Wird ein Hilfsorgan über einen konkreten Auftrag hin tätig, so ist dessen Einschreiten stets jener Behörde zuzurechnen, die den Auftrag erteilt hat. Besteht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktnahme mit einem Journalrichter, so ist eine Verhaftung ohne richterlichen Haftbefehl - und damit aus eigenem Einschreiten der Behörde bzw. der Hilfsorgane - unzulässig. Überdies ist auch bei einer bloß theoretischen Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung der Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z. 3 StPO noch nicht erfüllt. Stattgabe.