RS OGH 1995/11/8 13Os151/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

StPO §258 Abs2 Z5 C
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft angeben, auf die es seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Diesem Grundsatz kommt bei der Würdigung einer leugnenden Verantwortung besondere Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098564

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0130OS00151_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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