RS UVS Kärnten 1994/04/14 KUVS-1641/8/93

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Gefahr in Verzug, Verhaftung

Bei Prüfung der Frage, ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Von der Regel, daß ein richterlicher Haftbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen Fällen, das heißt, wenn besondere Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden. Untunlich - wegen Gefahr in Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Da beim Landesgericht Klagenfurt ein Journaldienst ist, war es möglich, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen - was durch die Sicherheitsbeamten vorliegend gar nicht versucht wurde - und lag auch der Ausnahmefall der Gefahr in Verzug nicht vor, so ist die Verhaftung und Verwahrung des Beschwerdeführers rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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