TE UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied DDr Schönberger über die mit 8.10.1991 datierte und am 9.10.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangte Beschwerde des Herrn Dr E D, pA Wien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr Z etabliert in Wien, gegen seine Festnahme am 7.9.1991 um ca 23.55 Uhr in Wien 12, A-straße in der Nähe der ONr ... und seine anschließende Anhaltung bis 8.9.1991 um ca 12.50 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wie folgt entschieden:

Die Beschwerde gegen die Festnahme am 7.9.1991 um ca 23.55 Uhr und gegen die Anhaltung bis 8.9.1991 um ca 12.50 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß §79a AVG die mit S 2.024,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer werden Barauslagen in der Höhe von S 62,50 gemäß §76 Abs1 AVG vorgeschrieben.

Text

Begründung:

I. Beschwerdevorbringen und Ausführungen in der Gegenschrift

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im wesentlichen vor:

"Ich bin Hauptmieter des Hauses in 1120 Wien, A-straße ..., und habe einen Teil des Objektes an den "Ae/Sp - Verein für Geg" untervermietet. Dieser Verein betreibt am genannten Standort einen Kultur- und Musikbetrieb unter der Bezeichnung "Fl". Ich bin von Beruf Sozialwissenschaftler und betreue unter anderem auch dieses Projekt. Meine Aufgabe besteht im wesentlichen darin, bei der Lösung von Problemen, die sich durch den Betrieb des Lokales ergeben, zu helfen bzw sonstige organisatorische Arbeiten zu leisten.

Während der Lokalbetrieb ohne besondere Schwierigkeiten vor sich geht, bestehen seit rund 3 Monaten externe Probleme darin, daß in der unmittelbaren Nachbarschaft, in der A-straße ..., ein - soweit bekannt -, behördlich nicht konzessioniertes Gastgewerbelokal unter der Bezeichnung "Ko-K" etabliert ist, welches von Personen frequentiert wird, die ausschließlich oder vorwiegend der rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind. Es handelt sich bei diesen Personen im wesentlichen um Skinheads in paramilitärischer Kleidung, die in den vergangenen Wochen jeweils an Freitagen oder Samstagen vor das Lokal "Fl" gezogen sind, den "Hitler-Gruß" demonstrierten, nazistische Parolen riefen und das Lokal mit Gegenständen bewarfen.

 

Am 7.9.1991 war ich im Lokal ab 21.30 Uhr anwesend. Um etwa 23.40 Uhr wurde mir von Gästen des Lokals mitgeteilt, daß eine Frau von Personen, die dem Vernehmen nach dem Kreis der Gäste des "Ko-K" zuzurechnen war, niedergestoßen und mit Füßen getreten wurde. Ich begab mich vor das Lokal und sah in etwa 20 m Entfernung auf dem Gehsteig auf der vis a vis Seite eine liegende Person, um die herum sich mehrere Personen hektisch bewegten. Da es erkennbar war, daß sich die liegende Frau, Frau S Gr, in großer Bedrängnis befand, ging ich zu ihr hin, um ihr zu helfen. Draufhin zog sich die genannte Personengruppe in Richtung "Ko-K" zurück. Zusammen mit anderen Gästen des Lokals "Fl" half ich Frau Gr auf und begleitete diese zum Lokal "Fl" zurück.

Zu diesem Zeitpunkt näherten sich mir etwa 8 Personen, Skinheads in paramilitärischer Kleidung, von denen jeder einen schweren Holzknüppel von rund 1 m Länge in angriffbereiter Pose hielt. Diese Personen liefen teilweise direkt auf mich zu, teilweise an mir vorbei in Richtung Lokaleingang. Etwa drei bis vier dieser Personen umzingelten mich mit hocherhobenem Holzknüppel, wodurch ich mich in meiner körperlichen Unversehrheit stark und nachhaltig bedroht und gefährdet fühlte und die zum Zweck der Selbstverteidigung mit mir geführte Gaspistole aus meiner Jackentasche nahm.

Zum Schutz vor einem Schlag mit dem Holzknüppel hielt ich meinen rechten Arm vor den Kopf und konnte damit im nächsten Augenblick einen schweren, gegen mich geführten Schlag auffangen. Infolge der Schmerzen nahm ich den Arm herunter. Da ich vollständig umringt war, konnte ich nicht flüchten. Der erste Angreifer erhob den Holzknüppel neuerlich zu einem weiteren Schlag, gleichzeitig bemerkte ich zwei oder drei andere Personen ebenfalls mit erhobenen Holzprügeln, die mich angreifen wollten. Da der erste Angreifer bereits zum Schlag ausgeholt hatte, gab ich zu meiner Verteidigung zwei Schüsse aus meiner Gaspistole gegen den Angreifer ab. Infolge der Schreckwirkung der abgegebenen Schüsse konnte ich in das Lokal "Fl" flüchten.

Durch den Schlag des ersten Angreifers habe ich eine Verletzung an meinem rechten Unterarm in Form eines 15-10 cm großen massiven Hämatoms erlitten.

Etwas später erschienen Beamte der belangten Behörde, nahmen mich ohne Angabe von Gründen fest und verbrachten mich auf das Kommissariat Meidling. Aufgrund der angegebenen Verletzung erschien der Amtsarzt schließlich um 4.00 Uhr. Zum Vorfall vernommen wurde ich durch den Journalbeamten erst um 9.00 Uhr und dann neuerlich um 11.00 Uhr. Auch dabei wurden keine Haftgründe mitgeteilt.

Aus dem beschriebenen Sachverhalt ergibt sich, daß ich ohne jeglichen Festnahmegrund in Verwahrung genommen und in diesem Zustand durch einen unverhältnismäßig langen Zeitraum in Verwahrung gehalten wurde. Unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Gründe, die zur vorläufigen Verwahrung eines Verdächtigen berechtigen, liegt ein solcher tatsächlich nicht vor. Eine Betretung auf frischer Tat fand nicht statt. Eine glaubwürdige Beschuldigung der Täterschaft ist schon deshalb ausgeschlossen, da meine Verletzung, trotz meiner körperlichen Unterlegenheit sowie deren zahlenmäßiger Überlegenheit eine Notwehrsituation ausreichend indizieren.

Im beschwerdegegenständlichen Fall bin ich außerdem erst rund 9 Stunden, somit keinesfalls "unverzüglich", nach meiner Inverwahrnahme zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft vernommen worden. Auch nach dieser Vernehmung bin ich nicht unverzüglich freigelassen worden, sondern bin ich 2

 

Stunden später, um 11.00 Uhr, weiter vernommen worden. Erst nach dieser wurde die Freilassung verfügt."

2. Die belangte Behörde macht in ihrer Gegenschrift vom 22.11.1992 folgende Gegenäußerung:

"Am 7.9.1991 gegen 23.45 Uhr wurde die Besatzung des Streifenkraftwagens L/3 (Insp M, Insp V) nach Wien 12, A-straße ... zu einem Raufhandel beordert, wobei bei Eintreffen des Funkwagens zirka 20 bis 30 Personen, die der Jugendbande Skinheads angehörten, wahrgenommen werden konnten. Diese liefen gerade davon und wurden von weiteren 20 bis 30 Personen, die mit Schlagstöcken und Latten bewaffnet waren, verfolgt. Im Zuge des Einsatzes mußten durch RevI M sogar 2 Schreckschüsse nach der Bestimmung des §2 Zif2 iVm §4 Waffengebrauchsgesetz 1969 abgegeben werden; 2 Personen wurden wegen Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen.

Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme behaupteten die Zeugen E und J, daß E im Zuge des Tumults von einem unbekannten Mann aus 1 m Entfernung mit einer Gaspistole direkt ins Gesicht geschossen worden wäre und seitdem Schmerzen in den Augen verspürte. Schon während der oben erwähnten Amtshandlung konnten die Beamten wahrnehmen, daß mehrere unbekannte Personen mit lautem Geschrei wie "paßt's auf, do schießt ana" auf einen Täter mit Schußwaffe hinwiesen. Unmittelbar nach der Behauptung des E und der J konnte der unbekannte Mann als D identifiziert werden.

Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Begehung des Vergehens der schweren Körperverletzung glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurde, erfolgte die Festnahme durch Insp V gemäß §177 Abs1 Zif1 iVm §175 Abs1 StPO 1975. Bei der durchgeführten Visitierung wurde die Gaspistole als Tatwaffe vorgefunden und sichergestellt.

D wurde umgehend von Insp V vom Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt, was auch dadurch dokumentiert ist, daß dem Festgenommenen noch am Tatort - wie aus der Anzeige ersichtlich - Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde.

Nach Verständigung des Behördenvertreters, Zentraljournalbeamter B, wurde D in den Arrest des Bezirkspolizeikommissariates Meidling abgegeben.

Am Bezirkspolizeikommissariat wurde mit dem Beschwerdeführer unverzüglich von RevI W zusammen mit Oblt S ein Haftbericht angefertigt. Dabei wurde D neuerlich der Festnahmegrund bekanntgegeben, und über seinen Wunsch die Verständigung des Rechtsbeistandes Dr Z ermöglicht. Die gewünschte Kontaktaufnahme mit dem Rechtsbeistand erfolgte am 8.9.1991 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 01.20 Uhr. Die Verständigung einer weiteren Vertrauensperson lehnte D ab. Weiters wurde vom Beschwerdeführer die Untersuchung durch einen Arzt verlangt, da er Verletzungen am rechten Unterarm aufwies, die er im Zuge des Raufhandels erlitten hatte. Die Untersuchung wurde um 04.45 Uhr durch den Polizeiamtsarzt vorgenommen; als Ergebnis wurde sowohl Haft- als auch Deliksfähigkeit konstatiert.

In den Morgen- bzw Vormittagsstunden wurde D vom Zentraljournalbeamten Kmsr Zi zweimal niederschriftlich vernommen. Dazu ist zu bemerken, daß im Zuge der gesamten Amtshandlung nicht nur 4 Personen festgenommen wurden (A, Ze, G und D) sondern auch zahlreiche Erhebungen und Zeugeneinvernahmen durchzuführen waren. Auch war die 2 Einvernahme des D selbst unbedingt notwendig, um Klarheit hinsichtlich der Besitz- und Eigentumsverhältnisse im Lokal "Fl" und der dort sichergestellten Gegenstände (Gasrevolver, Munition, Eisenstanden, Radmutterschlüsseln, Holzprügel ...) zu schaffen.

 

Erst nach kompletter, aber bemerkenswert rascher Erhebung des Sachverhalts und Einvernahmen aller für den Vorfall bedeutsamer Beteiligter und Zeugen konnte mit Journalstaatsanwalt Dr K telefonisch Rücksprache gehalten werden; dieser verfügte um 12.00 Uhr die Anzeige auf freiem Fuß gegen D, A und Ze G wurde nach Antragserteilung durch den Staatsanwalt und richterlichen Haftbefehl dem Jugendgerichtshof Wien eingeliefert. Für die Beurteilung der Haftdauer ist insbesondere der Umstand von Bedeutung, daß es sich beim 8.9.1991 um einen Sonntag handelte, und der Behörde nur die Journaldienste zu Erhebungen und Einvernahmen zur Verfügung stehen."

II. Beweismittel

Im Rahmen der am 19.8. und 17.9.1992 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurden der Beschwerdeführer, 3 von ihm nominierte Personen, 3 Sicherheitswachebeamte und 2 weitere Personen zeugenschaftlich einvernommen.

1. Der Beschwerdeführer gab hiebei folgendes zu Protokoll (Beiblatt 6 des Verhandlungsprotokolls):

"Ich kann zu einzelnen Personen keine Eindrücke mehr schildern, weil ich damals einer Gruppe von Personen gegenüber gestanden bin und die ganze Auseinandersetzung sehr schnell gegangen ist, ich kann nur sagen, daß alle diese Personen sehr aggressiv waren und offensichtlich den ganzen Abend lang bereits darauf hingearbeitet haben, es zu einer  Auseinandersetzung kommen zu lassen. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gebe ich an, daß ich zur Person des Herrn E selber nichts sagen kann, zumal es auch sehr dunkel war.

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, ob ich die Tränengaspistole immer bei mir habe, gebe ich an, daß ich diese Pistole ca 1 Monat vorher gekauft habe, nachdem ich gesehen hatte, daß es immer wieder zu Angriffen von Skinheads auf Besucher meines Lokals gekommen ist.

Da es bekannt ist, daß ich der Hauptveranstalter des Lokals "Fl" bin und weil ich mich nicht durch Weglaufen den Schlägereien entziehen kann, habe ich mich bedroht gefühlt."

2. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen El (auszugsweise) (Beiblatt 1 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Es

war ungefähr Mitternacht.

...

Ich kann nicht mehr sagen, ob diese Frau von einer Skinhead-Frau angegriffen wurde oder ob sie selbst zuerst tätlich geworden ist. Jedenfalls lag sie dann plötzlich auf dem Gehsteig.

...

Das Ganze ist ziemlich rasant gegangen, wir hatten nicht viel Zeit zum Überlegen; einige von uns sind in das Fl gelaufen und haben sich mit Dingen, die herumgelegen sind (zB Sesseln) bewaffnet und sind wieder hinausgelaufen.

Während ich beim Fl stehengeblieben bin, ist D rübergelaufen, um dem Mädchen zu helfen. Ich konnte beobachten, daß er sich plötzlich, als er dem Mädchen beim Aufstehen behilflich sein wollte, im Nahkampf mit einem Skinhead befunden hat. Auch auf der anderen Seite war zu beobachten, daß Skinheads, als sie unsere Aktivitäten bemerkten, zurück in ihr Lokal rannten und mit Baseballschlägern bewaffnet wieder herauskamen. Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wie es dazu gekommen ist, daß D seine Gaspistole eingesetzt hat, gebe ich an, daß das Kampfgetümmel unübersehbar geworden ist und sich D plötzlich mit einem der Anführer der Skinheads, ich glaube er heißt E, er ist

 

ein ca 2 m großes Monster, konfrontiert gesehen hat. Die Skinheads sind auf jene Fl-Leute losgegangen, die dem Mädchen helfen und es zum Fl hinüberbringen wollten. Die Skinheads waren mit Baseballschlägern bewaffnet und sind auf die Fl-Gruppe zugestürmt.

...

Es ging plötzlich noch rasanter zu, plötzlich war Polizei da; zuerst nur zwei Beamte, die plötzlich vor dem Fl standen (rechts von der Tür), wobei ich nicht mehr genau sagen kann, ob sie zugleich mit dem Betätigen der Gaspistole durch D auftauchten, oder unmittelbar vorher oder nachher.

Aus meiner Sicht, war die Abgabe der Schüsse aus der Gaspistole durch D eine eindeutig defensive Aktivität und zu seiner Notwehr notwendig.

...

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob E den Bf mit Fäusten angefallen hat, gebe ich an, daß ich mich erinnern kann, daß E den D angegangen ist, aber daß ich nicht weiß, ob er etwas in seinen Händen gehalten hat. Auf diese Attacke des E hin, hat D die Gaspistole betätigt.

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wo sich die restlichen Mitglieder der Fl-Gruppe befunden haben, die auch hinübergelaufen sind, gebe ich an, daß D mit zwei oder drei Fl-Leuten bei dem Mädchen gestanden ist, während die anderen Fl-Leute auf der Fahrbahn verteilt standen und bereit waren, sich zu formieren bzw bereits in Kampfhandlungen verstrickt waren.

