Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner
Gründe: , nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren. Werden dabei allerdings im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, die eine andere Lösung von entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 AStPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung ist auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unzulässig. Entscheidungstexte 13 Os 122/96 Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 122/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105872 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 ÜbsStPO §258 Abs2 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 258 Abs 2 StPO A Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung B Einzelfälle a) Freie Beweiswürdigung und Sachverständigengutachten b) Verschiedenes C Sonstiges Informationen zu § 258 Abs 2 StPO Verweisungen: Vgl Entscheidungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS01024... mehr lesen...
Norm: StPO §14StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5aStPO §345 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizie... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Das Wesen eines (nach der Strafprozessordnung zulässigen und beim Leugnen eines Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, einzige Grundlage des Schuldspruchs bildenden) Indizienbeweises besteht gerade darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien (Beweisergebnissen) ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BaStPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Auch wenn das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin an ein psychologisches Gutachten nicht gebunden ist und sich demgemäß auch nicht mit allen vom Sachverständigen für und wider die Glaubwürdigkeit einer Zeugin vorgebrachten Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen hat (EvBl 1972/69), müssen sich die Tatrichter doch mit den im Gutachten bekundeten Grundla... mehr lesen...