Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die analoge Anwendung des § 50 VwGG, der für das Verfahren vor dem VwGH festlegt, dass in jenen Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hat, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre, wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren wegen Schubhaftbeschwerden abgelehnt (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S 89, FN 158). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 05 09 2002, Zl 2001/02/0209 (dessen Ausführungen mangels einer inhaltlichen Änderung im FPG gegenüber dem FrG 1997 auch Gültigkeit für die Rechtslage nach dem FPG haben), ausdrücklich aus, dass im Falle von Schubhaftbeschwerden § 79a Abs 2 und Abs 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind. Da im gegenständlichen Fall keiner der Parteien gänzlich obsiegte, war keiner Partei Kostenersatz zuzusprechen, weshalb ein Ausspruch über den Ersatz von Kosten zu unterbleiben hatte.