Ich kann mich nicht mehr erinnern, wieviele Schüsse D abgegeben hat.

Ich glaube, der E hat ein- oder zweimal auf den D hingehaut, sodaß sich dieser bedroht gefühlt und zur Gaspistole gegriffen hat.

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gebe ich weiters an:

Die anderen Skinhead-Leute sind teilweise in Kampfhandlungen mit anderen Fl-Leuten verwickelt gewesen, teilweise bewaffnet, teilweise unbewaffnet, teilweise sind sie nur herumgestanden, auch um die Gruppe bei D Dort wurde auch geschrien und Beschimpfungen ausgestoßen.

...

Für mich war es typisch, daß die Polizei auf unserer Seite Aufstellung genommen hat, da dies bezeichnend ist auch für die Auseinandersetzungen, die wir schon in den 3 Monaten vor diesem Vorfall mit den Skinheads hatten. Die Polizei ist immer erst zu uns gekommen, hat zuerst unsere Leute befragt und unser Lokal durchsucht; auf unsere Aufforderungen hin, auch die Skinheads unter die Lupe zu nehmen bzw deren Lokal zu durchsuchen, wurden wir mehr oder weniger gehänselt und wurde uns gesagt, daß die anderen ohnehin brav seien. Ich nehme an, daß die Polizei von Anrainern gerufen worden war, da es immer wieder an Freitagen und Samstagen zu Provokationen von Fl-Leuten durch Skinheads auf der Straße gekommen war. Wenn die Polizei dann erschien, kam sie zuerst zu uns und fragte uns, wieso wir nicht im Lokal wären und was wir auf der Straße suchten. Die Skinheads hatten sich dann immer schon rechtzeitig in ihr Lokal zurückgezogen. Bis auf wenige von uns sind alle ins Lokal gegangen, draußen geblieben ist der D, wer noch, kann ich mich nicht mehr erinnern. Während die Leute noch reingelaufen sind in das Lokal, hat die Polizei Warnschüsse abgegeben.

Ich selbst blieb nicht draußen stehen, sondern ging in das Lokal und zwar in den 1 Stock, wo ich vom Fenster aus weiter zusah.

 

Ich sah, daß wieder ca 40 Skinheads (die offenbar ihre Waffen im Lokal verschwinden haben lassen oder in den Autos vor dem Lokal) wieder auf der Straße standen, während die meisten von uns im Lokal blieben.

Es sind ständig neue Polizeiwägen mit Blaulicht und Sirenen gekommen. D bewegte sich auf die zwei Polizisten beim Fl zu. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gebe ich an, daß das Fenster, aus dem ich hinunterblickte, direkt über der Eingangstür zum Fl ist.

Es ging relativ lautstark zu und ich sah auch, daß die Skinheads, die meines Erachtens relativ gute Kontakte zur Alarmabteilung haben dürften (meines Wissens kennen sie sich vom Fußballplatz), mit ausgestreckten Zeigefinger auf das Lokal Fl deuteten und offenbar behaupteten, von den Fl-Leuten angegriffen worden zu sein und offenbar Anzeigen erstatteten.

Der D hat mit den beiden Polizisten beim Fl ein Gespräch versucht, da sind schon mehrere Polizisten vor dem Fl aufgebaut gewesen; auch der E, der kurz verschwunden gewesen war und sich die Augen ausgewaschen haben dürfte (das ist eine Annahme von mir) stand auch dabei mit tränenden und verquollenen Augen; aus seiner Gestik bzw einigen Wortfetzen konnte ich schließen, daß er den D beschuldigte. Dabei stand auch noch der zweite Anführer der Skinheads, das andere 2 m-Monster namens P, der relativ ruhig wiedergab, was seine hysterisch weinende Freundin ... schrie. Die Polizei nahm daraufhin den D zur Seite, durchsuchte ihn und legte ihm Handschellen an. So ist er noch eine Zeitlang herumgestanden, bevor er abgeführt wurde.

...

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob ich irgendwas von den Gesprächen zw D und der Polizei gehört habe, gebe ich an, daß ich gehört habe, wie D angegeben hat, daß er angegriffen worden sei und nur in Notwehr gehandelt habe."

...

3. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen F (auszugsweise) (Beiblatt 4 des Verhandlungsprotokolls)

"Das Fl ist ein Club, bei welchem genau darauf geschaut wird, wer eingelassen wird und wer nicht. Daher steht immer wer in der Nähe der Tür (drinnen) und wenn jemand klingelt, schaut dieser Türsteher durch das Guckloch und entscheidet, ob er die Person einläßt oder nicht.

...

Mir ist in Erinnerung, daß wer angeklingelt und gesagt hat, daß draußen Skinheads eine Frau verprügeln. Da ich diesen Mann vom Sehen kannte, ließ ich ihn herein und er berichtete, daß mehrere Skins auf eine Frau eintreten. Daraufhin rannten einige Fl-Leute mit ihm hinaus, um der Frau zu helfen.

Ich blieb im Lokal und schloß auch - aus Gründen der Sicherheit für das Lokal - die Tür. Meiner Schätzung nach kamen die Fl-Leute bereits nach ca 30 Sekunden wieder zurückgerannt.

...

Direkt gesehen habe ich die Konfrontation zw Skinheads und Fl-Anhängern nicht. Von jenen Fl-Leuten, die zurückgerannt kamen, habe ich gehört, wie einige von ihnen andere Leute aus dem Lokal aufforderten, mit ihnen hinauszukommen (damit auf friedliche Weise einfach durch die große Zahl von Personen wieder Ruhe einkehrt), andere jedoch wollten handfester vorgehen und holten irgendwelche Gegenstände, ich habe nur Baseballschläger gesehen.

 

...

Als ich aus der hinteren Lokalhälfte wieder Richtung Tür (die noch offen war) laufen wollte, habe ich Schüsse vernommen. Meines Erachtens waren es zwei Schüsse. Meines Erachtens geht die Tür des Fl hinein auf. Gerade als ich die Tür schließen wollte, wurde sie von Polizisten wieder aufgestoßen.

Die beiden Polizisten hatten ihre Waffen in der Hand und schrien in etwa 'Stehenbleiben', sodaß ich gleich mit erhobenen Händen dort stehengeblieben bin. Der andere Polizist ist in das Lokal hineingelaufen, das hat auf mich den Eindruck erweckt, als würde er jemanden suchen.

Ich kann mich noch erinnern, daß die Polizei eine Person aus dem Lokal auf die Straße geholt hat, während eine andere Person schon auf der Straße gestanden ist; eine der beiden Personen (ich weiß nicht mehr welche) war der D.

Ich kann mich erinnern, daß D mit gespreizten Beinen und mit dem Gesicht zur Hausmauer von den Polizisten durchsucht wurde. Auch die andere Person wurde von der Polizei durchsucht. Zwei Skinheads standen daneben und erhoben irgendwelche Beschuldigungen (das habe ich gehört). Die zwei Skinheads waren Männer, der eine hatte eine eingeknickte Nase und war ziemlich groß; der andere hatte eine Backenbart und eine ziemlich dunkle Rundbrille.

Auf der anderen Straßenseite stand ein anderer Skin mit einer Frau, um die es offenbar gegangen ist; sie schrie hysterisch und offenbar ging es darum, daß sie geschlagen bzw vergewaltigt worden sei. Die Skins konnten sich aber offenbar nicht einigen, wer das gemacht haben soll.

...

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, gebe ich an, daß ich die Festnahme des Beschwerdeführers selbst nicht wahrgenommen habe; diese dürfte kurz vor der Durchsuchung an der Mauer stattgefunden haben.

