Annahme, daß versuchter Landfriedensbruch (§ 274 iVm § 15 StGB) vorliegt, der allenfalls eine Festnahme ohne richterlichen Befehl gemäß § 177 iVm § 175 Abs. 1 Z. 4 StPO rechtfertigen würde, dann objektiv unbegründet, wenn die Zusammenrottung von Menschen bereits beendet war; bloßes Mitfahren in einem mit mehreren Personen besetzten PKW, in dessen Kofferraum sich eine ungeladene Pistole befindet, stellt jedenfalls keine der Ausführung dieses Deliktes unmittelbar vorangehende Handlung dar. Kein unbefugtes Führen einer Faustfeuerwaffe durch den Beschwerdeführer iSd § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffenG, wenn sich die Pistole in ungeladenem Zustand unter einer Decke im Kofferraum eines PKW befindet, in dem der Beschwerdeführer bloß als Beifahrer mitgefahren ist. Festnahme daher gesetzlich nicht gedeckt. Stattgabe.