TE UVS Wien 1995/10/09 02/12/76/94

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Beschwerde vom VfGH abgelehnt, beim VwGH anhängig Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Beschwerde des Herrn Sascha W, vertreten durch RA, wegen Ausübung umittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme, Anhaltung in Haft und Verletzung von Personenrechten) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, nach öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 13.3.1995 und 8.6.1995, entschieden und die Entscheidung am 19.6.1995 mündlich verkündet:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund die mit S 6.510,-- (in Worten: sechstausendfünfhundertzehn) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

I. In seinem Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinen verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person gemäß dem Personenfreiheitsschutzgesetz und Schutz vor erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer sei am 21.7.1994, nach 00.15 Uhr, auf dem inneren H-Gürtel, im Kraftfahrzeug des Franz M, Kennzeichen: W 31, wobei er seinen Führerschein, den Zulassungsschein und die Rahmenvereinbarung vom 20.7.1994 mitführte, gefahren. Um 00.30 Uhr sei der Beschwerdeführer durch einen Streifenkraftwagen auf den äußeren Gürtel nach einem sogenannten Le-Mans-Start angehalten worden.

Nach Durchsicht der Papiere sei vom amtshandelnden Sicherheitswachebeamten eine Aufforderung ausgesprochen worden, auf das Kommissariat Josefstadt zur Überprüfung mitzukommen, ob das Auto vielleicht gestohlen worden sei.

Eine Alkoholuntersuchung sei weder verlangt noch durchgeführt worden.

Um 00.45 Uhr sei im Kommissariat Josefstadt die Überprüfung der Papiere erfolgt, die Zeugen O, H und L seien um 01.35 Uhr entlassen worden.

Um 02.00 Uhr sei eine Ausfahrt zur Wohnung W-Straße, Wien, unternommen worden, da der Beschwerdeführer den Typenschein, der - aus welchen Gründen immer - vorzulegen verlangt worden sei, dort vermutete. Die Ausfahrt sei ergebnislos geblieben.

Um 02.30 Uhr sei der Tankwart der S-Tankstelle in der H-Straße informativ befragt worden, wobei er ausgesagt habe, den Beschwerdeführer und das Kraftfahrzeug zu kennen.

Zwischen 02.45 Uhr und 03.00 Uhr sei dennoch die Festnahme wegen Verdachts des Diebstahls ausgesprochen worden. Eine Verständigung sei verweigert worden, sowohl dem Beschwerdeführer, als auch der Zeugin P, die um 03.30 Uhr nachgefragt habe und keine Auskunft erhalten habe; ein Gespräch sei ebenfalls verweigert worden. Um 06.00 Uhr sei der Beschwerdeführer geweckt worden, um seine Decke zusammenzulegen.

Um 08.00 Uhr habe ein Kriminalbeamter über Ersuchen des Beschwerdeführers die Zeugin P angerufen.

Um 09.30 Uhr habe die Zeugin P den Typenschein gebracht. Es seien getrennte Vernehmungen erfolgt, nach denen die Festnahme um 11.30 Uhr aufgehoben worden sei.

Dazu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, daß spätestens mit Vorlage der Rahmenvereinbarung der Beschwerdeführer auf freien Fuß zu setzen gewesen wäre. Seine Identität sei festgestanden, eine Meldeanfrage - bei der selben Behörde - hätte seine Erreichbarkeit für allfällige weitere Schritte dargetan. Statt Erkundungsfahrten zu unternehmen, wäre der Eigentümer anzurufen bzw zu befragen gewesen, jedenfalls sei eine Festnahme nicht auszusprechen gewesen. Warum der Zeugin P (Freundin des Beschwerdeführers) keine Auskunft erteilt worden sei, dem Beschwerdeführer keine Verständigung eines Angehörigen bzw Rechtsfreundes gestattet worden sei, obwohl gesetzliche und behördeninterne Regelungen dies vorsehen, bliebe unerfindlich und schlußendlich, welchen Zweck das Zusammenlegen einer Decke in der Arrestzelle um genau 06.00 Uhr haben solle, außer den Insassen zu schikanieren, sei ebenfalls unerfindlich.

Der Beschwerdeführer beantragt daher

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festzustellen, daß die Festnahme am 21.7.1994, 02.45 Uhr, und die Inhafthaltung des Beschwerdeführers bis 11.30 Uhr rechtswidrig gewesen ist,

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eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

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die Zeugen Christoph O, Thomas H, Thomas L und Bettina P zur mündlichen Verhandlung zu laden,

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festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch das Verhalten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in seinen Personenrechten verletzt wurde und wird der Ersatz der Kosten beantragt.

II. Aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes wurde die Bundespolizeidirektion Wien zur Vorlage der Verwaltungsakten aufgefordert und die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.

Die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, daß das Original der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Anzeige aus dem Verwaltungsakt verwiesen und darüberhinaus ausgeführt, daß der Beschwerdeführer über die einschlägigen Verständigungsrechte belehrt worden sei und ihm auch die Verständigung seiner Freundin Bettina P gestattet worden sei, woraufhin diese auch im Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt erschienen sei und Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers erhalten habe. Ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und P sei nie gefordert worden. Weitere Verständigungen habe der Beschwerdeführer selbst abgelehnt. Er sei am 21.7.1994, gegen 06.00 Uhr, geweckt und aufgefordert worden, die von ihm benützte Decke zusammenzulegen. Nach Abschluß der Erhebungen und Beendigung seiner Einvernahme sei der Beschwerdeführer am 21.7.1994, um 11.30 Uhr, aus der Haft entlassen worden.

Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers wird dargelegt, daß die einschreitenden Sicherheitswachebeamten anläßlich einer Fahrzeugkontrolle festgestellt hätten, daß bei dem vom Beschwerdeführer benützten PKW das Zündschloß nur mit Isolierband neben dem Lenkrad befestigt gewesen sei, unter dem Lenkrad mehrere Kabel herausgerissen wären, das Tankschloß gefehlt habe und die Tanköffnung nur mit einem Tuch verstopft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht mit dem im Zulassungsschein genannten Zulassungsbesitzer ident gewesen und habe den Zündschlüssel des Fahrzeuges nicht vorweisen können. Es habe daher der dringende Verdacht bestanden, das von ihm gelenkte Fahrzeug gestohlen zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten seien auch im Zusammenhalt mit der von ihm vorgewiesenen Ratenvereinbarung nicht geeignet gewesen, diesen Verdacht zu entkräften. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer freiwillig in Begleitung der Sicherheitswachebeamten zwecks Klärung des Sachverhaltes zum Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt begeben. In weiterer Folge hätten die Beamten im Handschuhfach des vom Beschwerdeführer benützten PKW noch ein ausgebautes Zündschloß, einen Kreuz- und einen Schlitzschraubenzieher, einen Imbusschlüssel und ein Kabel aufgefunden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, das Fahrzeug mittels aufgefundenem Schraubenzieher kurzgeschlossen und in Betrieb genommen zu haben. Die weiteren Erhebungen und insbesondere die Nachschau in der vom Beschwerdeführer unangemeldet benützten Unterkunft, in Wien, W-Straße, hätten nicht zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an den genannten PKW bzw zur Entlastung des Beschwerdeführers geführt. Daher hätten die einschreitenden Sicherheitswachebeamten vertretbarer Weise vom Vorliegen des angezeigten Tatbestandes ausgehen können. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Frage, ob der in § 175 Abs 1 StPO für Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarer Weise angenommen wurde, jener Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich den einschreitenden Behördenorgangen im Zeitpunkt der Amtshandlung dargeboten habe (VfGH 7.10.1991, B 1352/90 ua). Die Festnahme des Beschwerdeführers sei sohin zu Recht erfolgt.

