RS UVS Burgenland 2006/06/23 166/10/06028

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Rechtssatz

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist nicht erkennbar, auf Grund welcher die Behörden bindenden Rechtsquelle die UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 rechtsverbindlich wäre, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen einzugehen.

Schlagworte
Schubhaft, Rechtsverbindlichkeit, bindende Rechtsquelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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