Gemäß §177 Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates lag der Verwahrungsgrund des §175 Abs1 Z1 StPO nicht vor: Die Beschwerdeführerin wurde damals nicht auf frischer Tat betreten und es wurden unmittelbar bei der Festnahme auch keine Gegenstände vorgefunden, die mit einem Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang standen. Erst auf dem Gendarmerieposten wurden 50 g Haschisch in der Handtasche der Beschuldigten entdeckt, ohne daß aber zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich ein Zusammenhang mit einem objektiv feststehenden Verbrechen oder Vergehen gegeben war.