Ich kann mich nicht erinnern, daß der Skinhead, der großgewachsen war, eine Verletzung aufgewiesen hat; er stand etwa 3 m von mir entfernt; ich habe mich allerdings auf die Frau, die hysterisch geschrien hat, konzentriert; diese Frau war meiner Ansicht nach überhaupt nicht verletzt."

4. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen R (auszugsweise) (Beiblatt 8 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich war selber am Vorfallsabend (in den späten Abend- bzw Nachtstunden des 7. und 8.9.1991) zuerst im Lokal "Fl" und bin erst auf die Straße gekommen, als die Polizei schon da war. Zu diesem Zeitpunkt waren die Tätlichkeiten bereits vorbei. Was mit D selbst geschehen ist, habe ich nicht so sehr mitbekommen, weil ich mit dem ganzen Tohuwabohu bzw Wirrwarr zu tun hatte und mit dem Polizeieinsatz; ein Polizist kam nämlich mit gezogener Waffe ins Lokal und ich achtete darauf, daß keine Leute aus dem Lokal raus oder in das Lokal rein kommen sollten, damit eine gewisse Ruhe einkehrt.

...

Als ich auf die Straße raus gekommen bin, habe ich nur mehr gesehen, wie der Polizeiwagen mit D abgefahren ist."

Ich gebe auf Befragen des Rechtsvertreters, ob ich den E, der jetzt draußen steht, wieder erkannt habe, an, daß dies der Fall ist. Auf die Frage, ob mir damals an ihm, insbesondere an seinem Gesicht etwas aufgefallen ist, gebe ich an, daß dies nicht der Fall war; ich konnte an ihm absolut keine Verletzungen feststellen.

 

...

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, ob mir damals aufgefallen ist, daß die Augen von E getränt haben, gebe ich folgendes an:

Ich habe damals den E nur vom Sehen gekannt und erst heute erfahren, daß das der E ist, der von D verletzt worden sein soll; ich habe damals nicht darauf geachtet, ob er verletzt war oder nicht, ich habe ihn nicht von oben bis unten gemustert, ich kann aber angeben, daß mir keine auffällige Verletzung auffiel. Ich stand damals vielleicht zwei bis drei Meter von ihm entfernt, das hat außerdem noch variiert, weil es ein ständiges Kommen und Gehen auf der Straße gab.

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wie damals die Straßenbeleuchtung war, gebe ich an, daß sie eben so war, wie die typische Straßenbeleuchtung in einer nicht besonders großen Wiener Straße eben ist."

5. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen Insp V (auszugsweise) (Beiblatt 2 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich war damals der Beifahrer eines Streifenkraftwagens, welcher durch die Funkstelle wegen eines Raufhandels zur Ecke A-straße/ G-gasse beordert wurde.

Es haben sich damals ca 20 bis 30 Leute auf der Fahrbahn befunden. Wir sind durch die G-gasse (mit Blaulicht und Folgetonhorn gegen die Einbahn) gekommen und haben das Auto auch dort stehengelassen. Ich kann mich nur noch dunkel an den Vorfall erinnern; ich weiß, daß wir zu Fuß bis zur Ecke A-straße gegangen sind, die Menschengruppe auf der Fahrbahn gesehen haben und mein Kollege geschrien hat 'Halt Polizei', wobei aber die Menschengruppe nicht stehengeblieben ist, sondern davonlief.

...

Die Festnahme wird auf ein Formular, das sog 123er Blatt (LNr 123)

geschrieben, jedoch erst auf dem Koat.

Ich kann mich an die Person des D nicht mehr konkret erinnern. Ich kann mich an den ganzen Vorfall nicht mehr konkret erinnern, sondern verweise auf das, was ich in der Meldung und später in einer Stellungnahme angegeben habe."

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, gebe ich an, daß der Ablauf einer derartigen Amtshandlung üblicherweise wie folgt abläuft: Auf dem Kommissariat gebe ich alles, was mir über den Vorfall bekannt ist, also auch das, was mir der Aufforderer gesagt hat, zuerst dem Journalbeamten bekannt. Dieser entscheidet, ob es sich überhaupt um ein strafbares Verhalten handelt und damit auch, ob ich überhaupt eine Meldung schreiben muß.

Daraufhin habe ich die Meldung verfaßt, und zwar aufgrund aller Daten und Informationen (zB Einsatzzeiten, Zeugen usw). Wenn in der Meldung drinnen steht, daß ich den D festgenommen habe, dann habe ich das auch gemacht; denn die Meldung verfasse ich ja in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall. Wann genau die Anzeige geschrieben wird, hängt auch von den Auskünften Dasta-Anfrage ab, in der Nacht dauert es halt immer etwas länger, da überall nur Journaldienste tätig sind.

Auf Befragen des Rechtsvertreters, gebe ich an, daß ich mich erinnern kann, daß der Aufforderer gerötete Augen aufwies. Auf Vorhalt des Rechtsanwaltes, daß auch bei Alkoholisierung gerötete Augen vorhanden sind, gebe ich an, daß man den Unterschied zwischen einem Alkoholisierten und einer Person, deren Augen aus anderen Gründen gerötet sind, sehr wohl erkennen kann. Ich habe damals daher angenommen, daß der Aufforderer an seinen Augen durch den Beschwerdeführer verletzt worden ist.

 

Da das Mittel, nämlich die Gaspistole, dergestalt war, bin ich nach heutiger Sicht (auch wenn ich mich an die Festnahme selbst nicht mehr erinnern kann) der Ansicht, daß ich sehr wohl bei einem Angriff mit so einem Mittel auf Lebensgefahr bzw Erblindungsgefahr schließen kann, schließlich bin ich kein Doktor.

Auf Befragen des Rechtsanwaltes, gebe ich an, daß der Aufforderer mir nicht direkt gesagt hat, daß er schlecht sieht, sondern nur, daß er Schmerzen hat; außerdem war der Rettungsdienst dort, der angegeben hat, daß der Aufforderer stationär aufgenommen werden wird. Der Aufforderer selbst wies auf den Täter hin. Das was ich hier wiedergebe, steht in der Meldung bzw Stellungnahme und kann ich mich heute nur deswegen daran erinnern, weil ich mir die Meldung durchgelesen habe.

Ich weiß auch nicht mehr aus eigener Erinnerung an den Vorfall, sondern nur aufgrund meiner Meldung, daß D auch selbst verletzt war."

6. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen RevInsp M (auszugsweise) (Beiblatt 3 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich kann mich noch relativ gut an den gegenständlichen Vorfall erinnern. Ich bin damals mit Kollegen V auf Streifendienst im 12 Bezirk gewesen und von der Funkstelle zum Lokal Fl in die A-str ... beordert worden, wegen Streitigkeiten zw links- und rechtsorientierten Personen.

Damals haben sich ca 150 bis 200 Personen (die genaue Zahl ist schwer zu schätzen, weil sie sich über mehrere Gassen hinweg verteilt haben) auf der Fahrbahn befunden; wir selbst haben den Streifenkraftwagen in der G-gasse geparkt und sind zu Fuß in die A-straße gegangen.

Als wir dort angekommen sind, hat sich für mich der Eindruck ergeben, daß die Fl-Gruppe größer war als jene der Skinheads, welche außerdem zum Teil vor uns geflüchtet sind; wir standen daher einer größeren Gruppe von Fl-Anhängern gegenüber, die teils mit Baseballschlägern, teils mit Latten oder Ketten bewaffnet waren.

Während dieser Situation befand ich mich etwa 50 m vom Fl entfernt.

Da ein Teil der Fl-Anhänger trotz Zurufens ihre der Bewaffnung dienenden Gegenstände nicht hinuntergeworfen haben, habe ich dann zwecks Eigensicherung Schreckschüsse abgegeben.

Daraufhin sind auch die Fl-Leute zum Großteil weggelaufen, und zwar in ihr Lokal.

