Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über den gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz eingebrachten Vorlageantrag (Richtlinienbeschwerde) des Herrn Rechtsanwalt Dr Heinz W, bezüglich einer Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat, Zahl KI-3-5/11/95 Na, vom 15.2.1996, womit der Antragsteller die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien verlangt, entschieden:
Gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs 4 AVG wird der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden: SPG), womit festgestellt worden sei, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliege. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 bezog sich im wesentlichen auf eine behauptete Verletzung des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, da im Zuge eines gerichtlichen Vorerhebungsverfahrens anläßlich einer Einvernahme des Herrn Kommerzialrates Wilhelm Ge am 18.7.1995 als Auskunftsperson im Polizeikommissariat Hietzing der fragende Kriminalbeamte, BzI Gr, niederschriftlich festgehalten habe, daß die Auskunftsperson (gemeint: Herr Kommerzialrat Ge) hiemit in Kenntnis gesetzt werde, daß beim Verkauf seiner Firma durch Dr W wahrscheinlich nicht rechtlich einwandfreie Transaktionen hätten stattfinden sollen. In seiner diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß im Zitat der einvernehmende Beamte festhält, was er dem Herrn Kommerzialrat Ge gegenüber gesagt habe, nämlich mit anderen Worten: "Seien Sie froh, Herr Kommerzialrat Ge, daß Sie den Vertrag, an dem W beteiligt war, nicht abgeschlossen haben, denn eine solche Transaktion wäre von W rechtlich nicht einwandfrei durchgeführt worden, W hätte sie hineingelegt und betrogen."
Im Sinne des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung liege deshalb Voreingenommenheit des einvernehmenden Beamten vor. Der Beschwerdeführer beantragt in dieser Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Gesetzes die Beschwerde zu behandeln. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Aufsichtsbeschwerde gab der Beschwerdeführer an, daß er vom Inhalt dieser Niederschrift erst am 16.11.1995 Kenntnis erhalten habe und daß dieses Protokoll in der Zwischenzeit der Staatsanwaltschaft Wien, zur Zahl 8 St 71811/95, und dem Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 23b Vr 6139/95, vorgelegt worden sei.
Mit Sachverhaltsmitteilung vom 15.2.1996 wird im Sinne des § 89 Abs 2 SPG nach einem Erhebungsverfahren von der belangten Behörde festgestellt, daß eine Verletzung einer Richtlinie nicht vorliege. Begründend wird dazu ausgeführt, daß die vom BzI Gr gegenüber Herrn Kommerzialrat Ge gemachte Bemerkung im Zuge der Befragung in der vom Beschwerdeführer interpretierten Form nie gebraucht worden sei. Darüberhinaus sei aus der Fragestellung des Kriminalbeamten bei der Einvernahme, in der er verpflichtet gewesen sei, die objektive Wahrheit zu erforschen, der Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB abzuleiten, nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich, da der § 114 Abs 1 StGB feststelle, daß so eine Handlung, durch die eine Rechtspflicht erfüllt werde, gerechtfertigt sei.
Mit Schriftsatz vom 22.2.1996 begehrt nunmehr der Beschwerdeführer eine Entscheidung in dieser Sache durch den Unabhängigen Verwaltungssenat und führt unter anderem dazu aus, daß ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 114 Abs 1 StGB nicht gegeben gewesen sei. Im gegenständlichen Verfahren scheine der Beschwerdeführer weder als Beschuldigter noch als Verdächtiger auf, sondern lediglich als Rechtsberater einer Person, gegen die gerichtliche Erhebungen im Gange seien. Der den Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde bildende Satz, der das Verhalten des BzI Gr - von ihm selbst formuliert - festhalte, verstoße mehrfach gegen die Richtlinienverordnung.
BzI Gr bringe damit seine Voreingenommenheit dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck; lasse aber auch die den Organen der öffentlichen Sicherheit gebotene Höflichkeit vermissen, die selbstverständlich auch gebiete, daß Personen, die zwar in einem Akt vorkommen, aber nicht als Beschuldigte oder Verdächtige, in ihrer Ehre nicht beleidigt werden dürfen. Es werde daher vom Beschwerdeführer beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, daß BzI Herwig Gr bei der Einvernahme des Herrn Kommerzialrates Wilhelm Ge am 18.7.1995, im Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, dem Beschwerdeführer gegenüber die Richtlinien mehrfach verletzt habe.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat, legte den bezughabenden Akt, zur Zahl KI-3-5/11/95, vor und erstattete eine Stellungnahme.
