Die Rechtmäßigkeit der Festnahme durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ist nach dem subjektiven Wissenstand des Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Einschreitens zu beurteilen. Kann der Beamte mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Vorraussetzungen des §175 Abs1 StPO für die vorläufige Verwahrung gegeben sind, dann ist die Festnahme rechtmäßig (hier: Antreffen eines Verdächtigen mit möglicher Beute in der Gesellschaft von Personen, die von einem Zeugen glaubhaft der Täterschaft beschuldigt werden). Das Antreffen etwa eine Stunde nach der Tat ist noch "unmittelbar nach der Begehung" im Sinne des §175 Abs1 StPO anzusehen.