Unmittelbar darauf kam ein Skinhead zu mir und gab an, verletzt zu sein; er gab an, daß ihm ein linksorientierter Mann mit einer Pistole aus kurzer Entfernung (etwa bis zu einem Meter) ins Gesicht geschossen habe; aufgrund der geröteten Augen war für mich klar, daß es sich um eine Gaspistole handelt.

...

Vermutlich war auch der Aufforderer alkoholisiert, dennoch war für mich klar und eindeutig erkennbar, daß die Rötung bei ihm durch die Gaspistole hervorgerufen worden ist, weil das Auge vollständig rot war, wie bei einem Reiz, während bei alkoholisierten Personen das Auge nur rötlich durchzogen ist.

...

Als D mit anderen Fl-Leuten aus dem Lokal kam, erklärte der Aufforderer sogleich, daß es sich um jenen Mann handle, der ihn mit der Gaspistole verletzt habe. Dies wurde auch von der Freundin des Aufforderers bestätigt und schien mir auch glaubwürdig, weil der Aufforderer so schnell reagierte, als die Fl-Leute aus dem Lokal kamen.

 

Wir sind daraufhin zu D gegangen und haben ihn mit den Angaben des Aufforderers konfrontiert, da es sich um eine gerichtlich strafbare Tat gehandelt hat. D hat gleich zugegeben, daß er geschossen hat, und hat angegeben, daß er verängstigt gewesen sei. Wir haben die Gaspistole bei ihm gefunden.

Ich möchte noch bemerken, daß D, als er von uns mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, niedergeschlagen schien und mehrmals sagte, 'Das war ein Blödsinn, das habe ich nicht wollen'. Für mich hat sich damals der Verdacht einer qualifiziert schweren Körperverletzung ergeben, weil die Verletzung einerseits mit einem wie das Gesetz sagt 'derartigen Mittel', nämlich einer Pistole, und auf eine derartige Weise, nämlich auf den Kopf eines Menschen, erfolgt ist, sodaß Lebensgefahr angenommen werden kann.

...

Der Beschwerdeführer ist vom Kollegen V festgenommen worden. Ich bin im Umkreis von 2, 3 oder 5 Metern vom Beschwerdeführer und meinem Kollegen gestanden, die sich links von der Tür des Fl befunden haben; zwar habe ich nicht den konkreten Festnahmewortlaut gehört, für mich war aber eindeutig, daß mein Kollege den Beschwerdeführer festgenommen hat.

...

Ich selbst habe aber den Beschwerdeführer mit den Angaben des Aufforderers, daß nämlich der Beschwerdeführer den Aufforderer ins Gesicht geschossen hat, konfrontiert. Ob ich das Wort 'Körperverletzung', 'qualifizierte Körperverletzung', 'schwere Körperverletzung' etc verwendet habe, weiß ich nicht mehr, doch ist aufgrund des Gesprächs des Beschwerdeführers mit mir mit Sicherheit anzunehmen, daß der Beschwerdeführer gewußt hat, was ihm vorgeworfen wird; er hat ja selbst zugegeben, mit der Gaspistole geschossen zu haben."

7. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen RevInsp W (auszugsweise) (Beiblatt 5 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich selbst war am Abend des 7.9.1991 nicht am Vorfallsort anwesend, sondern hatte Innendienst; ich unterstützte damals den Arrestantenposten, da mehrere Festnahmen vorlagen.

Ich habe damals den Haftbericht bei D und, wie ich glaube, auch noch bei einem anderen Festgenommenen ausgefüllt.

Dieser Haftbericht wird nach Rücksprache mit dem Zentraljournalbeamten, sobald dieser die Abgabe des Festgenommenen in den Arrest verfügt, ausgefüllt.

Das Nationale des Festgenommenen ermittle ich durch Befragen bzw Vorlage des Ausweises des Festgenommenen.

Die Rubrik über den Festnahmegrund im Haftbericht fülle ich nach Rücksprache mit jenem Beamten aus, der die Festnahme ausgesprochen hat.

...

Ich gebe auf Vorhalt des Rechtsvertreters, daß ihn der Beschwerdeführer damals noch gar nicht gekannt hat und daher seinen Namen auch nicht angeben konnte, sondern daß er (der Rechtsvertreter) damals von einem Bekannten des Beschwerdeführers verständigt worden war und ohne Anruf des Beschwerdeführers um etwa 00.15 Uhr im Kommissariat eintraf und seine Visitenkarte aushändigte, an, daß ich mich offenbar geirrt habe, aber der Ansicht war, daß im vorliegenden Fall ein Anruf erfolgt ist. Ich gebe weiters auf Befragen des Rechtsanwalts, wie die Verständigung des Amtsarztes erfolgt, an, daß ich auch hierbei den Kommissaratswachkommandanten informiere, wenn der Beschwerdeführer das Erscheinen des Amtsarztes wünscht; der Amtsarzt wird dann über die Funkstelle ID verständigt und trägt dann selbst in den Haftbericht den Zeitpunkt seines Erscheinens ein.

 

Auf eine weitere Frage des Rechtsanwalts gebe ich an, daß mein Dienst um etwa 06.30 Uhr geendet hat, ganz genau weiß ich es aber nicht mehr."

8. Zeugenschaftliche Aussage des Zeugen E (auszugsweise) (Beiblatt 7 des Verhandlungsprotokolls)

"Ich wollte damals einer Frau, die Besucherin des damaligen Ko-Ks gewesen war, zu Hilfe kommen und wurde auf der Straße von einem Mann mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen.

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, ob ich nicht etwa auch diese Person, die mir ins Gesicht geschossen hat, tätlich angegriffen habe, gebe ich an, daß ich eigentlich niemanden angegriffen habe.

Nachdem mir mit der Gaspistole ins Gesicht geschossen wurde, habe ich nichts mehr gesehen. Meine Freundin ist daraufhin mit mir zum Auswaschen der Augen ins Lokal gegangen, das hat aber nichts genutzt, es hat nur noch mehr gebrannt.

Es sind dann zwei Rettungswägen gekommen; ich bin zu einer Rettung hingegangen und wollte, daß man mir hilft; mir wurde aber gesagt 'Was wolln'S denn, wir haben nichts dafür mit, fahren'S nach Hause'. Ich wäre mit der Rettung mitgefahren, die wollte mich aber nicht mitnehmen und meinte, ich soll mich selbst darum kümmern. Es war eine ziemlich unfreundliche Schwester, sie sah mich nicht einmal an, obwohl ich ihr sagte, daß mir mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen worden sei.

Dann kam schon die Polizei zu mir, die schon vorher dagewesen war, und nahm mich aufs Kommissariat mit, damit ich meine Aussage mache; dort bin ich zwei Stunden gesessen, inzwischen ist auch schon der Anwalt des D, ich erkenne D hier ganz genau, im Koat gewesen; der Anwalt kam ca 10 Minuten nachdem ich im Kommissariat eingetroffen bin. Die Augen schmerzten mich die ganze Zeit im Kommissariat, dann bin ich heimgefahren.

Zu Hause habe ich die Augen, weil sie noch gebrannt haben, weiter

ausgewaschen bzw mit einer Wundsalbe behandelt.

...

Die Polizisten kümmerten sich auch wenig um meine Augen, sie bekamen mit, daß sich auch die Rettung nicht um mich kümmerte und meinten, 'Schaun'S selber, daß Sie in die Klinik kommen'. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gebe ich an, daß meine Augen rot und angeschwollen waren, als ich angeschossen wurde. Extrem getränt haben meine Augen vielleicht nur eine halbe bis eine ganze Stunde, gebrannt haben sie aber lange. Es kommt durch die Gaspistole auch Schwarzpulver in die Augen; dadurch hat man dauernd das Gefühl, daß etwas in den Augen drinnen ist. Auf Befragen des Rechtsanwalts, wie weit ich entfernt gewesen bin, als ich D identifiziert habe, gebe ich an, daß er schon von anderen Personen identifiziert und als Täter genannt und sogar schon festgenommen war, als ich gefragt wurde, ob er auf mich geschossen hätte; zu diesem Zeitpunkt stand ich relativ nah bei ihm, vielleicht ein bis zwei Schritte entfernt.

