Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung hiezu die Forderung, daß ein in der Nacht Verhafteter in den Morgenstunden oder zumindest am Vormittag einzuvernehmen ist. Dem wird insoweit beigepflichtet, als im Hinblick auf das Grundrecht des einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung der Entlassung eines Festgenommenen zu einer Verletzung des Grundrechts führt und hierbei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Nicht geteilt wird jedoch die Auffassung, daß jede Entlassung eines in der Nacht Festgenommenen, die erst zur Mittagszeit oder gar erst am Nachmittag - wie im vorliegenden Fall - erfolgt, bereits - quasi automatisch - als unnötig verzögert und daher als gegen das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit verstoßend angesehen werden muß.
Eine Anhaltung des Beschwerdeführers vom 7.9.1991 um 23.55 Uhr bis 8.9.1991 um 12.50 Uhr war daher sowohl im Hinblick auf Art4 PersFrSchG 1988 als auch insbesondere im Hinblick darauf, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine unnötigen Verzögerungen im Geschehensablauf zu erkennen vermochte, insgesamt nicht rechtswidrig.