Darin wird ausgeführt, daß der Grund für die Einvernahme des Herrn Kommerzialrates Ge ein Geschäftsschreiben von ihm gewesen sei, welches im Mai 1995 bei einer Hausdurchsuchung bei der Firma O, dem Büro eines Klienten des Beschwerdeführers, vorgefunden worden sei. Der Klient des Beschwerdeführers sei bezüglich einer gerichtlich strafbaren Handlung einer der Hauptverdächtigen. Das diesbezügliche Schreiben ließ den Schluß zu, daß mit dem Kommerzialrat Ge ein ähnliches Geschäft geplant gewesen sei, wie jene, die die Grundlage für eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien gebildet hätten. BzI Gr wäre seiner Verpflichtung nachgekommen, diesen Tatverdacht nachzugehen. Die Protokollierung einer Frage und die auf diese Frage gegebene Antwort entspreche kriminaltaktischen Gepflogenheiten und verdeutliche die Reaktion der niederschriftlich befragten Person auf gegebene Sachverhalte und Verdachtsmomente. Die begründete Annahme des BzI Gr und die in der Niederschrift vom 18.7.1995 angeführte Mitteilung an Kommerzialrat Ge, daß eine wahrscheinlich rechtlich nicht einwandfreie Transaktion hätte stattfinden sollen, könne sicherlich nicht dahingehend interpretiert werden, daß Dr W, Herrn Kommerzialrat Ge hineingelegt und betrogen hätte, sondern als Motivsuche für das Abbrechen der Verkaufsverhandlungen. Die Einvernahme des Kommerzialrates Ge sei nach Ende der Ermittlungen erfolgt und sei zu überprüfen gewesen, ob Kommerzialrat Ge auch Geschädigter gewesen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er im gegenständlichen Verfahren weder als Beschuldigter noch als Verdächtiger aufscheine, werde mit dem Hinweis auf die Faktenaufstellung widerlegt, wo er zu den Fakten 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 51 als Verdächtiger aufscheine und auch der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden sei. Erst durch die Befragung des Herrn Kommerzialrates Ge sei festgestellt worden, daß er nicht geschädigt worden sei.
Aus der vorgelegten Kopie des Erhebungsaktes bezüglich des gerichtlichen Verfahrens ergibt sich folgendes:
Am 19.5.1995 haben zwei türkische Staatsangehörige Anzeige gegen fünf Personen wegen Verdachts verschiedener gerichtlich strafbarer Handlungen im Wachzimmer Wien, A-Platz, erstattet. Aufgrund dieser Anzeige wurden am 20.5.1995 gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehle sowie betreffend der fünf Personen gerichtliche Haftbefehle erwirkt. Am 21.5.1995 wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Am 22.5.1995 wurde eine ergänzende Anzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Im Zuge weiterer Ermittlungen und Befragungen von Auskunftspersonen ergaben sich auch Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer wegen der Beteiligung an gerichtlich strafbaren Handlungen. Mit Schreiben vom 29.5.1995 wurde der Beschwerdeführer bereits an die Staatsanwaltschaft zur Zahl 8 St 71811/95 und der Gerichtszahl 23b Vr 6139/95 wegen Verdachts des schweren Betruges und der Untreue angezeigt. Mit dem Beschwerdeführer noch weitere Personen, insgesamt 24. Aufgrund weiterer Erhebungen wurde der Beschwerdeführer mit 23 weiteren Personen ergänzend zu der bereits protokollierten Zahl der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angezeigt.