...

Auf die Frage, ob ich an diesem Abend etwas getrunken hätte, gebe ich an, daß dieses stimmt. Ich habe etwa ein bis zwei Bier (Flaschen) getrunken."

9. Zeugenschaftliche Aussage der Zeugin J (Beiblatt 9 des Verhandlungsprotokolls)

...

"Ich selbst habe nicht gesehen, wie der Herr D abgedrückt  hat, ich habe aber gesehen, daß er die Gaspistole in der Hand hält.

 

...

Ich habe die Augen meines Freundes zuerst gesehen, wie er mir entgegengekommen ist, um in das Lokal zum Augenauswaschen zu gehen. Sie waren ganz rot und haben getränt.

Nach dem Auswaschen ist er vielleicht erst nach 20 Minuten zurückgekommen. Die Augen waren noch immer rot, und er sagte, daß ihm die Augen brennen. Ich sagte ihm darauf, er soll zum Rettungsauto gehen und sich die Augen anschauen lassen. Er ist dann zur Rettung gegangen und bekam zur Antwort 'Das ist nicht so schlimm'. Ich selbst weiß nicht, mit wem er dort gesprochen hat, denn ich bin nicht mitgegangen; er hat mir nur erzählt, daß man nichts mit ihm gemacht hat, und nur gesagt hat, es sei nicht so schlimm.

Er selbst sagte aber, daß ihm die Augen noch weh tun; ich sagte daraufhin, daß er abwarten soll und wenn es nicht besser wird, dann würden wir ins Spital fahren.

...

Ich bin länger am Kommissariat geblieben als mein Freund; er hat mir später erzählt, daß er, weil sich niemand um ihn am Kommissariat gekümmert hat, aufgestanden ist und zum Lokal zurückgefahren ist, um dort auf mich zu warten. Er erzählte mir auch, daß ihm die Augen noch so weh taten. Warum er nicht allein zu einem Arzt gefahren ist, weiß ich nicht.

...

Die Augen sind dann besser geworden, nachdem ich ihm eine Augensalbe gegeben hatte."

10. Chefärztliche Stellungnahme

Der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien gab folgende Stellungnahme ab:

"Bei Augenverletzungen wird üblicherweise zunächst immer der Verdacht einer schweren Körperverletzung bestehen, da die genaue Abklärung wegen der Größenverhältnisse nur durch einen Facharzt mit den entsprechenden Einrichtungen erfolgen kann. Der Beamte konnte nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes (Schuß mit einer Gaspistole aus 1 m Entfernung) durchaus annehmen, daß die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage andauern wird, bzw daß daraus eine schwere Schädigung des Sehvermögens resultieren würde."

III. Beweiswürdigung

Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer dem E mit der Gaspistole ins Gesicht geschossen hat sowie daß er festgenommen und bis ca

12.50 Uhr angehalten wurde, wurde (auch in der mündlichen Verhandlung) von keiner der Parteien bestritten und bedurfte demnach keiner weiteren Ermittlungen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Gaspistolenschüsse in Notwehr abgegeben hatte oder nicht, bedurfte in diesem Verfahren ebenfalls keiner Klärung, da hier nicht über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (Körperverletzung) abzusprechen war, sondern über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Wahrnehmung über den Zustand der Augen des E, nachdem er durch Schüsse aus der Gaspistole des Beschwerdeführers ins Gesicht getroffen worden war, schenkte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den zeugenschaftlichen Angaben des Herrn El, des Sicherheitswachebeamten RevI M, der Frau J und des Herrn E Glauben.

 

Alle anderen Zeugen konnten sich entweder nicht mehr konkret an den Vorfall erinnern (Insp V) oder hatten auf etwaige Augenverletzungen des E nicht geachtet (Zeuge R) bzw waren auf eine "hysterisch schreiende Frau" konzentriert gewesen (Zeuge F), wobei sie teils relativ weit von dem ins Gesicht getroffenen E entfernt standen; Zeuge R stand hiebei 2 bis 3 m von E entfernt, der Zeuge F etwa 3 m; es ist nicht einmal sicher, ob der Zeuge F tatsächlich E meint:

Denn der Zeuge F hat die Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und E (Schuß des Beschwerdeführers mit der Tränengaspistole auf E) selbst nicht gesehen (zu diesem Zeitpunkt war er noch im Lokal "Fl") und sah erst später zwei Skinheads, die den Beschwerdeführer der Täterschaft beschuldigten und von denen einer "ziemlich groß war und eine eingeknickte Nase" hatte und der andere einen Backenbart trug; hiebei meint der Zeuge F, er könne sich nicht erinnern, daß der "großgewachsene" Skinhead eine Verletzung aufgewiesen habe.

Es ist möglich, daß keiner dieser beiden, von F wahrgenommenen Skinheads der E war, da mehrere Besucher des "Ko-K" (und nicht nur E selbst) den Beschwerdeführer als Täter bezichtigten. Dazu kommt, daß E - als Zeuge in der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien einvernommen - zwar großgewachsen war (noch größer als der ebenfalls großgewachsene Beschwerdeführer), aber keine "eingeknickte" Nase hatte. Der Beschwerdeführer wiederum sagte aus, daß er zur Person des E selbst nichts sagen könne, zumal es auch sehr dunkel gewesen sei und die Auseinandersetzung schnell abgelaufen wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht daher als erwiesen an, daß die Augen des E verquollen und stark rot waren und getränt haben; daß Tränengas auch brennt und schmerzt, ist eine aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens bekannte Tatsache (und nicht weiter verwunderlich, wenn doch schon Seifenlauge oder Shampoo eine derartige Auswirkung auf die Augen zeitigen können). Der Stellungnahme des Polizeichefarztes, wonach bei Augenverletzungen zunächst immer der Verdacht einer schweren Körperverletzung bestehen wird, ist nichts entgegenzusetzen, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bereits kleinste Fremdkörper im Auge zu Binde-, Hornhaut- und sogar Netzhautverletzungen führen können.

IV. Als erwiesen angesehener Sachverhalt

Unbestritten ist, daß es auch schon an anderen Tagen zuvor zu Tätlichkeiten zwischen Besuchern des "Ko-K" ("Skinheads") einerseits und Besuchern des "Fl" ("Linken") andererseits gekommen war. Jede der beiden Gruppen war etwa 20 bis 30 Personen stark. Ebenso unbestritten ist, daß die Polizei auch am 7.9.1991 gegen

23.45 Uhr wegen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen - offensichtlich von Anrainern - verständigt wurde. Der Befehl hiezu kam um 23.47 Uhr von der Funkstelle/ID.

Im Zuge der Amtshandlung wandte sich E an die Sicherheitswachebeamten. Die Augen des E waren rot und verquollen und tränten sehr stark. Einem Sicherheitswachebeamten gegenüber gab E an, daß ihm ein unbekannter Mann mit einer Gaspistole aus ca einem Meter Entfernung zweimal ins Gesicht geschossen hätte. Später identifizierten andere "Ko-K"-Besucher den Beschwerdeführer als den Täter.

Auch vom Beschwerdeführer wurde weiters nicht in Abrede gestellt, daß er im Zuge der Auseinandersetzungen die von ihm mitgeführte Gaspistole zog, 2 Schüsse abgab und damit dem E ins Gesicht schoß. Der Beschwerdeführer gab die Tat bereits am Tatort zu.

