Eine neue Situation ergab sich in der Folge nach Abschluß der Einvernahmen der Begleiterin des Beschwerdeführers sowie des Taxifahrers gegen 7.45 Uhr. Aufgrund dieser - insoferne übereinstimmenden - Einvernahmen stand nämlich fest, daß es beim gegenständlichen Vorfall um eine Auseinandersetzung wegen des Fahrpreises einer Taxifahrt, die auch in Tätlichkeiten ausartete, gegangen war. Gleichzeitig war klar, daß nicht ein Überfall im Sinne eines Raubes - so das ursprüngliche Verständnis der Polizeibeamten von diesem Vorfall - vorlag. Außerdem bestand nunmehr aufgrund bestätigender Angaben der Begleiterin des Beschwerdeführers sowie aufgrund inzwischen erfolgter Erhebungen der Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit fest, daß die vom Beschwerdeführer zu seiner Identität gemachten Angaben richtig waren. Schließlich kam nunmehr aufgrund dieser neuen Erkenntnisse auch dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer ursprünglich selbst zur Dienststelle der Städtischen Sicherheitswache begeben hatte, neues Gewicht im Sinne einer Bestätigung des Vorhergesagten zu.
Ob diese Informationen auch jenem Polizeibeamten zur Verfügung standen, in dessen Aufgabenbereich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers lag, ist nicht maßgebend. Verneinendenfalls läge nämlich diesbezüglich ein von den Sicherheitsorganen zu vertretender organisatorischer Mangel in der Koordination der Behandlung dieser Angelegenheit vor. Nach Art4 Abs2 zweiter Satz des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ist die festgenommene Person freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war daher zur solange zulässig, als die Annahme des vermeintlich erfolgten Überfalls bzw. Raubes gerechtfertigt war. Aus den vorerwähnten Gründen hätte somit nach Abschluß der erwähnten Einvernahmen um ca. 7.45 Uhr die Anhaltung des Beschwerdeführers beendet werden müssen.