Begründung: Mit Schriftsatz vom 3.2.2006 hat der Beschwerdeführer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde eingebracht wie folgt: "Herr Laziz V., Flüchtling und Asylberechtigter aus Tschetschenien, erhebt hiermit durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M. & S. OEG (Sachbearbeiter RA Dr. Gerhard M.) nachstehende BESCHWERDE gem. § 67 c Abs.1 AVG (Art 129a Abs 1 Z2 B-VG sowie gem. § 88 Abs 1, Abs 2 sowie allenfalls auch § 89 Abs 1 SPG) an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der Festnahme durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ist nach dem subjektiven Wissenstand des Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Einschreitens zu beurteilen. Kann der Beamte mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Vorraussetzungen des §175 Abs1 StPO für die vorläufige Verwahrung gegeben sind, dann ist die Festnahme rechtmäßig (hier: Antreffen eines Verdächtigen mit möglicher Beute in der Gesellschaft von Personen, die von einem Zeugen glaubhaft der Täterschaft... mehr lesen...
I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 10. Mai 2000 eingelangten Beschwerde wurde Nachfolgendes vorgebracht. Es stellt sich die Frage wie gelangten die Beamten zur Annahme, das ich keinen Führerschein (Lenkberechtigung) mitführe, ich am besagten Tag 30.3.2000 bei der angegeben Amtshandlung nicht angehalten wurde, sondern durch nachfahren auf das Tankstellenareal ich vom Polizeibeamten der BP Dion Leoben durch lautes zurufen, wo ich namentlich genannt wurde, au... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Festnahme ist gemäß Art 1 Abs 2 PersFrG nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass der Betroffene bei der Amtshandlung wegen Fahrzeugkontrolle und Nichtmitführung des Führerscheines vehement auf seinem - wenn auch unrichtigen - Rechtsstandpunkt beharrt und die Beamten mit dem Schimpfwort "Kasperl" anredet, sofern er zum Zeitpunkt der Festnahme keine weiteren Beschimpfungen vornimmt und beim Vorfall der Verdacht der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §177Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn u.a. ein Fall des §175 Abs1 Z1 StPO vorliegt. Nach §175 Abs1 Z1 StPO kann die vorläufige Verwahrung u.a. angeordnet werden, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine neue Situation ergab sich in der Folge nach Abschluß der Einvernahmen der Begleiterin des Beschwerdeführers sowie des Taxifahrers gegen 7.45 Uhr. Aufgrund dieser - insoferne übereinstimmenden - Einvernahmen stand nämlich fest, daß es beim gegenständlichen Vorfall um eine Auseinandersetzung wegen des Fahrpreises einer Taxifahrt, die auch in Tätlichkeiten ausartete, gegangen war. Gleichzeitig war klar, daß nicht ein Überfall im Sinne eines Raubes - so das ursprüngliche Verst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 38a (Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen) des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 759/1996 ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Freiheitsentziehung im Sinn des PersFrSchG und der MRK umfaßt sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung ist ein einmaliges Ereignis (Eintritt einer Freiheitsbeschränkung), der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs muß von dessen Willen getragen sein. Damit müssen nach Klaus Zeleny... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden: SPG), womit festgestellt worden sei, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliege. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 bezog sich im wesentlichen auf eine behauptete Verletzung des § 5 Abs 1 der Richtlinienveror... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §177 Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates lag der Verwahrungsgrund des §175 Abs1 Z1 StPO nicht vor: Die Beschwerdeführerin wurde damals nicht auf frischer Tat betreten und es wurden unmittelbar bei der Festnahme... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gendarmeriebeamte, der die Festnahme aussprach, konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin daran beteiligt war, Suchtgift in Verkehr zu setzen und daß sie sich dadurch (der Mittäterschaft) am Verbrechen nach §12 Abs1 SGG schuldig gemacht habe. Es kommt hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes an, vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In Ihrer auf Art 129a B-VG und §§ 88 Abs 1 und 2 ua SPG" gestützten gemeinsam eingebrachten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge "1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 22. und 23.9.1994 gegenüber den Beschwerdeführern insoweit für rechtswidrig erklären, als die Beschwerdeführer in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt wurden und der 2.-Bf in seinem Recht auf pers... mehr lesen...
Begründung: I. In seinem Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinen verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person gemäß dem Personenfreiheitsschutzgesetz und Schutz vor erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK verletzt wurde. Der Beschwerdeführer sei am 21.7.1994, nach 00.15 Uhr, auf dem inneren H-Gürtel... mehr lesen...
Am 27.4.1994 langte die mit 26.4.1994 datierte Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit folgendem Inhalt ein: "1. Die Beschwerde richtet sich gegen die gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft über die Beschwerdeführerin in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Beamten der Bundespolizeidirektion I im Wachzimmer Innere Stadt am 15.3.1994 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Beschwerde gründet sich dabei auf folgenden Sachverhalt: Am 15.3.1994... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht begründete Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft um 1 1/2 Stunden über das erforderliche Ausmaß hinaus verstößt gegen §177 Abs2 StPO; es wird dadurch das Recht auf persönliche Freiheit verletzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Hilfsorgan über einen konkreten Auftrag hin tätig, so ist dessen Einschreiten stets jener Behörde zuzurechnen, die den Auftrag erteilt hat. Besteht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktnahme mit einem Journalrichter, so ist eine Verhaftung ohne richterlichen Haftbefehl - und damit aus eigenem Einschreiten der Behörde bzw. der Hilfsorgane - unzulässig. Überdies ist auch bei einer bloß theoretischen Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung der Haftgrun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Haftgründe setzen den Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus. Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer während der Amtshandlung auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft erschien und sich nach dem Grund des Einschreitens erkundigte, kann einen Tatverdacht nicht begründen. Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine anschließende Verwahrung für nahezu sieben Stunden ist daher rechtswidrig und war der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefahr in Verzug, Verhaftung Bei Prüfung der Frage, ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Von der Regel, daß ein richterlicher Haftbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen Fällen, das heißt, wenn besondere Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden. Untunlich - wegen Gefahr in Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes während der Di... mehr lesen...