 

Er wurde (wie auch andere Personen) festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 7.9.1991 um 23.55 Uhr (vgl die Anzeige betreffend den Beschwerdeführer, die vom Sicherheitswachebeamten, der die Festnahme aussprach, gelegt wurde).

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Einsteigen in den Streifenkraftwagen visitiert; hierbei wurde die Gaspistole gefunden.

Am 8.9.1991 um ca 00.10 Uhr wurden dem Beschwerdeführer - vor dem Einsteigen in den Streifenkraftwagen - die Handfesseln angelegt (vgl Anzeige).

Nach Einlangen im Kommissariat wurden ihm um ca 00.25 Uhr die Handfesseln wieder abgenommen (vgl die Anzeige).

Ab ca 00.30 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer der Haftbericht ausgefüllt. Um 00.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Kommissariat (neuerlich) über die Festnahmegründe informiert. Er füllte im Haftbericht aus, daß er keine Vertrauensperson, hingegen jedoch einen Rechtsbeistand verständigen und von einem Arzt aufgesucht werden wolle.

Der Rechtsanwalt wurde jedoch bereits von einer anderen Person, die am Vorfallsort anwesend gewesen war, verständigt und kam etwa in der Zeit von 01.00 bis 01.20 Uhr auf das Kommissariat (vgl diesbezüglich den Haftbericht); die Angabe des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, daß er schon zwischen 00.00 und 00.20 Uhr am Kommissariat mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, beruht offenbar auf einem Irrtum, da der Beschwerdeführer mindestens bis 00.10 Uhr noch am Tatort war und die Fahrt ins Kommissariat wohl einige Minuten in Anspruch genommen hat; der Rechtsanwalt hätte daher in dem von ihm angegebenen Zeitraum den Beschwerdeführer gar nicht sprechen können. Darüberhinaus ist anzunehmen, daß der Rechtsanwalt von einem Dritten wegen der Festnahme des Beschwerdeführers (also nicht vor 23.55 Uhr!) verständigt wurde; es ist unwahrscheinlich, daß der Rechtsanwalt schon 5 Minuten nach dem Anruf auf dem Kommissariat eingetroffen ist.

Der Zentraljournalbeamte und der Präsidialjournalbeamte informierten zwischen 00.45 und 01.00 Uhr den Journalstaatsanwalt, welcher wiederum einen Antrag auf Hausdurchsuchung an den Journalrichter stellte. Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde erteilt und daraufhin die Lokale "Fl" und "Ko-K" nach Waffen durchsucht. In beiden Lokalen wurden Gegenstände verschiedenster Art (Gasrevolver, Gaspatronen, Fixiermesser, Tränengasdosen, Eisenstangen, Totschläger, Gürtelschnallenmesser etc) vorläufig beschlagnahmt.

Um 02.35 Uhr wurden von den Waffen und sonstigen Gegenständen Fotos angefertigt.

Um 04.45 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersucht; dieser bestätigte, daß der Beschwerdeführer auf der Streckseite des rechten Unterarms ein handtellergroßes Hämatom mit 2 x 1 cm großer zentraler Schürfung aufweise und daß dieses Hämatom von einem Stockschlag herrühren könne (Haftbericht).

Der Beschwerdeführer wurde zweimal einvernommen. Die erste Einvernahme erfolgte um 09.00 Uhr (laut Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde), die zweite um 11.00 Uhr (laut Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie laut Vermerk auf der diesbezüglichen Niederschrift).

Nach dieser Einvernahme hielt der Polizeijurist um 12.00 Uhr Rücksprache mit dem Journalstaatsanwalt, welcher keinen Haftantrag gegen den Beschwerdeführer (und zwei andere festgenommene Personen) stellte, sondern die Anzeige auf freien Fuß verfügte.

 

Von der Verfügung der Entlassung bis zur tatsächlichen Entlassung waren noch diverse manipulative Vorgänge erforderlich: Die tatsächliche Entlassung erfolgte um 12.50 Uhr, nachdem dem Beschwerdeführer seine ihm im Kommissariat abgenommenen Effekten wieder ausgefolgt worden waren und er bestätigt hatte, daß er sie unbeschädigt zurückerhalten hatte (Haftbericht).

V. Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer behauptet, durch seine Festnahme am 7.9.1991 um 23.55 Uhr und seine Anhaltung bis 8.9.1991 um 12.50 Uhr in seinem durch Art5 MRK, §8 StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 27.10.1862 gewährleisteten Rechten verletzt zu sein.

Dazu wird bemerkt, daß §8 StGG und das Recht zum Schutz der persönlichen Freiheit von 1862 zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers gar nicht mehr in Geltung standen, sondern durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, welches bereits am 1.1.1991 in Kraft getreten ist, ersetzt worden waren.

1. Festnahme

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, legt fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§177 Abs1 StPO ist ein derartiges Gesetz. Danach kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, und zwar unter anderem dann, wenn ein Fall des §175 Abs1 Z1 StPO vorliegt. Ein solcher Fall liegt zB vor, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder auf seine Beteiligung daran hinweisen.

1.1. Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §175 Abs1 Z1 StPO

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem E mit der Tränengaspistole ins Gesicht geschossen.

Er wurde unmittelbar nach Begehung der Tat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt.

Außerdem wurde er mit der Tatwaffe betreten.

Das Sicherheitswacheorgan hat binnen weniger Sekunden, allenfalls weniger Minuten, zu entscheiden, ob ein gerichtlich strafbares Verbrechen oder Vergehen vorliegt.

1.2. Schwere Körperverletzung

Nach §83 Abs1 StGB handelt tatbildlich, wer einen anderen auf welche Weise immer am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Eine Körperverletzung liegt bei allen pathologischen Veränderungen des Körpers vor, die nicht sofort wieder abklingen; so stellen zB auch Hautrötungen, die etwa zwei Stunden nach der gewaltsamen Einwirkung noch wahrnehmbar sind, Körperverletzungen dar (Ev Bl 1988/70). Die Beeinträchtigung muß weder langanhaltend noch irreversibel sein.

Sogar Schmerzen ohne pathologische Veränderung des Körpers sind als Schädigung an der Gesundheit zu beurteilen, wenn ein beim Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger, wenn auch nicht besonders lange Dauer vorliegt (Ev Bl 1983/23).

 

Im vorliegenden Fall wurde als erwiesen angesehen, daß die Augen des E durch den Tränengasangriff eine Veränderung erlitten hatten, stark brannten, tränten, verquollen und rot (nicht nur gerötet) waren. Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen.

Es lag somit eindeutig eine durch den Beschwerdeführer bewirkte pathologische Veränderung an den Augen des E vor, sodaß von einer Körperverletzung des E gesprochen werden muß.

Hierbei wird bemerkt, daß ein Sicherheitswachebeamter nicht nur kein Augenfacharzt ist, sondern in der Regel überhaupt über kein (über die Leistung von Erster Hilfe hinausgehendes) medizinisches Wissen verfügen wird und dennoch binnen kürzester Zeit entscheiden muß, ob die Voraussetzungen für die Festnahme vorliegen oder nicht. Ein tiefergehendes Wissen um die Qualifizierung von Verletzungen und deren Folgen kann von einem Sicherheitswachebeamten nicht erwartet werden.

Wenn der Sicherheitswachebeamte daher am Tatort zu der Ansicht gelangte, daß die vorliegende Körperverletzung des E eine schwere Körperverletzung war, so war diese Auffassung in der gegebenen Situation vertretbar, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens selbst kleinste Irritationen des Auges Läsionen der Horn- und Bindehaut bewirken und zu schweren, lang anhaltenden Augenentzündungen führen können; bei manchen Konstellationen (Gesundheitszustand des Verletzten vor der Verletzung, zB Vorliegen von Diabetes, die den Heilungsvorgang verlangsamt) kann es auch durch eine geringere Verletzung zu schweren Auswirkungen auf zB die Netzhaut kommen.