Gemäß Art 4 Abs 7 PersFrG habe jeder Festgenommene das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werde. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, war es dem Beschwerdeführer unverzüglich nach dessen Festnahme gestattet worden, seine Freundin zu verständigen. Diese sei auch tatsächlich kurze Zeit später im Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt erschienen. Weitere Verständigungswünsche habe der Beschwerdeführer nicht geäußert. Somit stelle sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtmäßig dar.

Zur Verletzung sonstiger Personenrechte führt die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, daß der Anordnung des § 8 Polizeigefangenenhausordnung folgend, die Zeit der Nachtruhe für alle ihr zur Verfügung stehenden Arresträumlichkeiten generell festgelegt worden sei. Die Nachtruhe dauere demgemäß für alle Häftlinge von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sohin 8 Stunden. Die Anordnung, die dem Beschwerdeführer überlassene Decke zusammenzulegen, stelle eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Arresträumen dar. Sie finde ihre Deckung in den §§ 4 und 2 Abs 1 und 2 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung. Es sei daher nicht ersichtlich, worin der vom Beschwerdeführer behauptete schikanöse Charakter der genannten Anordnungen liegen solle. Die Bundespolizeidirektion Wien stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und beantragt Kostenersatz. III. Eine Ausfertigung der Gegenschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.

Daher wurde für den 13.3.1995 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Thomas H, BzI Christian Pi, Insp Christian Gr, Insp Alexander Gl und Mag D einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst war nicht erschienen. Der Zeuge Christoph O war entschuldigt und die Zeugin Bettina P war unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung an den Zeugen Thomas L war nicht zugestellt worden, da der Zeuge "nach unbekannt wohin", von der vom Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegebenen Adresse verzogen war.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, daß hinsichtlich der Beschwerde auch eine Verletzung des Art 5 EMRK vorliege, nämlich aus den selben Gründen, aus denen die Festnahme nach dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden sei. Hinsichtlich des Weckens um 06.00 Uhr beantrage daher der Vertreter die Vorlage der Gefangenenhausordnung. Es erscheine unerfindlich, warum ein Häftling, der zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in den Arrest abgegeben wird, um 06.00 Uhr geweckt werde und diese Schlafstelle räumen müsse. Für den Fall, daß dies in einer Hausordnung vorgesehen werde, werde diesbezüglich die Bestimmung der Hausordnung für verfassungswidrig erachtet.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies diesbezüglich auf die Entgegnungen in der Gegenschrift der Behörde und hinsichtlich der Polizeigefangenenhausordnung gab dieser an, daß diese im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei.

Der Zeuge BzI Christian Pi gab bei seiner Einvernahme an, daß er am 21.7.1994 zur Unterstützung von Kollegen bei einer Amtshandlung zum Vorfallsort beordert worden sei. Der Grund der Amtshandlung sei die Bedenklichkeit hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges gewesen. Er selbst sei der ranghöchste Sicherheitswachebeamte am Vorfallsort gewesen. Die Amtshandlung sei von den Kollegen Gr und Gl geführt worden. Der Zeuge selbst habe wahrgenommen, daß im Fahrzeug das Zündschloß insofern nicht in Ordnung gewesen sei, als Kabel lose unter dem Lenkrad herunterhingen und sei ihm auch mitgeteilt worden, daß bei der Amtshandlung im Zündschloß ein Schraubenzieher gesteckt sei, der dem Zeugen in weiterer Folge übergeben worden sei. Das Zündschloß selbst sei mit einem Klebeband an der Lenkradsäule befestigt gewesen. Der Beschwerdeführer gestand auch dem Zeugen gegenüber, daß die Situation hinsichtlich des Fahrzeuges ungewöhnlich sei. Er habe dem Zeugen mitgeteilt, daß der Zulassungsbesitzer dem Beschwerdeführer Geld schulde und er deshalb das Fahrzeug in Verwendung hatte. Hinsichtlich des Zündschlosses habe der Beschwerdeführer angegeben, daß es defekt sei und es keinen Zündschlüssel hiefür gebe.

Der Beschwerdeführer sei offensichtlich an der weiteren Sachverhaltsklärung interessiert gewesen und verwies auf den Zulassungsbesitzer, der die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hätte bestätigen können. Das Drängen zur Klärung des Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer gekommen, weshalb dieser mit auf das Kommissariat fuhr. Vorerst habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er das Fahrzeug aus einer Garage geholt habe, er habe sich jedoch dahingehend korrigiert, als er angegeben habe, daß er das Fahrzeug von einer M-Tankstelle im 19. Bezirk, H-Straße, in Betrieb genommen habe. Der Zulassungsbesitzer sei jedoch trotz mehrmaliger Versuche über eine Handy-Nummer nicht erreichbar gewesen. In weiterer Folge sei eine Besatzung eines Funkwagens zur Adresse des Zulassungsbesitzers entsendet worden, jedoch sei eine Kontaktaufnahme mit dem Zulassungsbesitzer nicht möglich gewesen, da die Wohnhausanlage versperrt gewesen sei, keine Sprechanlage vorhanden gewesen sei und daher nicht betreten werden habe können. Im Fahrzeug selbst seien noch weitere Teile, wie ein weiteres Zündschloß und auch ein abgebrochener Schraubenzieher vorgefunden worden und dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, daß dies alles im Zusammenhang mit dem Defekt am Zündschloß stehe und daß er in Wien, W-Straße, bei seiner Freundin, bei der er aufhältig sei, den Kaufvertrag und den Typenschein des Fahrzeuges habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt Geschäfte mit dem Zulassungsbesitzer gemacht und sammle diesbezüglich die Fahrzeugpapiere. Aufgrund dieser Angaben sei der Beschwerdeführer freiwillig in einem Streifenkraftwagen zur angegebenen Adresse in Wien 19 gefahren. Dort habe der Beschwerdeführer eine Mappe mit diversen Kaufverträgen vorgefunden, jedoch jener Kaufvertrag, der das Fahrzeug der Amtshandlung betroffen habe, sei nicht auffindbar gewesen, ebenso der Typenschein nicht.

