Rechtssatz: Eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung der in § 39 Abs 5 FPG festgelegten Höchstdauer der Anhaltung von 48 Stunden ist nicht zulässig. Zuletzt aktualisiert am 22.04.2013 mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 31.08.2007 zog der Beschwerdeführer die am 09.08.2007 über ihn erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie seine Anhaltung in Schubhaft von 09.08.2007 bis 16.08.2007 in Beschwerde. Er brachte vor, aus seiner Heimat Tschetschenien geflüchtet zu sein, weil er dort verfolgt worden sei. Da seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben würden und als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei sein Fluchtziel Österreich gewesen. Auf seinem Reiseweg sei er in der Slowakei von Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: § 17 Abs. 1 AsylG 2005 muss in gemeinschaftsrechtskonformer Weise dahingehend verstanden werden, dass ein Asylantrag zumindest (auch) immer dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich Österreich bereit erklärt, den Asylantrag, der von einem Fremden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt wurde, einer Prüfung zu unterziehen, weil Österreich nach der Dublin II-Verordnung zuständig ist, und der betreffende Fremde einen in § 17 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Kontakt herstellt; ... mehr lesen...
Rechtssatz: Würde man, so wie dies die belangte Behörde (und offenbar auch das Bundesasylamt) tat, den in der Slowakei gestellten Asylantrag als für ein österreichisches Asylverfahren gänzlich irrelevant ansehen, so würde es im Belieben der österreichischen Behörden stehen, ihre nach der Dublin II-Verordnung bestehende Pflicht zur Prüfung des Asylantrages gänzlich zu unterlaufen. Nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts ist es aber geboten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im konkreten Einzelfall nicht begründen. Dies gilt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ebenso für den Fall, dass sich eine Fremdenpolizeibehörde auf eine ?übliche Vorgangsweise? beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unmissverständlich festgehalten, dass die Verhängung der Schubh... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-147553-2007, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 23.10.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger zu sein, aus Groszny (Tschetschenien) zu stammen, am 16.03.1971 geboren worden zu sein und *** zu heißen. Er verfügte weder im Zeitpunkt seiner Einreise noch verfügt er im Entscheidungszeitpunk... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zwar richtig, dass keine gesetzliche (oder gemeinschaftsrechtliche) Vorschrift existiert, wonach es der Asylbehörde verboten wäre, Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten gleichzeitig zu pflegen. Eine ursprünglich rechtmäßig angeordnete Schubhaft kann - bezogen auf ihre Dauer - rechtswidrig werden, wenn in der Führung des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte Säumigkeiten vorliegen und deswegen § 80 Abs. 1 FPG, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken... mehr lesen...
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asyl... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-144682-2006, des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, Zl E 166/10/2006.047 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen und am *** in Bagdad geboren worden sowie irakische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügte weder im Zeitpunkt ihrer Einreise noch verfügt sie derzeit über ein Reisedokument. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin (im vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die analoge Anwendung des § 50 VwGG, der für das Verfahren vor dem VwGH festlegt, dass in jenen Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hat, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn der Verwaltungsak... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05 09 2006, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, festgestellt wurde, dass für die Behandlung ihres Antrages die Slowakei zuständig sei und sie in die Slowakei ausgewiesen wurde, wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat behoben. Somit war mit Erlassung dieses Bescheides ihr Asylverfahren gemäß § 41 Abs 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen und gemäß § 13 AsylG 2005 ihr weiterer Aufenthalt im Bu... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des §... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den russischen Inlandspass Nr ***, welcher am 16 08 2002 ausgestellt wurde. Hinweise dafür, dass dieses Identitätsdokument gefälscht oder verfälscht sein könnte, sind dem Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Im gegenständlichen Fall dient die Schubhaft der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens. Treten im Fortgang des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte, von der Behörde zu vertretende Säumigkeiten auf und hat dies Auswirkungen auf die Dauer der Schubhaft, so liegt Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft infolge unnötiger Verlängerung der Anhaltung in Haft ... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** sowie des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und georgischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Seinen eigenen Angaben zufolge war er noch nie im Besitz eines Reisedokumentes. Der Beschwerdeführer ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist nicht erkennbar, auf Grund welcher die Behörden bindenden Rechtsquelle die UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 rechtsverbindlich wäre, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen einzugehen. Schlagworte Schubhaft, Rechtsverbindlichkeit, bindende Rechtsquelle mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Widerspruch des § 76 Abs 2 Z 4 FPG zu Art 7 Verordnung (EG) Nr 1560/2003 wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht gesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art 7 dieser Verordnung eine Rangfolge der dort angeführten Modalitäten der Überstellung eines Fremden in einen zuständigen Mitgliedstaat nicht zu entnehmen. Schlagworte Schubhaft, Überstellungsmodalitäten mehr lesen...
Rechtssatz: Ebenso sieht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland keinen Verstoß durch § 76 Abs 2 Z 4 FPG gegen das Recht auf wirksame Beschwerde, weil - würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen - jegliche Art einer Anhaltung in Haft zur Verfahrenssicherung (ob es sich nun um eine Schubhaft oder strafgerichtliche Untersuchungshaft oder sonst vergleichbare Anhaltungen handeln würde) unzulässig sein würde, was aber nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentl... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Bestimmung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 nicht mit der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG vergleichbar. Der Verfassungsgerichtshof hat zur aufgehobenen Bestimmung nach dem AsylG 1997 - wie vom Beschwerdeführer - richtig wiedergegeben in seinem Erkenntnis vom 15 10 2004, G 237/03 ua, ausgesprochen, dass der (damalige) Gesetzgeber selbst habe erkennen lassen, dass er davon ausgehe, dass Fol... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch kann gerade deswegen, weil § 76 Abs 2 Z 4 FPG vorsieht, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Schubhaftverhängung zahlreiche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, keinesfalls von einer Befugnis zu einer kollektiv wirkenden Maßnahme gesprochen werden. Auch wird einem auf Grundlage dieser Bestimmung Angehaltenen nicht das Recht genommen, seine individuellen
Gründe: , die gegen die Zulässigkeit seiner Ausweisung sprechen, darzulegen und geltend zu machen. ... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Aufgrund des Ergebnisses seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (und seiner eigenen Angaben) steht hingegen fest, dass er bereits in Österreich den Aliasnamen *** benutzte.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nun wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall die Schubhaft in einem Eilverfahren (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG) angeordnet wurde und sich die Verhängung der Schubhaft bei begründeter Annahme und hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein Ausweisungsverfahren nach § 10 AsylG 2005 geführt und eine solche Ausweisung erlassen werden wird, (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als zulässig hätt... mehr lesen...
Rechtssatz: Es war im gegenständlichen Fall von vornherein denkunmöglich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden wird, weil infolge dessen, dass sein Verfahren gemäß § 75 AsylG 2005 nicht nach den Bestimmungen des AsylG 2005, sondern des AsylG 1997 geführt wird, nur eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 (insbes. gemäß § 5a Abs 1 oder § 8 Abs 2 AsylG 1997) in Betracht kommt. Nach § 76 Abs 2 FPG darf gegen einen Asylwerber, der der Beschwerdeführer... mehr lesen...