RS OGH 1995/4/26 13Os32/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

StGB §153
StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß mit einem Verstoß gegen die bankinternen Normen (nicht nur ein Befugnismißbrauch sondern auch) ein Schädigungsvorsatz zwingend verbunden sei, enthält eine unzulässige Beweisregel, die auch dem § 153 StGB deshalb widerspricht, weil dort neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch auch noch eine vorsätzliche Vermögensnachteilszufügung verlangt wird, was bei zwingender Verknüpfung von Befugnismißbrauch und Schädigungsvorsatz keinen Sinn ergeben würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094731

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0130OS00032_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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