Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die Beschwerde vom 31.08.2007 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, russischer Staatsangehöriger, vertreten durch Herrn ***, p. A. ***, etabl. in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See von 09.08.2007 bis 16.08.2007 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2007 zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 09.08.2007 über Herrn *** erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Herrn *** in Schubhaft im Zeitraum von 09.08.2007, 17.00 Uhr, bis 16.08.2007, 16.00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
Gemäß §79a AVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand und von 826 Euro für Verhandlungsaufwand sowie von 24 Euro für Gebühren zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2007 zog der Beschwerdeführer die am 09.08.2007 über ihn erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie seine Anhaltung in Schubhaft von 09.08.2007 bis 16.08.2007 in Beschwerde. Er brachte vor, aus seiner Heimat Tschetschenien geflüchtet zu sein, weil er dort verfolgt worden sei. Da seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben würden und als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei sein Fluchtziel Österreich gewesen. Auf seinem Reiseweg sei er in der Slowakei von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Er habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Im Asylverfahren in der Slowakei sei festgestellt worden, dass aufgrund seiner in Österreich lebenden Angehörigen die Republik Österreich nach der Dublin II-Verordnung zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Infolge dessen sei er am 09.08.2007 nach Österreich überstellt worden. Unmittelbar darauf sei er in Schubhaft genommen worden. Die belangte Behörde habe die Schubhaft damit begründet, dass er in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe. Dies sei rechtswidrig. Nach Art. 3 Dublin II-Verordnung haben die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, zu prüfen. Die belangte Behörde befinde sich im Irrtum, wenn sie vermeinte, der Beschwerdeführer hätte in Österreich nochmals einen Asylantrag stellen müssen. Österreich habe sich für zuständig erklärt. Es habe daher für Ermittlungen, Überlegungen oder Mutmaßungen der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer nun wirklich ein Asylverfahren in Österreich wünsche, keine Veranlassung gegeben. Bereits sein Vorbringen, dass er eine Familienzusammenführung mit seinen in Österreich lebenden, als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen wünsche, sei bereits ausreichend für die Annahme gewesen, dass er in Österreich internationalen Schutz beantragen wolle. Darüber hinaus brachte er vor, dass sich die belangte Behörde vor Anordnung der Schubhaft mit der Frage auseinander zu setzen gehabt hätte, ob anstelle der Anordn
ung der Schubhaft gelindere Mittel zur Zweckerreichung ausreichend gewesen wären. Derartige Überlegungen habe die belangte Behörde allerdings gänzlich unterlassen. Die von der Judikatur geforderte Einzelfallprüfung habe sie nicht vorgenommen. Vielmehr enthalte der Schubhaftbescheid lediglich floskelartige Textbausteine, die sich in einer Vielzahl von Schubhaftbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See finden würden. Der Entzug der körperlichen Freiheit dürfe aber nur erfolgen, wenn er erforderlich und verhältnismäßig ist. Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen sei, sei auch aus diesem Grund die Schubhaft rechtswidrig gewesen.
Die belangte Behörde verteidigte in ihrer Gegenschrift die Schubhaft und beantragte die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Verfahrenskosten. Von ihr wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Österreich keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe auch keine Andeutungen gemacht, die dahingehend zu verstehen gewesen wären, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen wollen. Seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zwar, weil ein Familienbezug in Österreich vorhanden sei, im Rahmen der Dublin II-Verordnung von der Slowakei zu übernehmen wäre, aber er wie ein normaler Illegaler zu behandeln sei, falls er keinen Asylantrag stellen würde. Eine Familienzusammenführung von Amts wegen erfolge von der Asylbehörde nur, wenn ein Asylantrag gestellt werde. Da der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der Slowakei keinen Asylantrag gestellt habe, sei der üblichen Vorgangsweise entsprechend die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens (Erlassung einer Ausweisung, Durchführung der Abschiebung) verhängt worden. Nachdem der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag gestellt hatte und nach Vorliegen der Mitteilung des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen werde und er voraussichtlich einen positiven Bescheid erhalten werde, sei die Entlassung aus der Schubhaft angeordnet worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität aufgrund eines für ihn ausgestellten russischen Führerscheins feststeht, ist russischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Über ein Reisedokument verfügt er nicht. Er ist seit 13.04.2002 mit Frau ***, *** geb., russische Staatsangehörige, standesamtlich verheiratet. Bereits im Jahr 1997 erfolgte zwischen ihnen eine nicht-standesamtliche Verehelichung. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben zwei gemeinsame Kinder namens ***, ***1999 geb., und ***,2000 geb.
