Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder anlässlich der am 21 06 2006 (außerhalb der Amtsstunden) eingelangten Beschwerde vom 21 06 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, mazedonischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, wegen Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht geklärt werden. Jedoch ist von der feststehenden Identität des Beschwerdeführers auszugehen, weil den Eintragungen im Asylwerberinformationssystem (AIS) zufolge das Bundesasylamt in den nationalen Führerschein des Beschwerdeführers (Nr ***, ausgestellt am 02 04 1999) Einsicht genommen hat und dieser als echt klassifiziert wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Identität des Herrn *** angenommen hätte, ohne tatsächlich diese Person zu sein, lagen nach der Aktenlage keine Hinweise vor. Auch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ging bislang von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität aus.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 in das Bundesgebiet ein. Er fuhr damals von Mazedonien kommend bis nach Wels. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er zu dieser Zeit seinen Reisepass bei sich, verfügte jedoch über kein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet. Nach seiner Ankunft in Wels stellte er am 28 05 2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen (Zl ***). Einer dagegen gerichteten Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat keine Folge gegeben (Bescheid vom 04 03 2003, Zl ***). Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des UBAS eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15 05 2003 abgelehnt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28 05 2002 ist somit seit 06 03 2003 rechtskräftig abgewiesen. In der Zeit von 07 08 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (06 03 2003) verfügte der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997, wobei er diesen Status auch während des Verfahrens vor dem VwGH innehatte, weil der Beschwerde in diesem Verfahren aufschiebende Wirkung gewährt wurde.
Am 17 10 2003 stellte der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17 10 2003 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache (Zl ***) zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung am 03 11 2003 in Rechtskraft.
Am 28 09 2004 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, mit Bescheid vom 12 04 2005 (zur Zl ***) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Infolge Zurückziehung der Berufung erwuchsen der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes sowie die damit verbundene Ausweisung am 19 05 2005 in Rechtskraft. Am 30 03 2005 wurde für den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (19 05 2005) gültig war.
Am 07 05 2005 heiratete der Beschwerdeführer in Wels die österreichische Staatsbürgerin Frau ***, geb ***. Diesbezüglich besteht derzeit der dringende Verdacht, dass er dies lediglich deshalb tat, weil er dadurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen wollte, und dass die Aufnahme einer ehelichen Beziehung weder geplant war noch erfolgt sei. Weiters dürfte Frau *** den bisherigen Erhebungen zufolge für die Eheschließung 3000 Euro als Gegenleistung versprochen und ihr auch für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer insgesamt 1500 Euro gezahlt worden, die sie vom Bruder des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Trauung übergeben erhalten haben dürfte. Auch dürfte der Beschwerdeführer an der Unterkunft von Frau *** zwar meldebehördlich gemeldet, jedoch dort nie wohnhaft gewesen sein, und Frau *** nunmehr beabsichtigen, sich vom Beschwerdeführer wieder scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er Frau *** allein aus fremdenrechtlichen Gründen geheiratet hätte. Die Abklärung der Richtigkeit der angeführten Vorwürfe ist derzeit Gegenstand eines bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sowie von beim Magistrat der Stadt Wels anhängigen Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels.
Am 13 05 2005 brachte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wels einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck ?Familiengemeinschaft mit Österreicher? nach den Bestimmungen des damals geltenden Fremdengesetzes 1997 ein. Dieser Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 03 08 2005, Zl ***, gemäß § 49 Abs 1 iVm § 47 Abs 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die Bundespolizeidirektion Wels aus, dass eine ?Scheinehe? (wie nach der oben dargestellten Verdachtslage) vorliege und sich der Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs 4 FrG 1997 für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen könne.
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 03 08 2005 wurde von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich aufgrund einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 02 03 2006, Zl ***, behoben, weil infolge des Inkrafttretens des NAG und des Außerkrafttretens des FrG 1997 keine sachliche Zuständigkeit der BPD Wels mehr gegeben war. Der Antrag vom 13 05 2005 wurde dadurch wieder im Verfahren I Instanz anhängig. Am 08 03 2006 wurde dieser Antrag von der Bundespolizeidirektion Wels an den Magistrat der Stadt Wels zuständigkeitshalber weitergeleitet. Eine Entscheidung über diesen Antrag liegt bislang nicht vor. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung wurde von der Bundespolizeidirektion Wels wegen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht eingeleitet.