Ergänzend brachte die belangte Behörde über Aufforderung vor, daß Rechtsanwalt Dr Heinz W mit der gegenständlichen Amtshandlung am 8.6.1995 das erste Mal in Verbindung gebracht worden sei. Darüberhinaus seien sämtliche Vorgangsweisen mit der Staatsanwaltschaft Wien, Dr S, und der zuständigen Untersuchungsrichterin, Mag O, besprochen worden und sei über Auftrag des Gerichts vorgegangen und ermittelt worden. Unter anderem seien mit den an der Amtshandlung beteiligten Personen und dem Gericht Besprechungen erfolgt. Laufend sei Beweismaterial an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden, so zB am 21.5.1995, 23.5.1995, 28.8.1995, 28.9.1995, 11.10.1995, 28.10.1995, 5.1.1996, 14.3.1996 und 9.5.1996. Die Ermittlungen durch die belangte Behörde seien am 2.1.1996 abgeschlossen worden. Auf Vorhalt des jeweiligen ha Ermittlungsergebnisses in der Beschwerdesache selbst, reagierte der Beschwerdeführer insofern als der dargelegte Sachverhalt Voreingenommenheit des Beamten dokumentiere und somit eine Verletzung der Richtlinienverordnung in mehreren Punkten vorliege.
Hiezu hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erwogen:
Gemäß § 1 SPG regelt dieses Bundesgesetz die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei. Gemäß § 3 leg cit besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen der örtlichen Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Damit ist gemeint, der um die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht erweiterte Kompetenztatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Gemäß § 31 Abs 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
Aufgrund dieses Gesetzesauftrages erließ der Bundesminister für Inneres eine Verordnung, mit der die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl 1993/266. Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der Nationalität oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Gemäß § 1 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes innerhalb der Sicherheitsverwaltung nach § 2 Abs 2 SPG jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen in der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.
Der im gegenständlichen Fall vorliegende Sachverhalt, kurz Erhebungen bezüglich gerichtlich strafbarer Handlungen, offensichtlich nach Tatbegehung, somit nach Vollendung der Taten, in Verbindung mit den Anzeigenerstattungen an die Staatsanwaltschaft vom 20.7.1995 und vorher vom 29.5.1995 ist daher nicht unter den Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG zu subsumieren. Auch nicht unter den Begriff Sicherheitsverwaltung, die gemäß § 2 Abs 2 SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten besteht.
Aufgrund des beschriebenen und vorliegenden Sachverhaltes kann auch in keinster Weise von Gefahrenabwehr gesprochen werden, sondern von Aufklärungstätigkeit. Im Hinblick darauf, daß der Sachverhalt zum Zeitpunkt der mit Kommerzialrat Ge aufgenommenen Niederschrift, dem 18.7.1995, seit zumindest 29.5.1995 gerichtsanhängig war, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Organe der belangten Behörde ausschließlich im Dienste des Strafrechtswesens nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG tätig waren. Auch die Richtlinienverordnung bezieht ihre Anwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 RLV Aufgabenerfüllung "innerhalb der Sicherheitsverwaltung" und "in anderen Bereichen der Verwaltung" sich nicht auf den Kompetenztatbestand Strafrechtswesen. Dazu ist folgendes anzumerken:
Der Verfassungsgerichtshof hat - wohl in Anknüpfung an den durch § 24 StPO vorgegebenen Umfang der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden am strafrechtlichen Vorverfahren - in seinem Erkenntnis zur "Dienstvorschrift für die Erhebungsabteilungen der österreichischen Bundesgendarmerie (VfSlg 4692) ausgeführt, daß zum Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" auch "die Angelegenheiten der Strafjustiz" gehören; lediglich dann, wenn die Bundesgendarmerie gemäß § 7 des Gendarmeriegesetzes 1894 von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften unmittelbar in Anspruch genommen werde, sei deren Tätigkeit diesen Behörden zuzurechnen und gehöre zum Kompetenztatbestand "Strafrechtswesen". Damit hat der Gerichtshof dargelegt, daß die Sicherheitsbehörden, wenn sie strafbaren Handlungen "nachforschen", also die