ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Z5 CStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Z5 CStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Be... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Notorische Tatsachen sind offenkundige Tatsachen, bei denen die Überzeugung von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem weiten Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam oder doch auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist; sie bedürfen keines Beweises. Entscheidungstexte 13 Os 75/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Übliche Vorgangsweisen eines Zollamts bei der Ermittlung von Werten mögen innerhalb einer solchen Behörde allgemeine Bekanntheit bedeuten, Gerichtsnotorietät kann dies jedoch noch nicht begründen. Entscheidungstexte 13 Os 75/95 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 13 Os 75/95 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: StPO §202StPO §203StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Das Schweigen des Beschuldigten im Strafverfahren darf jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an voll umfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen de... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StPO §258 Abs2 BbStPO §281
Rechtssatz: Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage. Entscheidungstexte 14 Os 44/95 Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §153StPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß mit einem Verstoß gegen die bankinternen Normen (nicht nur ein Befugnismißbrauch sondern auch) ein Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei, enthält eine unzulässige Beweisregel, die auch dem § 153 StGB deshalb widerspricht, weil dort neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch auch noch eine vorsätzliche Vermögensnachteilszufügung verlangt wird, was bei zwing... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §302 Abs1StPO §305 Abs1StPO §325 Abs1StPO §345 Abs1 Z9
Rechtssatz: Auch im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 258 Abs 2; 302 Abs 1, 305 Abs 1, 325 Abs 1 StPO). Die Geschworenen sind berechtigt, in freier Überzeugung der Aussage eines Zeugen auf Grund des persönlichen Eindrucks nur in einzelnen Punkten (den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5b2StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Mit der Forderung nach einem Mindeststandard für die Verläßlichkeit belastender Aussagen von Zeugen in Wahrheit wird eine Beweisregel reklamiert, die dem Strafverfahren (insbesondere unter sorgsamer Beachtung der in Art 6 MRK aufgestellten Grundsätze eines fairen, das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens; siehe § 281 Abs 1 Z 4 StPO) f... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, von denen sich die Tatrichter bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beurteilung der vom Angeklagten vorgebrachten Einwendungen leiten ließen, sind im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar. Entscheidungstexte 15 Os 166/94 Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 166/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO 3281 Abs1 Z5 BStPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Indizienbeweise sind nach der Strafprozessordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, die einzige Grundlage des Schuldspruchs. Entscheidungstexte 15 Os 140/94 Entscheidungstext OGH 17.11.1994 15 Os 140/94 15 Os 86/96 En... mehr lesen...