Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Auch eine verlesene Zeugenaussage ist ein Beweismittel, über dessen Beweiskraft die Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu befinden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016