RS OGH 1995/3/15 13Os1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
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Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §302 Abs1
StPO §305 Abs1
StPO §325 Abs1
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Auch im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 258 Abs 2; 302 Abs 1, 305 Abs 1, 325 Abs 1 StPO). Die Geschworenen sind berechtigt, in freier Überzeugung der Aussage eines Zeugen auf Grund des persönlichen Eindrucks nur in einzelnen Punkten (den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung folgend) Glauben zu schenken, in anderen aber mangels subjektiv voller Gewißheit über Täterschaft und Schuld deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098345

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00001_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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