Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Notorische Tatsachen sind offenkundige Tatsachen, bei denen die Überzeugung von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem weiten Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam oder doch auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist; sie bedürfen keines Beweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098526Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0130OS00075_9500000_002