RS OGH 1995/3/1 13Os15/95 (13Os16/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b2
StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Mit der Forderung nach einem Mindeststandard für die Verläßlichkeit belastender Aussagen von Zeugen in Wahrheit wird eine Beweisregel reklamiert, die dem Strafverfahren (insbesondere unter sorgsamer Beachtung der in Art 6 MRK aufgestellten Grundsätze eines fairen, das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens; siehe § 281 Abs 1 Z 4 StPO) fremd ist und auf die Umgehung der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nach freier Überzeugung des Gerichtes (§ 258 Abs 2 StPO) hinauslaufen würde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 15/95
    Entscheidungstext OGH 01.03.1995 13 Os 15/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074733

Dokumentnummer

JJR_19950301_OGH0002_0130OS00015_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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