Am 10 04 2006 brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wels einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck ?Familienangehöriger? nach dem NAG ein. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Magistrat der Stadt Wels unter der Zl *** anhängig. Der Magistrat der Stadt Wels beabsichtigt, diesen Antrag infolge der ?Scheinehe? abzuweisen.
Derzeit tätigt der Magistrat der Stadt Wels Erhebungen zur örtlichen Zuständigkeit im Aufenthaltstitelverfahren.
Der Beschwerdeführer war zuletzt laut Zentralem Melderegister (ZMR-Zl ***) von 28 05 2005 bis 30 01 2006 in ***, gemeldet. Ob der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über eine Unterkunft verfügt und dort unangemeldet wohnhaft ist oder ob er unterstandslos ist, wurde bislang von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht erhoben. Diese hat den Beschwerdeführer dazu bislang auch nicht befragt. In seiner Einvernahme vom 29 05 2006 gab der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See an, an der Anschrift ***, wohnhaft zu sein.
Hinweise dafür, dass Frau *** das ihr gemeinschaftsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, liegen derzeit nicht vor. Es ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass dazu von der Niederlassungsbehörde oder den bisher einschreitenden Fremdenpolizeibehörden Erhebungen durchgeführt worden wären. Über Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland bestätigte der Magistrat der Stadt Wels, dass derzeit (auch aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Wels abgetretenen Verfahrens) ein Verfahren wegen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist. Die weitergehenden ausdrücklich gestellten Fragen des Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, ob Erhebungen zu einer allfälligen Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlich zustehenden Freizügigkeit durch Frau *** getätigt wurden und welches Verfahren der Magistrat der Stadt Wels führt (nach § 47 NAG oder § 57 iVm § 54 Abs 1 iVm § 52 Z 1 NAG allenfalls iVm § 55 Abs 1 NAG) ließ der Magistrat der Stadt Wels aber unbeantwortet.
Am 28 05 2006 wurde der Beschwerdeführer um 00 45 Uhr im Gemeindegebiet von Nickelsdorf von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres beobachtet, wie er aus Richtung der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze, und zwar im Bereich zwischen den Grenzsteinen A28 und A29, kam. Er hatte ungarische Zigaretten bei sich. Aus diesem Grund kam bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der Verdacht hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor außerhalb einer Grenzkontrollstelle von Ungarn nach Österreich eingereist war.
Der Beschwerdeführer bestritt allerdings, am 28 05 2006 von Ungarn nach Österreich eingereist zu sein und gab an, dass er von Frau *** im Zuge eines Telefonates nach Nickelsdorf bestellt worden sei, weil sich diese bei einer Tankstelle in Nickelsdorf mit ihm treffen habe wollen. Den Grund für dieses Treffen konnte der Beschwerdeführer im Zuge einer Befragung am 28 05 2006 nicht angeben. Mit dem Verdacht der Scheinehe durch Polizeibeamte konfrontiert, zeigt sich der Beschwerdeführer nervös und wollte bei genauerer Befragung das Gesprächsthema wechseln.
Mit Bescheid vom 29 05 2006, Zl ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs 1 FPG über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer anschließenden Abschiebung die Schubhaft an. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nach Wiedergabe des fremdenrechtlichen Werdegangs des Beschwerdeführers an, dass er seit 31 01 2006 nicht in Österreich gemeldet sei und sich dennoch im Bundesgebiet aufhalten würde. Der beim Magistrat der Stadt Wels anhängige Antrag werde infolge einer ?Scheinehe? abgewiesen werden. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages im Ausland abzuwarten. Auch verfüge er über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Es sei daher anzunehmen, dass er sich seinen Unterhalt mit illegaler Beschäftigung oder Begehung strafbarer Handlungen finanzieren werde. Es sei infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers beabsichtigt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Aus diesen Gründen sei daher auch die Anwendung eines gelinderen Mittels auszuschließen und die Befürchtung vorhanden, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Der Schubhaftbescheid vom 29 05 2006 wurde dem Beschwerdeführer am 29 05 2006, 15 00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten. Die tatsächliche Durchführung der Anhaltung in Schubhaft erfolgt durch die Bundespolizeidirektion St. Pölten. Mit Schreiben vom 13 06 2006 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Bundespolizeidirektion St Pölten um Durchführung der Einvernahme im Rechtshilfeweg ?laut beiliegender Niederschrift?. Dem Rechtshilfeersuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein vorgefertigtes und mit dem Briefkopf der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See versehenes Niederschriftformular beigelegt, das sowohl an den Beschwerdeführer zu stellende Fragen als auch bereits vorgegebene inhaltliche Antworten, nicht bloß Auswahlmöglichkeiten für denkmögliche Antworten, enthielt. Zum Teil enthielt das dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Niederschriftformular auch nur Fragen ohne bereits ausgefüllte Antworten. Das Rechtshilfeersuchen samt diesem vorgefertigten Niederschriftformular wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der Bundespolizeidirektion St Pölten am 13 06 2006 per E-Mail übermittelt.