Hinsichtlich des Zulassungsscheines befragt, gab der Zeuge an, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob dieser bei der Amtshandlung vorgewiesen worden sei.

Im Zuge der Rückfahrt zum Kommissariat Josefstadt sei der Zeuge mit dem Beschwerdeführer noch bei der besagten M-Tankstelle in der H-Straße vorbeigefahren und habe der Zeuge kurzen Kontakt mit dem dortigen Tankwart aufgenommen, nachdem er bereits vom Kommissariat Josefstadt aus mit diesem fernmündlich gesprochen hatte. Der Tankwart habe hinsichtlich des Fahrzeuges angegeben, daß dieses zwei bis drei Wochen im Bereich der Tankstelle ohne Kennzeichen abgestellt und zum Verkauf angeboten gewesen wäre. Auf die Frage, ob das Fahrzeug versperrt abgestellt gewesen sei, habe der Tankwart angegeben, daß dies üblicherweise schon der Fall sei. Ob jedoch im konkreten Fall dies so war, habe der Tankwart nicht gewußt. Der Zeuge habe jedoch den Eindruck, daß der Beschwerdeführer und der Tankwart miteinander bekannt gewesen seien.

Schlußendlich habe der Zeuge nach Rückkehr in das Kommissariat mit dem Zentraljournaldienst gesprochen und diesem den vorliegenden Sachverhalt und die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer mitgeteilt. Von Beamten des Zentraljournaldienstes sei dann die Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers ergangen. Nach der Anhaltung sei der Beschwerdeführer selbst mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, vor dem Streifenkraftwagen, zum Kommissariat Josefstadt mit den weiteren Insassen, die dann im Vorraum des Wachzimmers verblieben, gefahren. Der Zeuge selbst habe die Festnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und ihm die Gründe der Festnahme mitgeteilt. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, daß dies der Beschwerdeführer verstanden habe, da er angegeben habe, daß er die Handlungsweise der Polizei verstehe. Der Zeuge selbst habe im Zuge dieses Gespräches dem Beschwerdeführer angeboten, eine Verständigung einer Person durchzuführen. Nach der Anhaltevorschrift obliege die Einräumung der Möglichkeit zur Durchführung einer Verständigung den zuständigen Referenten bzw Kriminalbeamten, da jedoch der Beschwerdeführer sich kooperativ gezeigt habe, habe der Zeuge ihm die Verständigung direkt erlaubt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin fernmündlich Kontakt mit seiner Freundin aufgenommen und sei diese 30 oder 35 Minuten später in das Kommissariat Josefstadt gekommen und habe sich erkundigt, was passiert sei. Auch der Zeuge habe kurzen Kontakt mit der Freundin gehabt und könne sich erinnern, daß sie gefragt habe, wo denn der Ort der Anhaltung gewesen sei. Ob es anläßlich der Vorsprache der Freundin zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, könne der Zeuge nicht angeben, er glaube jedoch nicht. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers sei jedenfalls der Freundin von den Depositen des Beschwerdeführers ein Geldbetrag ausgefolgt worden. Dokumente seien von der Freundin nicht überbracht worden. Der Zeuge könne nicht mehr angeben, ob der Beschwerdeführer bei der Anhaltung den Zulassungsschein des Fahrzeuges mitgehabt habe. Er konnte auch nicht mehr angeben, ob der Beschwerdeführer ein anderes Dokument vorgewiesen habe. Auf Vorhalt der Ratenvereinbarung, gab der Zeuge an, daß er sich an das Vorweisen einer solchen nicht mehr erinnern könne. Trotz der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers seien die Umstände hinsichtlich des Fahrzeuges aufklärungsbedürftig gewesen und habe der Zeuge eine neutrale Einstellung zum Beschwerdeführer und zur Sache gehabt. Der Zeuge habe auf der Fahrt zum Kommissariat, als der Beschwerdeführer vor dem Streifenkraftwagen gefahren sei, nicht den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer flüchten wollte und hätte er dies auch nicht können. Der Beschwerdeführer sei vor dem Streifenkraftwagen gefahren und sei dies mit Gründen der Eigensicherung zu begründen gewesen. Aufgrund der dienstlichen Erfahrung des Zeugen und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei für den Zeugen am Ort der Amtshandlung eine Festnahme nicht auszusprechen gewesen, da theoretisch sich der Sachverhalt mit einem Anruf klären lassen hätte können. Dem Zeugen schien die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers außergewöhnlich, da jemand, der ein Fahrzeug gestohlen hatte, sich normalerweise nicht so verhalte. Die Festnahme sei deshalb auszusprechen gewesen, da die Umstände, wie bereits dargelegt, nicht aufgeklärt werden konnten und die Situation des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei für den Zeugen deshalb unter Druck gekommen, da der Zulassungsbesitzer über die vom Zeugen angegebene Handy-Nummer nicht erreicht werden konnte. Es habe alleine beim Beschwerdeführer gelegen, zur Aufklärung beizutragen. Es sei für den Zeugen nicht ungewöhnlich gewesen, daß gegen den Beschwerdeführer die Festnahme auszusprechen war, da sich an der Situation nichts geändert habe, obwohl der Beschwerdeführer versucht hatte, aufklärend mitzuwirken.

