Norm
StPO §202Rechtssatz
Das Schweigen des Beschuldigten im Strafverfahren darf jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an voll umfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen.
RS U BVerfG (D) 1995/07/07 2 BvR 326/92 Veröff: NStZ 1995,555
Schlagworte
*D* 2.Kammer des 2.SenatsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0104563Dokumentnummer
JJR_19950707_AUSL000_002BVR00326_9200000_001