Aufgrund der Kriegswirren in Tschetschenien verloren sich der Beschwerdeführer und seine Gattin im Jahr 2005 aus den Augen. Bereits zuvor hatten sie sich ausgemacht, dass sie für den Fall ihrer getrennten Flucht versuchen würden, wieder zueinander zu finden. Der Beschwerdeführer (er gab an, im September 2005 drei Tage lang von Russen festgehalten und mit Stromstößen gefoltert worden zu sein) reiste mit Hilfe eines Onkels im September 2005 nach Kasachstan, wo er sich für längere Zeit in einem Krankenhaus behandeln ließ. In weiterer Folge wurde er von einem nicht näher bekannten Mann nach Georgien gebracht, wo er sich etwa für ein Jahr aufhielt. Während dieses Aufenthalts in Georgien bat er einen Freund nach seiner in Tschetschenien verbliebenen Familie zu sehen. Zu dieser Zeit kannte die Gattin den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht. Sein Freund konnte die Familie des Beschwerdeführers aber in Tschetschenien nicht mehr antreffen, weil diese mittlerweile ihre Heimat verlassen hatte.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die ihn im September 2005 deswegen - obwohl der Beschwerdeführer dies damals wollte - nicht begleitete, weil sie ihre Mutter zuhause nicht allein lassen wollte, machte sich nach einem weiteren Vorfall im Jahr 2006 (sie gab an, dass Anfang 2006, wieder einmal wie schon oft zuvor, russische Soldaten in ihr Haus gekommen waren, sie mit dem Tode bedroht und auch ihren Hund erschossen hatten) mit ihren beiden Kindern und ihrer Mutter, Frau ***, ebenfalls auf die Reise und gelangte letztlich nach Österreich. Am 03.07.2006 stellte sie bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes für sich und ihre Kinder einen Asylantrag, was auch ihre Mutter tat. Diesen Anträgen wurden im Instanzenzug Folge gegeben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder und seine Schwiegermutter genießen seit 25.06.2007 in Österreich den Status anerkannter Flüchtlinge.
Da der Freund des Beschwerdeführers, den er nach Tschetschenien geschickt hatte, in Erfahrung bringen konnte, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich gereist waren, verließ der Beschwerdeführer im April 2007 Georgien und fand letztlich in der russischen Teilrepublik Inguschetien einen Schlepper, der ihm versprach, ihn nach Österreich zu bringen. Von diesem Schlepper wurde er gemeinsam mit anderen Personen in einem Kleintransporter befördert. An einem ihm nicht näher bekannten Ort mussten der Beschwerdeführer und die anderen Personen aussteigen. Der Schlepper sagte ihnen, dass sie mit dem Bus zu einem Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter nach Österreich fahren könnten. Der Beschwerdeführer wusste zu dieser Zeit noch nicht, dass er in der Slowakei war, weil ihm dies vom Schlepper nicht mitgeteilt wurde und ihm dies vorerst auch aus sonstigen Umständen nicht bekannt wurde. Als Reiseziel hatte der Beschwerdeführer mit dem Schlepper von Beginn an Österreich vereinbart, weil er zu seiner Frau und seinen Kindern wollte.
In weiterer Folge wartete der Beschwerdeführer an einer Busstation. Nach etwa einer Stunde kamen slowakische Polizisten, die ihn und die übrigen geschleppten Personen festnahmen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in einem slowakischen Flüchtlingslager untergebracht, das er allerdings nicht verlassen durfte. Im in der Slowakei durchgeführten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Österreich gebracht werden möchte, weil seine Familienangehörigen hier leben würden. Von einem Anwalt, der ihm in der Slowakei zur Verfügung gestellt wurde, wurde ihm erklärt, dass er zur Familienzusammenführung nach Österreich gebracht werden würde. Ihm wurde allerdings nicht mitgeteilt, ob in Österreich für ihn ein Asylverfahren durchgeführt werden würde.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass in Österreich Familienangehörige von ihm leben würden, wurde von der zuständigen slowakischen Behörde Kontakt mit dem Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, aufgenommen. Seitens des Bundesasylamtes wurde wegen der in Österreich lebenden Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers, die hier Asyl erhalten hatten, der Übernahme des Beschwerdeführers nach der Dublin II-Verordnung zugestimmt, was der slowakischen Behörde mit Schreiben vom 23.07.2007, Zl. 257.717/2-BAA/07, mitgeteilt wurde. Dieses Schreiben enthielt folgenden englischen Text:
According to article 15 of Council Regulation (EC) No. 343/2003, the Republic of Austria accepts the transfer of the above named person for determination of the asylum application.
Weiters enthielt dieses Schreiben unmittelbar danach einen deutschen Teil, der offenkundig die Übersetzung des zuvor in englischer Sprache gehaltenen darstellen sollte. Diese lautete:
Das Bundesasylamt stimmt Ihrem Ersuchen um Übernahme der oben bezeichneten Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.
Nicht enthalten war in dieser Übersetzung der im englischen Satz enthaltene Satzteil for determination of the asylum application, was übersetzt bedeutet: zur Entscheidung über den Asylantrag.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 ersuchte das Bundesasylamt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich unter Hinweis, dass sich die Republik Österreich gemäß der Dublin II-Verordnung verpflichtet hatte, den Beschwerdeführer, der in der Slowakei aufhältig sei, zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen, um Verlassung der Übernahme des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wies das Bundesasylamt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Für den Fall, dass ein solcher gestellt werde, wäre die im AsylG 2005 vorgesehene Erstbefragung durchzuführen.
Dieses Schreiben wurde der Sicherheitsdirektion Burgenland weitergeleitet, die mit Schreiben vom 06.08.2007 die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See anwies, die laut Mitteilung des Bundesasylamtes erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Daraufhin hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, weil er sich über die weitere Vorgangsweise erkundigen wollte. Er erhielt die Auskunft, dass, wenn der Beschwerdeführer einen Asylantrag stellen sollte, Rücksprache mit der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gehalten werden möge. Sollte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag stellen, so werde das Bundesasylamt keine Familienzusammenführung vornehmen. Dazu vermerkte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See für diesen Fall in einem Aktenvermerk: Somit handelt es sich beim Fremden um einen normalen Illegalen ? übliche FRP-Verfahren (Ausweisung oder AV, Abschiebung).
Mit Schreiben vom 08.08.2007 beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Grenzpolizeiinspektion Kittsee den Beschwerdeführer am 09.08.2007, 10.00 Uhr, von den slowakischen Behörden zu übernehmen, ihn anschließend zu seinem Reiseweg zu befragen und mit ihm eine Niederschrift aufzunehmen. Weiters wurde der Auftrag erteilt, anschließend wegen der weiteren Vorgangsweise mit der Fremdenpolizeilichen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Rücksprache zu halten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag stellen sollte, wurde die Grenzpolizeiinspektion Kittsee beauftragt, die im Asylverfahren vorgesehene Erstbefragung durchzuführen und anschließend mit dem Journaldienst des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, wegen der weiteren Vorgangsweise Rücksprache zu halten. Im Auftrag vom 08.08.2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen Asylantrag gestellt hatte, jedoch seiner Ehefrau in Österreich Asyl zuerkannt worden war und diese gemeinsam mit den beiden Kindern in ***, wohnhaft war. Einen Auftrag, den Beschwerdeführer, der mit den Vorschriften des österreichischen AsylG 2005 nicht vertraut war, hinsichtlich asylrechtlicher Bestimmungen oder der Möglichkeit zur Asylantragstellung zu belehren, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht.
Am 09.08.2007 wurde der Beschwerdeführer von slowakischen Beamten aus dem Flüchtlingslager, in dem er in der Slowakei untergebracht war, abgeholt und zur slowakisch-österreichischen Grenze gebracht. Am Grenzübergang Kittsee/Autobahn wurde er um 09.30 Uhr des 09.08.2007 von diesen den österreichischen Polizeibeamten Frau RevI *** und Herrn GrI ***, die mit der Durchführung der Übernahme beauftragt wurden, übergeben und von letzteren sogleich noch um 09.30 Uhr des 09.08.2007 nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer von den beiden Polizeibeamten einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach Schilderung seines Reiseweges an, dass er in der Slowakei aufgegriffen worden sei und den slowakischen Polizisten erklärt habe, dass er nach Österreich zu seiner Familie, nämlich seiner Frau und seine beiden Kinder, wolle. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass er entweder um Asyl ansuche oder er nach Russland abgeschoben werde. Aus diesem Grund habe er in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Da er um Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Familie angesucht habe, sei er nunmehr nach Österreich gebracht worden.
Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer in Österreich nicht ausdrücklich einen Asylantrag. Er machte zu dieser Zeit auch keine Ausführungen über eine etwaige Verfolgung in seinem Heimatland.
Nach Abschluss der Einvernahme hielt GrI *** telefonisch Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Fremdenpolizeiliche Abteilung. Er fragte den Sachbearbeiter Herrn ***, ob die Festnahme aufgehoben werden sollte, weil er davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden Familie begeben werde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde jedoch die Aufhebung der aufgrund der Festnahme bestehenden Anhaltung abgelehnt und angeordnet, den Beschwerdeführer zur weiteren fremdenpolizeilichen Amtshandlung in die Grenzbezirksstelle Neusiedl am See zu verbringen. Dies wurde von Polizeibeamten der Grenzpolizeiinspektion Kittsee noch am 09.08.2007 durchgeführt.
Mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl. 11/6-147.415/3-2007, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit und seine daran anschließende Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um 17.00 Uhr des 09.08.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ab dieser Zeit in Schubhaft angehalten.
Nachdem sich der Beschwerdeführer etwa eine Woche in Schubhaft befunden hatte, schilderte er seine Situation einer Mitarbeiterin der Caritas. Diese erklärte ihm, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen müsste, was er daraufhin am 14.08.2007 (gegen 13.50 Uhr) tat. Die Asylantragstellung wurde dem Bundesasylamt noch am 14.08.2007 per Telefax zur Kenntnis gebracht. Am 16.08.2007 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt (Polizeianhaltezentrum) der asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen. Nachdem die Asylantragstellung von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, die über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft durchführte, am 16.08.2007 auch der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zur Kenntnis gebracht wurde, hielt ein Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Dort wurde ihm vom Sachbearbeiter Herrn *** mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen werden wird und der Beschwerdeführer vermutlich in Kürze einen positiven Bescheid erhalten werde. Aus diesem Grund ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Enthaftung des Beschwerdeführers an, die um 16.00 Uhr des 16.08.2007 erfolgte.
Die Gattin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Kinder wohnten im Zeitpunkt der Übernahme des Beschwerdeführers und auch während dessen Anhaltung in ***, was der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See bekannt war. Sie waren dort für Behörden erreichbar. Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See war auch bekannt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich anerkannte Flüchtlinge waren.
Die Feststellungen ergaben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhten auf den unbedenklichen in den den Beschwerdeführer betreffenden Akten der belangten Behörde sowie des Bundesasylamtes enthaltenen Urkunden, den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 und den Angaben der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Frau ***, Frau RevI *** und Herrn GrI ***. Der Beschwerdeführer machte zum Sachverhalt kein der Aktenlage des Fremdenpolizeiaktes oder des Asylaktes widersprechendes Vorbringen.
Die Identität des Beschwerdeführers stand aufgrund der von ihm bei seiner Überstellung mitgeführten Urkunden fest. Den Führerschein, den er bei sich hatte, ließ das Bundesasylamt kriminaltechnisch untersuchen. Dabei konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Ebenso waren an der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde, aus der hervorging, dass er mit Frau *** seit 13.04.2002 (standesamtlich - der Beschwerdeführer, der so wie seine Gattin Moslem ist, gab an, diese aber bereits im Jahr 1997 nicht-standesamtlich - offenbar mit religiösem Ritus - geehelicht zu haben) verheiratet war, was auch von Frau *** bestätigt wurde. Dass die Ehe zwischen diesen beiden bzw. die Verwandtschaftsverhältnisse zu den gemeinsamen Kindern den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, stellte auch das Bundesasylamt im Zuge des Verfahrens zur Übernahme des Beschwerdeführers fest.
Dass der im an die zuständige slowakische Behörde gerichteten Zustimmungsschreiben enthaltene englische Text und die darin enthaltene Übersetzung in die deutsche Sprache nicht völlig übereinstimmten, sondern bei der Übersetzung Teile des in Englisch gehaltenen Satzes weggelassen wurden, ergab sich anhand der vom Bundesasylamt in Kopie übermittelten Unterlagen, in der auch eine Kopie dieses Zustimmungsschreibens enthalten war.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen RevI *** und GrI *** konnte festgestellt werden, dass sie von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keinen (über den schriftlichen - in Urschrift im Fremdenpolizeiakt erliegenden - Auftrag hinausgehenden) Auftrag erhielten, den Beschwerdeführer wegen der von ihm begehrten Familienzusammenführung über die Bestimmungen des AsylG 2005 oder der Möglichkeit einer Asylantragstellung zu belehren und dass solche Belehrungen auch nicht erfolgten. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakt war ersichtlich, dass von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See derartige Belehrungen ebenfalls nicht durchgeführt wurden. Allerdings wusste die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aufgrund des von der Sicherheitsdirektion Burgenland ergangenen Auftrages, dem Informationen des Bundesasylamtes zum bisherigen Übernahmeverfahren angeschlossen waren, und aufgrund eines noch vor Übernahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin angefertigten Auszuges aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS), dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in ***, wohnhaft und als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 1 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 76 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 77 Abs. 1, § 82 Abs. 1 sowie § 83 FPG, § 1 Z. 14, § 3 Abs. 1, § 17, § 29 Abs. 1 und Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 sowie Art. 2 lit. c bis lit. e, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG) lauten:
(1) [?].
(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.
(1) [?].
(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) [?].
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [?].
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [?].
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs.2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [?].
(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [?].
(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
1.
[...].
14.
ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. [...].
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) [?].
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem
2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.
(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufung oder Berufungsergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) [?].
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. [...]
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) [...].
(1) [...].
(2) Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs. 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs. 1) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.
(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
(3) [...].
Art. 2 Dublin II Verordnung:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
[...].
c)
Asylantrag den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann;
d) Antragsteller bzw. Asylbewerber den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;
e) Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung;
f) [...].
Art. 3 Dublin II Verordnung:
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) [...].
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(4) [...].
Art. 16 Dublin II Verordnung:
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a)
[...];
b)
die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c)
[...];
Gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zur vollständigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, die am 26.11.2007 stattfand.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs. 4 letzter Satz FPG). Darüber hinaus gehende Beurteilungen waren im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Entscheidung (ebenso wie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) bereits enthaftet worden war.
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruhte die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 3 FPG) der belangten Behörde. Damit war ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen waren vorhanden. Es lag eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.
Der Beschwerdeführer brachte zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zusammengefasst vor, dass
1) es nicht erforderlich gewesen sei, in Österreich neuerlich einen Asylantrag zu stellen, und daher § 76 Abs. 1 FPG nicht anwendbar gewesen wäre sowie
2) die Schubhaft nicht hätte verhängt werden dürfen, weil die Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht notwendig und nicht verhältnismäßig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist mit beiden Argumenten im Recht.
Zu 1.):
Der Beschwerdeführer brachte vor seiner Überstellung nach Österreich in der Slowakei einen Asylantrag ein. Die Slowakei stellte dazu fest, dass nach der Dublin II-Verordnung Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesasylamt bestätigte dies als für diese Beurteilung in Österreich zuständige Behörde. Im Zuge der Überstellung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer in Österreich nicht neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung haben die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, zu prüfen. Der Antrag ist gemäß dieser Bestimmung von einem einzigen Mitgliedsstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Dublin II-Verordnung behält aber jeder Mitgliedsstaat das Recht, einen Asylwerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 2 lit. e leg. cit. bestimmt, dass als Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung gilt. Nach Art. 2 lit. c leg. cit. gilt als Asylantrag der von einem Drittstaatsangehörigen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird nach der zuletzt angeführten Bestimmung als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann. Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung sieht vor, dass ein Mitgliedsstaat, der nach der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten ist, die Prüfung des Asylantrages abzuschließen.
Es stellt sich nunmehr die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es nach diesen Bestimmungen der (unmittelbar anwendbaren) Dublin II-Verordnung ausreichend ist, dass ein Fremder in einem (einzigen) Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, um dadurch die Pflicht des nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Staates zur Prüfung dieses Asylantrages auszulösen, ohne dass im zuständigen Staat neuerlich ein Asylantrag gestellt werden muss.