Die Bundespolizeidirektion St Pölten lehnte mit Schreiben vom 20 06 2006 die Durchführung des Rechtshilfeersuchens ab und führte dazu aus, dass es ihr aufgrund ?der knappen Personalstruktur nicht möglich ist, eine Vernehmung von Schubhäftlingen anderer Behörden durchzuführen?. Weiters führte die Bundespolizeidirektion St Pölten aus, dass sie ?auf gar keinen Fällen eine bereits vorgefertigte Niederschrift, noch dazu mit der Behördenstampiglie einer anderen Behörde dem Schubhäftling zur Kenntnis? bringen werde. Die Bundespolizeidirektion St Pölten sei jedoch gerne bereit, Herrn *** ?eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welche die Fragen aufgenommen werden könnten, durch die Schubhaftbetreuung, welche auch den Inhalt dem Genannten übersetzen könnte, zuzustellen und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beantwortung zu übermitteln?. Lediglich die Vornahme der von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im selben Rechtshilfeersuchen erbetenen Anfertigung und Übermittlung von Lichtbildern des Beschwerdeführers wurde von der Bundespolizeidirektion St Pölten zugesagt.
Im Bundesgebiet lebt der Bruder des Beschwerdeführers Herr ***, der österreichischer Staatsbürger ist. Dieser erklärte sich anlässlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereit, ihn bei sich in ***, wohnen zu lassen und für dessen Unterhalt aufzukommen.
Dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist nicht zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen Verhängung der Schubhaft am 29 05 2006 bis zum Ersuchen um Rechtshilfe an die Bundespolizeidirektion St Pölten am 13 06 2006 Verfahrensschritte im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesetzt wurden. Erhebungen zu einem allfälligen Wohnort des Beschwerdeführers und somit zur Abklärung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurden von ihr nach der Aktenlage bislang überhaupt nicht getätigt, obwohl Hinweise dafür vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer unangemeldet in Wels wohnhaft ist (sh die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29 05 2006).
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin aufrecht verheiratet. Es liege über seinen im Jahr 2005 eingebrachten Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Es sei daher auch noch nicht erwiesen, dass tatsächlich eine Scheinehe vorliege. Es sei diesbezüglich auch noch kein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verfüge er über ein nach Gemeinschaftsrecht konstitutives Aufenthaltsrecht in Österreich, welches durch die Visumerteilung lediglich bestätigt werde. Er sei daher nicht unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Weiters habe sich sein Bruder bereit erklärt, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und ihn bei sich wohnen zu lassen. Eine entsprechende Erklärung sei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See bereits vorgelegt worden. Es seien daher seine Unterhaltsmittel gesichert. Die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs 1 FPG sei daher ausreichend. Weiters verstoße die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus diesen Gründen auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 2 Abs 4 Z 10, Z 11, Z 12 und Z 15, § 6 Abs 1 und Abs 2, § 13 Abs 1 und Abs 2, § 30 Abs 1, § 31 Abs 1, § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 9, § 76 Abs 1, Abs 3 und Abs 7, § 77 Abs 1, Abs 3 und Abs 5, § 80 Abs 1,
§ 82 Abs 1, § 83 Abs 1, Abs 2 und Abs 4, § 85 Abs 1, § 86 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § 87 FPG, § 30 Abs 1 und Abs 2, § 31 Abs 1, § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 9, § 47 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1, § 48 Abs 1 und Abs 3, § 49 Abs 1 FrG 1997 sowie § 2 Abs 1 Z 6, Z 9 und Z 14, § 9 Abs 1 Z 2, § 21 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4, § 47 Abs 1 und Abs 2, § 51, § 52 Z 1, § 54 Abs 1 und Abs 2, § 55, § 56 Abs 1, § 57 und § 81 Abs 1 NAG lauten:
?(1) [?].
