Die im § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Haftgründe setzen den Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus. Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer während der Amtshandlung auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft erschien und sich nach dem Grund des Einschreitens erkundigte, kann einen Tatverdacht nicht begründen. Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine anschließende Verwahrung für nahezu sieben Stunden ist daher rechtswidrig und war der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich geschützten Rechten auf persönliche Freiheit verletzt.