Der Gendarmeriebeamte, der die Festnahme aussprach, konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin daran beteiligt war, Suchtgift in Verkehr zu setzen und daß sie sich dadurch (der Mittäterschaft) am Verbrechen nach §12 Abs1 SGG schuldig gemacht habe. Es kommt hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes an, vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. zB VfSlg. 11695). Dem Gendarmeriebeamten war bekannt, daß soeben eine Information beim GP F-Stadt eingegangen war, wonach die Beschwerdeführerin derzeit am Bahnhof Haschisch verkaufe. Der Beamte wußte auch von mehreren Hinweisen in der vorangegangenen Zeit, daß sie Haschisch verkaufe. Er hatte insbesondere auch den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen den §12 SGG, weil die Beschwerdeführerin auch bei einem ca. 2 Monate vor dem gegenständlichen Ereignis liegenden Vorfall mit Suchtgiftmengen gehandelt hatte, welche unter den §12 SGG fielen. Da unter den erwähnten Umständen des gegenständlichen Falles die Gefahr bestand, die Beschwerdeführerin werde die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, lag nach Auffassung des Verwaltungssenates der Festnahmegrund des §177 Abs1 Z2 in Verbindung mit §175 Abs1 Z3 StPO vor.