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1.
[?];
10.
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;
11.
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);
13.
[?];
15.
Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
16. [?];
(5) [?].?
?(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl Nr 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
(2) Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.
(3) [?].?
?(1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) [?].?
?(1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.
(2) [?].?
?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [?].?
?(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1.
[?];
9.
eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK nie geführt hat;
10. [?];
(3) [?].?
?(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) [?].
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [?].
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?
?(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [?].
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) [?].
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.?
?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) [?].?
?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [?].?
?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) [?].
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?
?(1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Sichtvermerkspflicht. § 21 Abs 8 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4 Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.
(2) [?].?
?(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20 November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) [?].?
?Familienangehörige (§ 2 Abs 4 Z 12) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs 2 und 86.?
§ 30 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(3) [?].?
§ 31 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2 Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2) [?]?
§ 36 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1.
[?];
9.
eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
10. [?].
(3) [?].?
§ 47 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1.
Ehegatten;
2.
[?];
(4) [?].?
§ 48 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
(2) [?].
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
(4) [?].?
§ 49 FrG 1997 (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):
?(1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1 Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.
(2) [?].?
?(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.
[?];
6.
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;
7.
[?];
9.
Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18 Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10.
[?];
14.
Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
15. [?];
(2) [?].?
?(1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
1.
[?]
2.
für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ausgestellt.
(2) [?].?
?(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. [?];
(3) [?].
(4) Eine Inlandsantragstellung nach Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
?(1) Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1 Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1 Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
(3) [?].?
?EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1.
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.
für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.?
?Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1.
Ehegatte sind;
2.
[?];
und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.?
?(1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1.
nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
2.
nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
vorzulegen.?
?(1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
(2) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
(3) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.?
?(1) Angehörigen im Sinne des § 52 Z 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1 Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(2) [?].?
?Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.?
?(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) [?].?
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde. Der Beschwerdeführer erstattete zum Sachverhalt im Wesentlichen kein der Aktenlage widerstreitendes Vorbringen. Lediglich hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe führte er aus, dass eine solche letztendlich noch nicht erwiesen sei, weil das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltstitels noch nicht abgeschlossen ist. Aufgrund der dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland vorliegenden Aussage der Frau ***, wonach sie, weil sie und ihr Freund in Geldnöten waren, sich einverstanden erklärte, gegen Bezahlung von 3000 Euro den Beschwerdeführer zu heiraten und letzterer nie bei ihr wohnte und ein eheliches Familienleben weder beabsichtigt noch gelebt wurde, sondern vielmehr für die Eheschließung für Frau *** das Entgelt sowie für den Beschwerdeführer die Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wesentlich war, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland - ebenso wie die belangte Behörde - davon aus, dass derzeit ein dringender Verdacht dahingehend besteht, dass die besagte Eheschließung vom Beschwerdeführer nur zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile erfolgte. Es sind beim derzeitigen Erhebungsstand keine Gründe ersichtlich, weshalb Frau *** den Beschwerdeführer hätte offenkundig wahrheitswidrig belasten sollen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See, dass ihn seine Frau ohne nähere Angaben verlassen hätte, erwiesen sich unter Berücksichtigung der Angaben von Frau *** und des vom Beschwerdeführer gezeigten (oben näher beschriebenen) Verhaltens anlässlich der ihm gemachten Vorhalte als nicht besonders glaubwürdig und zumindest als äußerst fragwürdig. Eine abschließende Klärung, ob nun tatsächlich vom Bestehen einer ?
Scheinehe? auszugehen ist, war im Haftprüfungsverfahren aber nicht erforderlich, weil zur Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens durch Schubhaft bereits ausreichend ist, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass es zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (oder einer Ausweisung) kommen wird. Dies war aufgrund der oben angeführten Verdachtslage gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl ErlBem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP). Die in § 83 Abs 2 Z 2 FPG festgelegte Frist von einer Woche ist allerdings nur für die Beurteilung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft maßgeblich. Nur diese Entscheidung muss innerhalb einer Woche getroffen werden, falls die Anhaltung des Fremden noch andauert, was hier der Fall ist. Diese Entscheidung darf auch gesondert von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung und die Verhängung der Schubhaft ergehen. Im gegenständlichen Fall war aufgrund rechtlicher Überlegungen (sh näheres dazu unten) in diesem Sinne vorzugehen.
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin. Wenngleich davon auszugehen ist, dass dringender Verdacht besteht, dass er diese Ehe mit ihr nur deswegen schloss, um fremdenrechtliche Vorteile zu erlangen, ändert dies derzeit nichts daran, dass ihm fremdenrechtlich die Rechtsstellung eines Angehörigen eines Österreichers zukommt, weil dafür der formelle Bestand der Ehe ausreichend ist (vgl VwGH 14 03 2000, 99/18/0269, wobei diese Judikatur mangels anderslautender Regelung im FPG und NAG auch für die seit 01 01 2006 geltende Rechtslage Gültigkeit beanspruchen kann).
Der Beschwerdeführer stellte am 13 05 2005 infolge seiner aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Diese Antragstellung war hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach den Bestimmungen des damals geltenden FrG 1997 zu beurteilen. Gemäß § 49 Abs 1 FrG 1997 durfte ein Ehegatte eines Österreichers den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassung im Inland stellen. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, deren Anwendung der Verwaltungsgerichtshof aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen als geboten erachtete, wiederholt aus, dass letztlich auch die Erledigung des Antrages im Inland abgewartet werden durfte. Ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt durfte nämlich nach dem FrG 1997 nicht zur Antragsabweisung führen, weil allein durch diesen das Tatbestandsmerkmal ?Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit? (§ 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs 2 FrG 1997) nicht erfüllt war. Den Inhalt dieses Tatbildmerkmales leitete der Verwaltungsgerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht ab, wobei er die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen aus gleichheitsrechtlichen Gründen als erforderlich erachtete (vgl VwGH 05 11 1999, 99/21/0156, in dieser Entscheidung bezog der VwGH aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch bei Angehörigen von Österreichern ausdrücklich auf den Inhalt gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und führte wörtlich aus: ?Im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit Ehegatten von nichtösterreichischen EWR-Bürgern war es der Behörde verwehrt, dem Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin insofern eine ungünstigere Rechtsstellung als dem Ehegatten einer nichtösterreichischen EWR-Bürgerin beizumessen.?).
Nunmehr unterscheidet sowohl das FPG als auch das NAG zwischen Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von Österreichern sind, die ihrerseits das ihnen gemeinschaftsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht entweder in Anspruch genommen haben oder nicht. Zum Teil stellt das NAG aber auch bloß darauf ab, ob dem Österreicher bzw EWR-Bürger das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht ?zukommt?, oder ob er ?freizügigkeitsberechtigt? ist (also nicht darauf, ob er das Freizügigkeitsrecht auch ausgeübt hat, vgl etwa § 21 Abs 2 Z 1, § 47 Abs 1, § 52, § 54 Abs 1, § 56 Abs 1 NAG).
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hegt aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im FPG und NAG eingeführten Unterscheidung, ob nun das gemeinschaftsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht vom Österreicher (EWR-Bürger bzw Schweizer) in Anspruch genommen wurde oder nicht. Aus diesem Grund wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland bereits mehrere Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 4 Z 11 FPG beim Verfassungsgerichtshof initiiert. Diese Verfahren sind derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter den Zlen G26/06, G31/06 und G36/06 anhängig.
Weiters wurde im Zuge des Haftprüfungsverfahrens bekannt, dass beim Verfassungsgerichtshof zur Zl B1019/06 auch bereits ein (individuell initiiertes) Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des NAG anhängig ist.
Der Inhalt dieser Beschwerde lautet in ihren rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen wie folgt:
?Aber selbst wenn als Ergebnis entsprechender Ermittlungen etwa hervorgekommen wäre, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen gemeinschaftsrechtlich begünstigten Ehegatten handelte, erwiese sich eine (hier auf § 1 Abs 2 Z 1 NAG gestützte) Versagung der von ihm beantragten Rechtsgestaltung verfassungsrechtlich ebenfalls als unstatthaft:
Gemäß § 57 NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 a