Der Zeuge gab weiters an, daß er sich nicht erinnern könne, ob dem Beschwerdeführer eine weitere Verständigungsmöglichkeit nach der Festnahme geboten worden sei. Er könne sich glaublich daran erinnern, daß er eine solche nicht verlangt habe. Der Zeuge habe ihn jedenfalls auf die Eltern angesprochen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine Verständigung dieser insoferne abgelehnt, als er angegeben habe, mit diesen auf "Kriegsfuß" zu stehen. Ob die Freundin mit dem Beschwerdeführer persönlich sprechen habe wollen, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

Der Zeuge Insp Alexander Gl gab bei seiner Einvernahme an, daß er den Beschwerdeführer aufgrund von Übertretungen der StVO angehalten habe und daß ihm das Fahrzeug des Beschwerdeführers insofern bedenklich vorgekommen sei, da Kabeln unter der Lenksäule lose heruntergehangen und das Zündschloß nicht eingebaut gewesen seien, sondern an Drahten heruntergehangen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Zulassungsschein vorgewiesen, jedoch war der darin angegebene Zulassungsbesitzer nicht ident mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß er mit dem Zulassungsbesitzer insoferne eine Vereinbarung gehabt habe, als er diesem das Fahrzeug verkauft habe, der Kaufpreis jedoch noch nicht beglichen sei. Auf eine diesbezügliche schriftliche Abmachung angesprochen, gab der Zeuge an, daß er glaube, daß der Beschwerdeführer eine solche vorgewiesen habe. Es sei aber nicht eindeutig die Rechtmäßigkeit der Benützung des Fahrzeuges aus dieser schriftlichen Abmachung hervorgegangen. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, auf das Wachzimmer mitzufahren und den Zulassungsbesitzer fernmündlich zu kontaktieren. Die Versuche den Zulassungsbesitzer zu erreichen, seien aber alle negativ verlaufen. In weiterer Folge sei im Fahrzeug Nachschau gehalten worden und dort ein weiteres Zündschloß und Werkzeug gefunden worden.

Dieser Zeuge sei nicht bei der Ausfahrt zur Klärung des Sachverhaltes dabei gewesen und sei er auch nicht bei der Arrestabgabe des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer seine Freundin angerufen und sei diese ca 30 Minuten später im Wachzimmer erschienen. Ob es weitere Verständigungen irgendwelcher Personen gegeben habe, konnte der Zeuge nicht angeben, er glaube jedoch, daß der Beschwerdeführer versucht habe, die Eltern anzurufen. Nachdem die Freundin des Beschwerdeführers gekommen sei, sei der Zeuge beim diesbezüglichen Gespräch anwesend gewesen. Ob es einen persönlichen Kontakt der Freundin mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Wenn es so gewesen sei, sei der Zeuge jedenfalls nicht dabei gewesen. Er konnte nur noch angeben, daß sich die Freundin vom Beschwerdeführer Geld ausgeborgt habe. Am Anhalteort sei deshalb noch keine Festnahme ausgesprochen worden, da sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigte und freiwillig zum Kommissariat fuhr. Warum dann dennoch die Festnahme ausgesprochen worden sei, begründe sich damit, daß der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte. Der Beschwerdeführer sei nicht Zulassungsbesitzer gewesen und konnte dieser nicht erreicht werden. Warum dann die weiteren Insassen im Fahrzeug vom Beschwerdeführer nicht festgenommen worden seien, sei in der Angabe des Beschwerdeführers begründet gewesen, wonach dieser sich allein das Fahrzeug besorgt haben soll und erst die Insassen im Nachhinein in einem Lokal getroffen habe.

Warum diesbezüglich den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt worden sei, im Gegensatz zu den bisherigen Angaben hinsichtlich des Fahrzeuges befragt, gab der Zeuge an, daß sich diese Angaben mit den Angaben der befragten Insassen gedeckt hätten. Da die Besitzverhältnisse hinsichtlich des Fahrzeuges nicht geklärt worden seien, sei für den Zeugen die Festnahme des Beschwerdeführers logisch nachvollziehbar gewesen. Durch Auffinden eines zweiten Zündschlosses und des Werkzeuges habe sich die Situation für den Beschwerdeführer zum Nachteil geändert. Daß das Fahrzeug kurzgeschlossen worden sei, habe der Beschwerdeführer schon bei seiner Anhaltung angegeben.

Die Zeugenaussage des zeugenschaftlich vernommenen Insp Christian Gr deckte sich vollinhaltlich mit den bisherigen Aussagen der Zeugen. Dieser Zeuge sei ebenfalls vor Festnahme des Beschwerdeführers nicht zur Adresse der Freundin des Beschwerdeführers mitgefahren, sondern im Wachzimmer verblieben und habe er keinen Kontakt mit der im Wachzimmer vorsprechenden Freundin gehabt. Dieser Zeuge habe jedenfalls die Meldung verfaßt. Der Zeuge Mag D, zum Vorfallszeitpunkt rechtskundiger Beamter der Bundespolizeidirektion Wien und Zentraljournalbeamter gab an, daß er nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden sei, da in der zugestellten Ladung nicht ersichtlich gemacht worden sei, auf welchen Zeitpunkt bzw auf welchen Vorfall sich seine Einvernahme beziehen solle. Eine Einvernahme dieses Zeugen erfolgte daher nicht.

Der Zeuge Thomas H gab an, daß er Mitfahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers gewesen sei, er sei im Fond des Fahrzeuges hinter dem Fahrer gesessen und habe angenommen, daß das Fahrzeug dem Beschwerdeführer gehöre. Der Zeuge habe auch schon zu früheren Zeitpunkten den Beschwerdeführer wahrgenommen, wie er dieses Fahrzeug gelenkt habe. Er selbst sei jedoch zum ersten Mal mitgefahren. Den Beschwerdeführer habe der Zeuge am Vorfallsabend im Gasthaus S in der H-straße getroffen. Von diesem Lokal sei der Zeuge mit zwei weiteren Bekannten und dem Beschwerdeführer weggefahren. Das Fahrzeug sei durch den Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit einem Schlüssel gestartet worden, wie das Fahrzeug gestartet wurde, konnte der Zeuge nicht mehr angeben, er habe darauf nicht geachtet und habe sich auch hiebei nichts gedacht.

Im Fahrzeug selbst habe sich noch ein oranges Kuvert befunden und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich gesagt, daß dieses sehr wichtig sei und die Mitfahrer im Fond des Fahrzeuges es auf die Hutablage des Fahrzeuges legen sollen.

In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer durch die Polizei angehalten worden und seien von den Polizisten die Manipulationen am Zündschloß entdeckt worden. Was der Beschwerdeführer mit den Polizisten gesprochen habe, könne der Zeuge nicht angeben, da er im Fahrzeug verblieben sei. Vorerst habe der Zeuge noch nicht daran gedacht, daß mit dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sein könne, sondern erst im Wachzimmer. Der Beschwerdeführer habe die Papiere aus dem Kuvert vorgewiesen, sei dann eingestiegen und habe den Mitfahrern mitgeteilt, daß er auf das Revier mitfahren müsse. Der Zeuge glaubt sich daran erinnern zu können, daß einer der Polizisten vor Abfahrt gesagt hätte, daß, wenn ein Fluchtversuch unternommen werde, zwei Kugeln im Kofferraum des Fahrzeuges wären. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer an Flucht gedacht habe. Er habe den Eindruck gehabt, daß er gar nichts zu verheimlichen hatte. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, daß er nunmehr festgenommen sei, sondern lediglich, daß er mit seinen Mitfahrern mitfahren müsse.