Klärung des Sachverhaltes zum Zwecke künftiger Gefahrenabwehr anstreben, im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig werden; er hat aber keine Aussage darüber gemacht, wann diese "Klärungsfunktion" jedenfalls endet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gehört es, eine Gefahr, die von einem mit gesteigertem Rückfallsrisiko behafteten Täter solange ausgeht, als seine Täterschaft unbekannt, die Tat also ungeklärt ist, zu beseitigen. Dies kann jedoch weder für die Klärung von Straftaten gelten, bei denen bereits feststeht, daß der unbekannte Täter keine weiteren Angriffe setzen wird, noch für die rechtsförmige Aufbereitung des Ermittelten für Staatsanwalt und Gericht; bei diesen Agenden handelt es sich nicht mehr um Gefahrenabwehr, sondern bereits um Strafrechtswesen. Diese Abgrenzung würde nach dem der geltenden Strafprozeßordnung zugrundeliegenden Konzept keine Schwierigkeiten bereiten, weil es danach den Sicherheitsbehörden bloß zukäme, gemäß § 24 StPO den Sachverhalt zu klären (="nachforschen"), also im Überschneidungsbereich von Strafrechtswesen und Sicherheitspolizei tätig zu werden, und im Anschluß daran - ausgenommen die Fälle der Gefahr im Verzug - die Behörden der Strafjustiz einzuschalten. Nun ist aber bekanntlich die Praxis der Kriminalpolizei weit über die geschilderte Aufgabenteilung hinausgegangen, sodaß sich gegenwärtig die Sicherheitsbehörden zeitweise ausschließlich im Bereich des Strafrechtswesens bewegen, und zwar nicht bloß dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder Staatsanwaltschaft/Gericht unmittelbar auf Organe der Bundesgendarmerie greifen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Sicherheitsbehörde dann, wenn sie eine mehr oder minder rechtsförmige Aufbereitung ihres Ermittlungsergebnisses für die Behörden der Strafjustiz vornehmen, den Rahmen der Sicherheitspolizei völlig verlassen haben. Daraus war für das vorliegende Gesetzesprojekt der Grundsatz abzuleiten, daß es zwar Aufgabe der Sicherheitspolizei, also der Gefahrenabwehr ist, den Sachverhalt einschließlich der Identität des für die Gefahr Verantwortlichen zu klären um feststellen zu können, ob von dem Täter weitere Angriffe zu erwarten sind, denen vorgebeugt werden muß; Befugnisse zu Eingriffen in die Grundrechtssphäre dürfen jedoch nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, als dies zur Klärung der für die Gefahr maßgeblichen Umstände erforderlich ist. Entsprechend der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Funktionsteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Strafgerichten, haben jene die Gefahr abzuwehren und diese den Gefährdenden zur Verantwortung zu ziehen. Lediglich dann, wenn von dem Verdächtigen nach Feststellung seiner Identität weiterhin eine Gefahr bestimmter Intensität ausgeht, wenn also "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen" (§ 175 Abs 1 Z 4 StPO), übernimmt der Richter eine Aufgabe aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihm freilich wegen des freiheitsentziehenden Charakters einer Festnahme von Verfassungs wegen überantwortet worden ist. Aufgrund des Dargelegten kommt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu dem Schluß, daß auf den gegenständlichen Sachverhalt die Richtlinienverordnung des Innenministers nicht anzuwenden war, da das Organ der belangten Behörde ausschließlich im Dienste der Strafjustiz tätig war.
Im übrigen sei noch angemerkt, daß der Beschwerdeführer mit seiner Interpretation des beschwerdegegenständlichen Verhaltens folgendes übersieht: Der einvernehmende Beamte hat dem Herrn Kommerzialrat Ge lediglich zur Kenntnis gebracht, daß es wahrscheinlich nicht mit rechten Dingen zugegangen wäre. Damit ist keinesfalls dokumentiert, daß es tatsächlich auch so gewesen wäre und scheint es daher fraglich, ob eine Voreingenommenheit, auch wenn man zu dem Ergebnis gelangt, daß die Richtlinienverordnung auf diese Amtshandlung anzuwenden sei, des Beamten nicht unbedingt vorgelegen habe, zumal bereits schon zu einem Zeitpunkt, der vor dieser Äußerung des Beamten gelegen hat, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft ergangen war. Sohin irrt auch der Beschwerdeführer, wenn er vermeint, daß er in keinem Stadium des Verfahrens Verdächtiger oder Beschuldigter gewesen sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.