RS UVS Burgenland 2007/10/23 166/10/07027

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass keine gesetzliche (oder gemeinschaftsrechtliche) Vorschrift existiert, wonach es der Asylbehörde verboten wäre, Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten gleichzeitig zu pflegen. Eine ursprünglich rechtmäßig angeordnete Schubhaft kann - bezogen auf ihre Dauer - rechtswidrig werden, wenn in der Führung des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte Säumigkeiten vorliegen und deswegen § 80 Abs. 1 FPG, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, missachtet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lagen im gegenständlichen Fall aber keine letztendlich von der Fremdenpolizeibehörde zu vertretende Säumigkeiten im vom Bundesasylamt geführten Ausweisungsverfahren vor. Verfahrensverzögerungen im Ausweisungsverfahren stellen nämlich dann keine ungerechtfertigten Säumigkeiten dar, wenn die Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes nicht zu beanstanden ist und die Sachverhaltserhebungen mit den gebotenen Mitteln und der gebotenen Raschheit erfolgen.

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer am 31.08.2007, somit kurz nach Beginn der Anhaltung in Schubhaft, im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt aus, dass er zwar in Deutschland und Frankreich aufhältig war und dort auch Asylverfahren geführt wurden, er sich jedoch vor seiner Einreise nach Österreich 2 ½ Jahre in seinem Heimatland Russland aufgehalten hatte. Da gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung die Verpflichtungen eines bisher zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat (es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, was hier aber nicht der Fall war, was der Beschwerdeführer von Beginn an eingestand), durfte das Bundesasylamt bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers mit gutem Grund davon ausgehen, dass weder Deutschland noch Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sein werden und eine ausschließliche Zuständigkeit der Slowakei bestehen wird. Es war daher nicht als verfahrensverzögernd und somit auch nicht als zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führend anzusehen, wenn das Bundesasylamt im vorliegenden Fall Dublin-Konsultationen nur mit der Slowakei und nicht auch sofort mit Deutschland und Frankreich einleitete, weil aufgrund der des vorliegenden Erhebungsergebnisses (die im Eurodac-System gespeicherten Zeitpunkte stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers überein), eine Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands zu Recht als nicht gegeben angesehen werden durfte.

Schlagworte
Dauer der Schubhaft, ungerechtfertigte Verzögerungen in der Führung des Ausweisungsweisungsverfahrens, Konsultationsverfahren, Dublin-Konsultationen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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