Der Beschwerdeführer sei sicherlich verärgert über die Fahrt zum Kommissariat und darüber gewesen, daß den Polizisten das Dokument, das er vorgewiesen habe, nicht gereicht habe. Bei diesem Dokument habe es sich um ein Dokument über das Fahrzeug gehandelt, und zwar in die Richtung, daß der Zulassungsbesitzer dem Beschwerdeführer Geld schulde. Um die anderen Mitfahrer habe sich dann im Kommissariat eigentlich niemand gekümmert, es sei lediglich die Angaben über das Nationale aufgenommen worden und habe der Zeuge beobachtet, wie herumtelefoniert worden sei. Vom Inhalt eines Telefongespräches habe der Zeuge nichts mitbekommen. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, daß er gezwungenermaßen im Wachzimmer angehalten wurde. Der Beschwerdeführer selbst habe dann einen Polizisten ersucht die übrigen Mitfahrer gehen zu lassen, da diese mit der Sache nichts zu tun hätten. Ergänzend zu dem Nationale seien die Mitfahrer lediglich von den Polizisten auf die Umstände des Zusammenseins mit dem Beschwerdeführer befragt worden. Beim Verlassen des Wachzimmers habe der Zeuge schon den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer gezwungenermaßen am Wachzimmer verbleiben habe müssen.

Der Behördenvertreter gab hinsichtlich des Dienstes im Zentraljournaldienstes an, daß Weisungen durch rechtskundige Beamte samt den zugrundeliegenden Sachverhalt in Stichworten schriftlich festgehalten werden. Für den Fall, daß ein Sicherheitswachebeamter fernmündlich einen Sachverhalt mitteile, könne der Zentraljournalbeamte freilich keine Festnahme aussprechen oder anordnen. Er könne bestenfalls einen Rat erteilen. Diesbzeüglich seien die Angaben in der Anzeige, Seite 5, unexakt. Es sei daher zweifelhaft, ob Mag D über diesen Anruf eine Notiz angelegt habe. Über Aufforderung liegt der Behördenvertreter den § 25 der Dienstvorschrift über die Anhaltung von Personen vor, und wurde davon eine Kopie zum Akt genommen und dem Vertreter des Beschwerdeführers übergeben.

Aufgrund der aufrechterhaltenen Beweisanträge des Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung erstreckt und am 8.6.1995 fortgesetzt. In Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie Christoph O, Thomas L und Bettina P zeugenschaftlich befragt.

Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, daß die Polizei nach Anhaltung festgestellt habe, daß das Zündschloß des von ihm gelenkten Fahrzeuges kaputt gewesen sei und das Fahrzeug mit einem Schraubenzieher oder mit einem Schlüssel, zB einem Wohnungsschlüssel in Betrieb genommen worden sei. Das ausgebaute Zündschloß habe sich ebenfalls im Fahrzeug befunden und habe in diesem der dazupassende Zündschlüssel gesteckt. Der Beschwerdeführer habe der Polizei am Anhalteort Führerschein, Zulassungsschein des Fahrzeuges sowie eine Ratenvereinbarung, die der Beschwerdeführer mit dem Zulassungsbesitzer hatte, vorgewiesen. Aufgrund dieser Ratenvereinbarung sei das Fahrzeug im Besitz des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, mit auf das Wachzimmer F-gasse zu fahren, da die einschreitenden Beamten am Anhalteort geäußert hätten, daß der Verdacht des KFZ-Diebstahls bzw der unbefugten Inbetriebnahme bestünde. Der Beschwerdeführer sei freiwillig mit in das Wachzimmer gefahren, da er selbst an der Glaubhaftmachung seiner Angaben interessiert gewesen sei. Vom Wachzimmer aus sei versucht worden, den Zulassungsbesitzer M telefonisch zu erreichen, die Telefonnummer sei jedoch nicht mehr in Betrieb gewesen und sei deshalb zur Adresse des Zulassungsbesitzers M ein Funkwagen entsendet worden. Eine Kontaktaufnahme mit diesem sei jedoch nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei von den Polizisten mitgeteilt worden, daß M nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe am nächsten Tag mit M Kontakt gehabt und habe dieser hiebei angegeben, daß er die Nacht über sehr wohl zu Hause gewesen sei.

Weiters sei versucht worden, den Typenschein ausfindig zu machen und sei der Beschwerdeführer deshalb mit Polizisten in den 19. Bezirk, zu seinem Freund Oliver A, bei dem der Beschwerdeführer den Typenschein vermutete habe und dann

weiter auf die M-Tankstelle in die H-Straße gefahren. Dort sei das Fahrzeug zeitweise abgestellt gewesen und sei der Beschwerdeführer durch den Tankwart wiederholt beim Lenken des Fahrzeuges wahrgenommen worden. Der Typenschein habe sich aber tatsächlich bei Frau P, die nunmehrige Gattin des Beschwerdeführers, befunden und habe dies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gewußt bzw nicht angenommen.

Da der Typenschein nicht auffindbar gewesen sei, habe die Polizei, nachdem der Beschwerdeführer mit den Polizisten wieder auf das Wachzimmer zurückgekehrt sei, die Festnahme ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die damalige Freundin P fernmündlich von seinem Verbleib in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch nicht erreicht. Deshalb habe er ersucht, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal einen fernmündlichen Versuch unternehmen zu dürfen. Einen weiteren Anruf habe er jedoch tatsächlich nicht mehr durchführen dürfen. Der Beschwerdeführer habe während der Haft keinen persönlichen Kontakt mit seiner Freundin gehabt, jedoch sei ihm von den Beamten mitgeteilt worden, daß die Freundin in das Wachzimmer gekommen sei. Auf das Ersuchen, mit der Freundin kurz zu sprechen, sei der Beamte kurz aus dem Arrest gegangen und habe dann mitgeteilt, daß die Freundin den Beschwerdeführer nicht sehen möchte. Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers sei der Freundin von den Effekten ein Geldbetrag und die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei dann in weiterer Folge im Arrest eingeschlafen und ein paar Mal aufgeweckt worden. Er habe Fieber gehabt. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die Verständigungsglocke in der Arrestzelle betätigt und wollte, nachdem die Freundin im Wachzimmer war, diese anrufen, da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eingefallen sei, daß der Typenschein des Fahrzeuges bei ihr sei. Dies sei jedoch nicht gestattet worden.

Um ca 06.00 Uhr sei dem Beschwerdeführer die Decke weggenommen worden und sei dann der Amtsarzt gekommen. Ca eine Stunde nachdem der Amtsarzt anwesend gewesen war, sei der Beschwerdeführer einvernommen worden. Zwischendurch sei wiederholt immer wieder ein Kriminalbeamter in der Arrestzelle gewesen und habe den Beschwerdeführer nach den persönlichen Daten und zu dem Vorfall befragt.

