Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Auch im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 258 Abs 2; 302 Abs 1, 305 Abs 1, 325 Abs 1 StPO). Die Geschworenen sind berechtigt, in freier Überzeugung der Aussage eines Zeugen auf Grund des persönlichen Eindrucks nur in einzelnen Punkten (den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung folgend) Glauben zu schenken, in anderen aber mangels subjektiv voller Gewißheit über Täterschaft und Schuld deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098345Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00001_9500000_001