RS OGH 1995/7/12 13Os75/95

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Übliche Vorgangsweisen eines Zollamts bei der Ermittlung von Werten mögen innerhalb einer solchen Behörde allgemeine Bekanntheit bedeuten, Gerichtsnotorietät kann dies jedoch noch nicht begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098531

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0130OS00075_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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