Während der Einvernahme des Beschwerdeführers sei von einem Kriminalbeamten die Freundin verständigt worden und habe diese den Typenschein gebracht. Der Typenschein sei von der Freundin zwischen 9.00 Uhr und 10.30 Uhr in das Wachzimmer gebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Einvernahme und Ausfolgung der Effekten um ca 12.00 Uhr entlassen worden. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Ratenvereinbarungen, eine vom 12.4.1994 und eine vom 20.7.1994 vorgehalten, die er im Fahrzeug mitgeführt und der Polizei vorgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, daß jene vom 20.7.1994 die Aktuelle gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, hinsichtlich der Einräumung der Möglichkeit die Eltern zu verständigen, daß ihm ein Anruf gestattet worden sei und habe er seine Freundin verständigt. Zu den Eltern habe er keinen Kontakt gehabt.

Die Zeugin Bettina W, geb P, nunmehrige Gattin des Beschwedeführers, gab zeugenschaftlich an, daß sie von der Festnahme des Beschwerdeführers dadurch erfahren habe, daß der Beschwerdeführer nicht nach Hause gekommen sei und auch nicht beim vereinbarten Treffpunkt in Wien, H-Straße, M-Tankstelle, erschienen sei. Der Tankwart habe der Zeugin einen Zettel mit der Adresse des Wachzimmers F-gasse gezeigt und mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit drei Polizisten anwesend gewesen sei. Dies sei ca um Mitternacht gewesen. Vorher sei die Zeugin lediglich kurz zu Hause gewesen und da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, habe sie sich zur Tankstelle begeben. Sie sei jedenfalls dann mit einem Taxi in das Wachzimmer F-gasse gefahren, im Wachzimmer selbst wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, daß ihr Freund in Haft sei. Sie habe den Freund sehen wollen, der Beamte sei kurz weggegangen, nach kurzer Zeit wiedergekommen und habe der Zeugin mitgeteilt, daß dies heute nicht möglich sei. Vielleicht könne sie ihren Freund am Vormittag sehen. Um 8.00 Uhr in der Früh habe die Zeugin wieder im Wachzimmer angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, daß sie den Typenschein des Fahrzeuges vorbeibringen soll. Zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr vormittags habe die Zeugin dann den Typenschein zur Polizei gebracht. Die Zeugen Christoph O und Thomas L bestätigten im wesentlichen die Aussage des Zeugen H.

In seinen Schlußausführungen verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen der Beschwerde, die durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens bestätigt worden seien. Für die Festnahme am 21.7.1994, 02.45 Uhr, und die Inhafthaltung des Beschwerdeführers bis 11.30 Uhr, habe somit kein Grund bestanden. Durch die Vorlage der Ratenvereinbarungen und der außergewöhnlichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei kein ausreichender Tatverdacht gegeben gewesen. Aus diesem Grund sei durch die Sicherheitswachebeamten auch am Anhalteort keine Festnahme ausgesprochen worden. Diese Umstände hätten sich in der Folge auch nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe sich äußert kooperativ gezeigt und seien die drei anderen Fahrzeuginsassen auch aufgrund seiner Angaben entlassen worden. Auch zum Zeitpunkt der Enthaftung habe sich die Verdachtslage nicht anders dargestellt als am Anhalteort und später zum Zeitpunkt der Festnahme. Darüberhinaus sei dem Beschwerdeführer keine wirksame Verständigung eines Angehörigen bzw eines Rechtsbeistandes erlaubt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer ein Besuch seiner Freundin verwehrt und über das entsprechende Verlangen der Freundin getäuscht worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach nur drei Stunden Schlaf, ohne erfindlichen Grund, rechtswidrig geweckt worden.

Der anwesende Beschwerdeführer selbst verzichtete auf Schlußausführungen.

Der Vertreter der Behörde gab in seinen Schlußausführungen an, daß die einschreitenden Beamten umfangreiche Ermittlungen angestellt hätten, um im Zusammenhang mit der anfänglichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers dessen Schuldlosigkeit zu beweisen. Dabei seien vom Beschwerdeführer selbst erhebliche Zeitverzögerungen verursacht worden, indem er eine falsche Telefonnummer des Zulassungsbesitzers angegeben habe und über den Aufbewahrungsort des Einzelgenehmigungsbescheides unrichtige Angaben gemacht habe. Aus den im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegenden Ratenvereinbarungen sei in keiner Weise hervorgegangen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug in seinem rechtmäßigen Gewahrsam hatte. Im übrigen sei zur Dauer der Anhaltung auf die ohnehin restrektive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Festnahmen in den Nachtstunden zulässigerweise zu einer Anhaltung bis in die Vormittagsstunden führen können. An der Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer habe sich seit dem Ort der Anhaltung insoferne etwas geändert, nämlich verschlechtert, als ein weiteres Zündschloß und Werkzeug, wie etwa ein Schraubenzieher etc, mittlerweile im Fahrzeug vorgefunden worden seien.

Im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers habe neben dem Einzelgenehmigungsbescheid auch die Aussage der Zeugin P vorgelegen, welcher zu entnehmen gewesen sei, daß das defekte Schloß des Fahrzeuges gleich nach dem Kauf des Fahrzeuges aufgefallen sei und daß der Zulassungsbesitzer das Schloß so manipuliert habe, daß man das Fahrzeug mit einem Schraubenzieher starten müsse. Da nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, daß die Kooperationsbereitschaft eines Verdächtigen so weit gehe, daß er bis zur Kontaktaufnahme mit dem Zulassungsbesitzer nach mehreren Stunden oder einer sonstigen realisierten Möglichkeit sich frei zu beweisen, gehen würde, hätten die einschreitenden Beamten nur die Festnahme aussprechen können. Dem Beschwerdeführer sei es ermöglicht worden, eine Vertrauensperson zu kontaktieren. Ein Besuchsrecht sei dem Beschwerdeführer bzw seiner damaligen Freundin nicht zugestanden. Was die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Arresträumen betreffe, sei auf die Gegenschrift verwiesen.

Die Anträge und der ergänzende Kostenantrag wurden vom Vertreter der belangten Behörde aufrecht erhalten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Kostennote vor und wurde diese zum Verhandlungsprotokoll genommen.

Die Verhandlung selbst wurde zur öffentlichen Verkündung des Bescheides auf den 19.6.1995 erstreckt und die Parteien nahmen unter Ladungsverzicht den Termin zur Kenntnis.

