Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es nicht Sache des Sicherheitswachebeamten am Tatort zu entscheiden, ob ein Verdächtiger, wie er angibt, in Notwehr gehandelt hat oder nicht; die Entscheidung über diese Rechtsfrage bleibt dem Richter bei Beurteilung der Tat (deren die festgenommene Person verdächtig ist) im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten.