RS UVS Vorarlberg 2013/04/11 410-001/13

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Rechtssatz

Eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung der in § 39 Abs 5 FPG festgelegten Höchstdauer der Anhaltung von 48 Stunden ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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