Am 19.6.1995 erfolgte in Anwesenheit der Vertreter des Beschwerdeführers und in Abwesenheit des Behördenvertreters die mündliche Verkündung des Bescheides.

IV. Hinsichtlich der Umstände, die zur Festnahme des Beschwerdeführers führten, scheinen die Zeugenaussagen im wesentlichen deckungsgleich, jedenfalls den Ablauf der Amtshandlung und die weitere Vogangsweise im Wachzimmer betreffend. Lediglich hinsichtlich der Verständigung der damaligen Freundin Bettina P (verehelichte W) gibt es Widersprüche in den Aussagen des BzI Pi, der angab, daß der Beschwerdeführer fernmündlichen Kontakt mit seiner Freundin aufgenommen hatte und diese dann 30 oder 35 Minuten später in das Kommissariat gekommen war, so auch die Aussage des Zeugen Insp Alexander Gl und die des Insp Christian Gr, zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine damalige Freundin P fernmündlich von seinem Verbleib in Kenntnis setzen konnte, diese jedoch nicht erreicht habe und er daher ersucht habe, zu einem späteren Zeitpunkt nocheinmal anrufen zu dürfen, wobei ihm aber ein weiterer Anruf nicht mehr gestattet worden sei, und der Aussage der Zeugin Bettina W, geb P, wonach sie nicht von ihrem Freund zu Hause erreicht worden sei, sondern von seiner Verhaftung bzw seinem Verbleib durch den Tankwart der Tankstelle in der H-Straße erfahren habe.

Ein weiterer Widerspruch in den Zeugenaussagen besteht zwischen den Angaben des BzI Pi, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt haben soll, weitere Personen von seinem Verbleib in Kenntnis zu setzen und dieser jedoch abgelehnt hatte und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm keine weitere Verständigungsmöglichkeit eingeräumt worden sei.

Aufgrund der Zeugenaussagen in Verbindung mit der Aktenlage wurde jedoch unbestrittenermaßen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Person über seinen Verbleib fernmündlich in Kenntnis zu setzen und hat der Beschwerdeführer offensichtlich von seiner ihm zustehenden Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine damalige Freundin und jetzige Gattin Bettina W erreicht hatte sei dahingestellt, da sie unbestrittenermaßen 30 oder 35 Minuten später in das Wachzimmer gekommen war und vom Verbleib des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden ist.

Hinsichtlich der Möglichkeit weiterer Verständigungen wird den Angaben des BzI Pi gefolgt, der erklärte, daß der Beschwerdeführer eine solche nicht verlangt habe und von Beamten daher auch keine weiteren angeboten worden sind. Auf die Eltern angesprochen, habe der Beschwerdeführer jedoch dezidiert eine Verständigung dieser abgelehnt. Am Wahrheitsgehalt dieser Angaben besteht kein Grund zu zweifeln, da sie im Einklang mit der Aktenlage stehen und auch das persönliche Erscheinungsbild des Zeugen durchaus glaubwürdig und kompetent, nicht nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung, schien.

V. Somit wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, am 21.7.1994, um 00.30 Uhr, in Wien, H-Gürtel, nach Begehung von Verwaltungsübertretungen durch Organe der belangten Behörde angehalten und zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert. Bei der Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, daß das Zündschloß des Fahrzeuges beschädigt war und Kabeln unterhalb des Lenkrades herausgerissen waren und der Tankdeckel fehlte. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem Führerschein aus und hinsichtlich des Fahrzeuges wies der Beschwerdeführer den Zulassungsschein vor, wobei die Zulassung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges auf einen gewissen M Franz, in Wien, H-gasse, lautete, sowie zwei Ratenvereinbarungen, abgeschlossen offensichtlich mit dem Zulassungsbesitzer. Der Beschwerdeführer selbst gab hinsichtlich der Inbetriebnahme des Fahrzeuges noch am Anhalteort an, daß er dieses kurzgeschlossen hatte. Im Fahrzeug selbst befanden sich noch drei weitere Mitfahrer, nämlich die Zeugen L, H und O. Hinsichtlich der Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer gab dieser an, daß er dieses zurecht in Betrieb genommen hatte, da ihm der Zulassungsbesitzer Geld schulde und das Fahrzeug eigentlich dem Beschwerdeführer gehöre. Zur Überprüfung dieser Angaben und Aufklärung des Sachverhaltes begab sich der Beschwerdeführer mit seinen drei Insassen und den von ihm gelenkten PKW zum Kommissariat Wien, F-gasse. Von dort aus hat der Beschwerdeführer vergeblich versucht, den Zulassungsbesitzer fernmündlich zu erreichen. Daher wurde eine Funkstreifenbesatzung an die Zulassungsadresse zur Befragung des Zulassungsbesitzers M entsendet, wobei eine Kontaktaufnahme nicht erfolgt war, da ein Betreten der Wohnhausanlage nicht möglich war. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeuges vor dem Kommissariat wurden im Handschuhfach Werkzeug wie Schraubenzieher, Imbusschlüssel und ein weiteres Zündschloß vorgefunden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug von einer M-Tankstelle in Wien, H-Straße in Betrieb genommen worden war und der dienstversehende Tankwart den Beschwerdeführer persönlich kenne, wurde durch einen Sicherheitswachebeamten mit diesem Kontakt aufgenommen und in Erfahrung gebracht, daß das Fahrzeug laut Wissen des Tanktwarts seit geraumer Zeit, Ca 3 Wochen, mehrmals zum Verkauf angeboten worden sei. Ob das Fahrzeug tatsächlich unversperrt abgestellt war, konnte der Tankwart nicht angeben. In der Regel seien aber alle abgestellten PKW versperrt. Am heutigen Tag, gegen 18.00 Uhr, habe der Tankwart seinen Dienst angetreten und habe er die Entfernung des PKW nicht bemerkt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Typenschein des Fahrzeuges in Wien, W-Straße, die Wohnung der damaligen Freundin, wurde der Beschwerdeführer an diese Adresse gebracht und konnte er dort den Typenschein des Fahrzeuges nicht finden. Auch mit dem Tankwart der M-Tankstelle in der H-Straße wurde persönlich durch Organe der belangten Behörde Kontakt aufgenommen, jedoch konnte dieser zur Sachverhaltsklärung nichts beitragen. Nach Rückkehr in das Wachzimmer F-gasse wurde daher um 02.55 Uhr die Festnahme gegen den Beschwerdeführer gemäß § 177 iVm § 175 Abs 2 Z 1 StPO ausgesprochen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Person von seinem Verbleib zu verständigen. Es wurde ihm diesbezüglich ein Anruf seiner Freundin Bettina P gestattet, wobei dahingestellt sei, ob er diese auch tatsächlich fernmündlich erreicht hat. Weitere Verständigungsmöglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Danach wurde der Beschwerdeführer in den Arrest abgegeben. ca 30 Minuten nach Arrestabgabe erschien die Zeugin Bettina W (geb P) im Wachzimmer und wurde sie über den Verbleib des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