1.3. Notwehr

Der Beschwerdeführer behauptet, die Gaspistolenschüsse in Notwehr abgegeben zu haben; auch dem Sicherheitswachebeamten gegenüber gab er an, "sich bedroht gefühlt" zu haben.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es nicht Sache des Sicherheitswachebeamten am Tatort zu entscheiden, ob ein Verdächtiger, wie er angibt, in Notwehr gehandelt hat oder nicht; die Entscheidung über diese Rechtsfrage bleibt dem Richter bei Beurteilung der Tat (deren die festgenommene Person verdächtig ist) im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten.

1.4. Ergebnis

Da das Sicherheitswacheorgan vertretbar davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung begangen hatte, dieser Tat auch unmittelbar nach ihrer Begehung glaubwürdig beschuldigt und noch dazu mit der Tatwaffe angetroffen wurde, war die Festnahme durch §177 Abs1 iVm §175 Abs1 Z 1 StPO gedeckt. Dazu kommt, daß eine Festnahme laut Art2 Abs1 Z2 PersFrSchG 1988 bei jeder mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung und laut § 175 Abs1 Z1 StPO bei jeder gerichtlich strafbaren Tat (Verbrechen oder Vergehen) zulässig ist, sofern die anderen Voraussetzungen (Betretung bei der Tat oder glaubwürdige Beschuldigung unmittelbar nach der Tat, Betretung mit der Waffe) vorliegen; das Gesetz selbst unterscheidet im §175 StPO nämlich bei den Vergehen nicht, welche davon "festnahmewürdig" sind und welche nicht, zumal die Qualifizierung der Tat oft erst ex post und keinesfalls immer gleich nach der Tat möglich ist und sich auch des öfteren noch während eines Verfahrens (!) wegen einer leichten Körperverletzung bei Gericht herausstellt, daß die Tat eigentlich als schwere Körperverletzung zu bewerten und das Verfahren daher nicht beim Bezirksgericht durchzuführen ist (oder umgekehrt).

Ein Analogieschluß vom ordentlichen Verfahren vor den Bezirksgerichten (§452 Z1 StPO) auf die Situation bei Betretung eines Verdächtigen bei oder unmittelbar nach der Tat erscheint nicht zulässig, weil die Situation eine andere ist; im übrigen

 

führt aber auch die analoge Anwendung des §452 Z1 StPO auf Festnahmen bei Betretung auf frischer Tat oder unmittelbar danach zum überraschenden Ergebnis, daß eine Festnahme - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch bei bezirksgerichtlich zu ahndenden Vergehen möglich ist.

Wenn der Sicherheitswachebeamte dem Verdächtigen am Tatort oder dessen Nähe nämlich sagt "Kommen'S mit", und der Verdächtige kommt nicht mit, hätte der Sicherheitswachebeamte (auch unter analoger Berücksichtigung des §452 StPO) die Möglichkeit, den Verdächtigen festzunehmen.

Wenn der Verdächtige der Aufforderung aber Folge leistet, wäre gemäß §452 Z1 StPO die Festnehmung zwar scheinbar unzulässig, da der Verdächtige ja ohnehin "freiwillig" mitkommt.

Da aber der Verdächtige, wenn er der Aufforderung zum Mitkommen nicht Folge leistet, festgenommen werden kann, ist diese Aufforderung zum Mitkommen durch die Drohung physischen Zwangs "gesichert"; die Weigerung, auf das Kommissariat mitzukommen, hätte die Festnahme zur Folge; der Aufgeforderte ("Kommen Sie mit") kann sich demnach dieser Aufforderung überhaupt nicht entziehen; die Worte "Kommen Sie mit" bedeuten daher bereits die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, und ist ein Mitgehen des Beschwerdeführers daher als Festnahme anzusehen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß eine Festnahme sogar bei bloßen Verwaltungsübertretungen (unter den Voraussetzungen des §35 VStG) möglich ist; umso mehr muß sie bei allen Arten gerichtlicher Vergehen (bei Verbrechen sowieso) erfolgen können.

2. Anhaltung

Der Beschwerdeführer wurde am 7.9.1991 um 23.55 Uhr - wie oben ausgeführt: zu Recht - festgenommen und um 12.50 Uhr freigelassen. Nach §177 Abs2 StPO ist der in Verwahrung Genommene unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit wäre somit verletzt worden, wenn die Anhaltung gemäß §177 Abs2 StPO unnötig lange gedauert hätte.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung hiezu die Forderung, daß ein in der Nacht Verhafteter in den Morgenstunden oder zumindest am Vormittag einzuvernehmen ist. Dem wird insoweit beigepflichtet, als im Hinblick auf das Grundrecht des einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung der Entlassung eines Festgenommenen zu einer Verletzung des Grundrechts führt und hierbei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Nicht geteilt wird jedoch die Auffassung, daß jede Entlassung eines in der Nacht Festgenommenen, die erst zur Mittagszeit oder gar erst am Nachmittag - wie im vorliegenden Fall - erfolgt, bereits - quasi automatisch - als unnötig verzögert und daher als gegen das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit verstoßend angesehen werden muß.

DENN IN DEN ENTSPRECHENDEN GESETZESSTELLEN DES NEUEN

PERSONENFREIHEITSSCHUTZGESETZES 1988 FINDET SICH FÜR EINE

DERARTIGE RESTRIKTIVE AUSLEGUNG DER ANHALTEDAUER KEIN

ANHALTSPUNKT:

a) Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt bei Festnahmen im Verwaltungsstrafverfahren (!), wo es eigentlich um viel weniger "geht" als im Gerichtsverfahren, eine (maximale) Anhaltedauer von 24 Stunden (!) zu;

 

b) Art4 Abs2 PersFrSchG 1988 normiert bei Festnahmen im gerichtlichen Verfahren (wie im vorliegenden Beschwerdefall) gar keine Anhaltedauer, sondern legt diesbezüglich bloß fest, daß die Person freizulassen ist, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist.

Eine zeitliche Anordnung findet sich nur für die Überstellung jener Festgenommenen, bei denen sich kein Grund zur Freilassung findet, an das Gericht: Diese Überstellung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden zu erfolgen. Diese Frist beginnt dem Gesetzeswortlaut nach nicht einmal mit dem Zeitpunkt der Festnahme, sondern mit dem Zeitpunkt, nach dem der Verdächtige einvernommen wurde und sich kein Grund für seine Freilassung gefunden hat!

c) Es wäre dem Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des PersFrSchG 1988 unbenommen geblieben, nicht nur für im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung Festgenommene eine maximale Anhaltedauer (derzeit 24 Stunden!) festzusetzen, sondern auch für im Dienste der Strafjustiz Festgenommene.

Daß der Verfassungsgesetzgeber dies unterlassen hat, weist darauf hin, daß ihm bewußt war, daß eine derartige Fristsetzung bei Festnahmen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nicht sinnvoll ist.

d) Im übrigen ist es kaum vorstellbar, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber - wenn er eine Normierung für erforderlich erachtet hätte - bei Festnahmen im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Tat eine kürzere maximale Anhaltedauer normiert hätte als für Festnahmen wegen einer Verwaltungsübertretung.

Nach Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kann daher nicht pauschal gesagt werden, daß jeder in der Nacht Festgenommene schon in den Vormittagstunden einvernommen worden sein muß, widrigenfalls die über diese Zeit hinausreichende Anhaltung rechtswidrig wäre. Vielmehr muß in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Anhaltung gerechtfertigt war oder länger als erforderlich gedauert hat.

Eine Anhaltung wird zB dann als unnötig lange anzusehen sein, wenn der Festgenommene nicht so rasch wie möglich zur Behörde gebracht wird, wenn die Beamten es verabsäumen, die zumutbaren Erhebungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers möglichst rasch durchzuführen, oder wen

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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