RS OGH 1995/7/7 2BvR326/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1995
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Norm

StPO §202
StPO §203
StPO §258 Abs2 A

Rechtssatz

Das Schweigen des Beschuldigten im Strafverfahren darf jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an voll umfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen.

RS U BVerfG (D) 1995/07/07 2 BvR 326/92 Veröff: NStZ 1995,555

Schlagworte

*D* 2.Kammer des 2.Senats

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0104563

Dokumentnummer

JJR_19950707_AUSL000_002BVR00326_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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