RS UVS Vorarlberg 1998/08/07 2-04/98

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Veröffentlicht am 07.08.1998
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Rechtssatz

Gemäß §177Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn u.a. ein Fall des §175 Abs1 Z1 StPO vorliegt. Nach §175 Abs1 Z1 StPO kann die vorläufige Verwahrung u.a. angeordnet werden, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte der Polizeibeamte, der die Festnahme des Beschwerdeführers aussprach, vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach Begehung eines Überfalls (Raubes) vom Taxilenker glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt werde. Dies vorallem aufgrund der diesbezüglichen Angaben des sowie aufgrund der sichtbaren Verletzungen dieser Person und ihres sonstigen Erscheinungsbildes, welche diese Angaben zu bestätigen schienen. Dazu kam noch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äussern und diesbezüglich an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sowie der Umstand, daß zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Sicherheit hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers bestand. Hervorzuheben ist, daß es hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes ankommt; vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. z.B. VfSlg. 11695).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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