Um 06.00 Uhr früh wurde der Beschwerdeführer in seiner Arrestzelle geweckt. Am 21.7.1994, zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr vormittags brachte dann die Zeugin des Beschwerdeführers Bettina W, geb P, den Einzelgenehmigungsbescheid und den Kaufvertrag hinsichtlich des Fahrzeuges in das Kommissariat, welche in der Wohnung der Mutter von P deponiert gewesen sind. Vor der Einvernahme der Zeugin Bettina W wurde der Beschwerdeführer um 08.45 Uhr im Kommissariat einvernommen. Diese Einvernahme dauerte bis 11.00 Uhr. Zwischenzeitlich wurde auch die Freundin Bettina W geb P zwischen 09.40 Uhr und 10.15 Uhr einvernommen. Nach Ende der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dieser am 21.7.1994, um

11.30 Uhr, aus der Haft entlassen.

VI. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Zur Festnahme:

Gemäß Art 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 2 leg cit darf die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand inne hat.

Gemäß § 177 Strafprozeßordnung kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor dem Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden: 1) in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 leg cit sowie 2) in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 wenn die Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

§ 175 Abs 1 Z 1 StPO lautet:

Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen 1) wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt konnten somit die einschreitenden Organe der belangten Behörde vertretbarer Weise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug durch Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in Betrieb genommen und gelenkt hatte. Am Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer änderte sich bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme nichts. Die von den Beamten durchgeführten Erhebungen verliefen ergebnislos und wurde vertretbarerweise ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch dadurch bekräftigt, daß im Handschuhfach weiteres Werkzeug und ein Zündschloß aufgefunden worden sind. Diesbezüglich wird der Ansicht der belangten Behörde vollinhaltlich gefolgt und wird auch insbesondere auf die in der Gegenschrift zitierte Judikatur verwiesen. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte sohin zu Recht, im Einklang mit den verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen.

Zum Beschwerdepunkt der nicht erfolgten bzw der nicht ordnungsgemäß erfolgten Verständigung:

Gemäß Art 4 Abs 7 PersFrG hat jeder Festgenommene das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

Dieser Anordnung ist jedenfalls durch die Organe der belangten Behörde entsprochen worden. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem Sachverhalt und aus seinen eigenen Angaben ergibt - die Möglichkeit gehabt, eine Person von seinem Verbleib in Kenntnis zu setzen. Er hat tatsächlich die Möglichkeit gehabt fernmündlich seine Freundin, jetzige Gattin, Bettina W, zu verständigen. Es sei dahingestellt, ob diese Person auch tatsächlich erreicht werden konnte. Dies ist für die Beurteilung der Frage der Einräumung einer Verständigungsmöglichkeit unerheblich. Übrigens wird diesbezüglich den zeugenschaftlich einvernommenen Organen der belangten Behörde vollen Glauben geschenkt, daß der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt hatte, seine Eltern zu verständigen. Weitere Verständigungswünsche hat der Beschwerdeführer nicht geäußert und auch nicht geäußert einen Rechtsbeistand in Kenntnis zu setzen. Einen Anspruch darauf, daß der Beschwerdeführer über seine Verständigungsrechte zu belehren gewesen wäre, ist aus den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten. Eine Verständigungsmöglichkeit ist nur auf Verlangen des Betroffenen einzuräumen.

Auch das Recht eine Verständigung persönlich durchführen zu dürfen, ist durch die Gesetzeslage nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer hatte lediglich Anspruch darauf, daß eine Person seines Vertrauens und ein Rechtsanwalt über sein Verlangen verständigt werden.

Darüberhinaus ist es unbestritten geblieben, daß die damalige Freundin Bettina P auch tatsächlich kurze Zeit nach Ausspruch der Festnahme in den Amtsräumen erschienen war und so vom Verbleib des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde und war. Daher gehen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ins Leere. Schon gar nicht besteht ein Besuchsrecht in den Arresträumlichkeiten des Kommissariates. Dafür bieten die gesetzlichen Vorschriften keinerlei Grundlage.

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes des Zusammenlegens einer Decke in die Arrestzelle um 06.00 Uhr morgens:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gegenschrift verwiesen und auf den § 25 der Polizeigefangenenhausordnung, wonach in den Arrestzellen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Nachtruhe zu herrschen hat. Nach Abs 3 leg cit sind über Nacht angehaltene Personen um 06.00 Uhr zu wecken und im Sinne des § 22 Abs 2 leg cit zur Abgabe der Decken usw zu veranlassen.

Durch Anwendung dieser Bestimmungen und insbesondere der Anordnung um 06.00 Uhr die Decke zusammenzulegen, kann keine Verletzung von Personenrechten erblickt werden. Die belangte Behörde hat durch die Polizeigefangenenhausordnung die Haftbedingungen und den Haftablauf für Arrestanten reglementiert und so wie sonstige andere Institutionen eine diesbezügliche Hausordnung erlassen. Diese Hausordnung wurde auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Ein schikanöses Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer kann durch die Anwendung der Bestimmung der Hausordnung nicht erblickt werden und war daher die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

Zur Dauer der Anhaltung:

Auch die Dauer der Anhaltung bis 21.7.1994, 11.30 Uhr, steht im Einklang mit der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Festnahmen in den Nachtstunden zulässigerweise zu einer Anhaltung bis in die Vormittagsstunden führen können.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, brachte die Freundin des Beschwerdeführers Bettina P den Einzelgenehmigungsbescheid des betreffenden Fahrzeuges und den Kaufvertrag, am 21.7.1994, vor 09.40 Uhr (Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme), in das Kommissariat Josefstadt. Erst zu diesem Zeitpunkt erwiesen sich die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers bzw seine bisherigen widersprechenden Angaben in bezug auf das Fahrzeug und den Einzelgenehmigungsbescheid als richtig bzw konnten die Widersprüche aufgeklärt werden. Die Einvernahme der Freundin dauerte bis 10.15 Uhr an. Zwischen 08.45 Uhr und 11.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer selbst einvernommen und nach Ende seiner Einvernahme um 11.30 Uhr aus der Haft entlassen. Daher war auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers rechtens. Aus diesen Gründen war die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. VII. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG, für die Berechnung der Höhe wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen: danach hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen.

Demnach war der belangten Behörde Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 6.510,-- zuzusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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