I. 1. Der Beschwerdeführer Erich A, vertreten durch RA DDr D, hat mit der am 23.12.1991 eingebrachten Beschwerde begehrt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch eine von Organen der Bezirkshauptmannschaft xx geführte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei: Im Zuge einer Verkehrskontrolle in der Wgasse 75, die vorerst nur seinem p... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer M Z bringt vor, Organe der Bezirkshauptmannschaft xx, nämlich Beamte des Gendarmeriepostens xx, hätten ihn am 8.4.1992 um ca 22,00 Uhr in xx festgenommen, ohne daß ein Haftbefehl vorgelegen hätte und ihn erst am nächsten Morgen gegen 06,00 Uhr auf freien Fuß gesetzt, nachdem der Journalstaatsanwalt gegen ihn keinen Haftbefehl beantragt habe. Die Festnahme und Anhaltung sei mangels dringenden Tatverdachtes nicht gerechtfertigt gewesen. Sie sei aufgrund einer Anzeig... mehr lesen...
Rechtssatz: Annahme, daß versuchter Landfriedensbruch (§ 274 iVm § 15 StGB) vorliegt, der allenfalls eine Festnahme ohne richterlichen Befehl gemäß § 177 iVm § 175 Abs. 1 Z. 4 StPO rechtfertigen würde, dann objektiv unbegründet, wenn die Zusammenrottung von Menschen bereits beendet war; bloßes Mitfahren in einem mit mehreren Personen besetzten PKW, in dessen Kofferraum sich eine ungeladene Pistole befindet, stellt jedenfalls keine der Ausführung dieses Deliktes unmittelbar vorangehende Han... mehr lesen...
Rechtssatz: Verkehrsunfallbeteiligte Person trifft Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Festnahme wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht bereit war, über den Unfallhergang eine Aussage zu machen bzw. seine Identität nachzuweisen. Festnahme überdies auch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Tätlicher Angriff auf einen Beamten im Zuge einer Amtshandlung; §§ 269 und 270 Abs. 1 StGB) nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StP... mehr lesen...
Begründung: I. Beschwerdevorbringen und Ausführungen in der Gegenschrift 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im wesentlichen vor: "Ich bin Hauptmieter des Hauses in 1120 Wien, A-straße ..., und habe einen Teil des Objektes an den "Ae/Sp - Verein für Geg" untervermietet. Dieser Verein betreibt am genannten Standort einen Kultur- und Musikbetrieb unter der Bezeichnung "Fl". Ich bin von Beruf Sozialwissenschaftler und betreue unter anderem auch dieses Projekt. Meine Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde als erwiesen angesehen, daß die Augen des E durch den Tränengasangriff eine Veränderung erlitten hatten, stark brannten, tränten, verquollen und rot (nicht nur gerötet) waren. Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen. Es lag somit eindeutig eine durch den Beschwerdeführer bewirkte pathologische Veränderung an den Augen des E vor, sodaß von einer Körperverletzung des E gesprochen werden muß. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körp... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung hiezu die Forderung, daß ein in der Nacht Verhafteter in den Morgenstunden oder zumindest am Vormittag einzuvernehmen ist. Dem wird insoweit beigepflichtet, als im Hinblick auf das Grundrecht des einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung der Entlassung eines Festgenommenen zu einer Verletzung des Grundrechts führt und hierbei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Nicht geteilt wird jedo... mehr lesen...
Rechtssatz: Hierbei wird bemerkt, daß ein Sicherheitswachebeamter nicht nur kein Augenfacharzt ist, sondern in der Regel überhaupt über kein (über die Leistung von Erster Hilfe hinausgehendes) medizinisches Wissen verfügen wird und dennoch binnen kürzester Zeit entscheiden muß, ob die Voraussetzungen für die Festnahme vorliegen oder nicht. Ein tiefergehendes Wissen um die Qualifizierung von Verletzungen und deren Folgen kann von einem Sicherheitswachebeamten nicht erwartet werden. Schl... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, legt fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. §177 Abs1 StPO ist ein derartiges Gesetz. Danach kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es nicht Sache des Sicherheitswachebeamten am Tatort zu entscheiden, ob ein Verdächtiger, wie er angibt, in Notwehr gehandelt hat oder nicht; die Entscheidung über diese Rechtsfrage bleibt dem Richter bei Beurteilung der Tat (deren die festgenommene Person verdächtig ist) im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körperverletzung; Notwehr; Kos... mehr lesen...
Begründung: I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seine am 16.4.1991 in der Zeit von ca 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgte "Abgabe in den Arrest" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären und ihm die Verfahrenskosten zuzusprechen. Im wesentlichen führt er aus, er sei für 16.4.1991 telefonisch zur Sicherheitsdirektion vorg... mehr lesen...
Begründung: I.1. In ihrer Beschwerde vom 21.1.1991 bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie sei am 10.12.1990 um 18.15 Uhr oder 19.15 Uhr in dem von ihr betriebenen Cafe "M", von Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, festgenommen worden, wobei als Haftgrund angegeben worden sei, die Beschwerdeführerin wüßte über Faustfeuerwaffen aus einem Einbruchsdiebstahl sowie über Pelzmäntel und Uhren Bescheid, deren Herkunft bedenklich sei. Es hätte daher angeblich de... mehr lesen...