Die Pflicht zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages wurde schon durch das Dubliner Übereinkommen (DÜ) geschaffen. Vor dem Dubliner Übereinkommen waren die Staaten (abgesehen von allfälligen Verpflichtungen nach der GFK, was in gegenständlichen Zusammenhang aber dahingestellt bleiben kann) völkerrechtlich frei, ob sie ein Asylverfahren durchführen wollten oder nicht. Art. 3 Abs. 1 DÜ sieht vor, dass sich die Mitgliedsstaaten verpflichten, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates des DÜ stellt. In Art. 3 Abs. 3 DÜ wurde festgelegt, dass der Asylantrag vom zuständigen Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft wird. Art. 10 Abs. 1 lit. b DÜ sieht vor, dass der Mitgliedsstaat, der nach den im DÜ definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, verpflichtet ist, die Prüfung des Asylantrages bis zum Ende durchzuführen.
Schon zum DÜ wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Prüfungspflicht bereits dann entsteht, wenn der Asylantrag bei irgendeinem Mitgliedsstaat des DÜ und im Sinne des DÜ eingebracht wurde. Der Begriff Prüfung eines Asylantrages wird als die Gesamtheit jener Prüfungsvorgänge bezeichnet, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung zuständig ist, zu verstehen (Art. 1 Abs. 1 lit. d DÜ; vgl. zum Zeitpunkt des Entstehens der Prüfpflicht auch Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, S. 122; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, S. 161 f.). Gleichzeitig wurde aber in der Literatur darauf hingewiesen, dass, obwohl die Prüfungspflicht nach dem DÜ bereits dann entsteht, wenn der Asylantrag bei irgendeinem Mitgliedsstaat des DÜ eingebracht wird, das österreichische Asylrecht demgegenüber (in dieser Literatur wurde noch Bezug auf das AsylG 1997 genommen) ein Asylantrag nur dann zu behandeln ist, wenn er in Österreich eingebracht wird, was sich nach der im hier relevanten Zeitraum (und nach wie vor) geltenden Rechtslage aus § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt (arg.: Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag [?] gestellt hat, ist [?] bzw. Ein Antrag [?] ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich [?] um Schutz vor Verfolgung ersucht.).
Die Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG) beabsichtigte, die Regelungen des DÜ in das Gemeinschaftsrecht einzuführen und von der Ebene eines völkerrechtlichen Abkommens auf jene eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsaktes zu bringen. Ziel war es, das System des DÜ im Wesentlichen beizubehalten und - wo erforderlich - dieses aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Vollziehung des DÜ im notwendigen Ausmaß anzupassen (vgl. den Erwägungsgrund 5 der Dublin II-Verordnung, wonach die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens, dessen Durchführung die Harmonisierung der Asylpolitik gefördert hat, mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen beibehalten werden sollen; zur Entstehungsgeschichte der Dublin II-Verordnung sh. auch Schmid, Dublin II-Verordnung in Migralex 02/2003, S. 66ff., der u.a. auch anmerkt, dass die Dublin II-Verordnung über weite Strecken eine Kopie des DÜ ist, sowie Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung,
2. Aufl., S. 21 und noch ausführlicher in Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung, 1. Aufl., S. 17ff., 24.ff). Die hier interessierenden Vorschriften wurden nahezu wortgleich vom DÜ in die Dublin II-Verordnung übernommen.
Durch die Erlassung der Dublin II-Verordnung wurde die Pflicht zur Prüfung eines Asylantrages durch die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung von der Ebene des völkerrechtlichen Abkommens zu einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung erhoben, deren Einhaltung letztlich auch von den Institutionen der Europäischen Union zu überwachen ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl., Art. 3, Anm. K3). Der zweite Satz des Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung enthält den bereits im DÜ enthaltenen Grundsatz des one chance only-Prinzips. Dieser Grundsatz beinhaltet die primäre Zielsetzung der Dublin II-Verordnung, dass es innerhalb der Mitgliedsstaaten nur einen zuständigen Staat zur Prüfung eines Asylantrages geben soll. Nach der Dublin II-Verordnung soll ausschließlich der zuständige Mitgliedsstaat den Asylantrag prüfen (iS von darüber entscheiden) und im Falle des negativen Verfahrensausganges dafür Sorge tragen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige das gemeinsame Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedsstaaten wieder verlässt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl., Art. 3, K6). Dementsprechend wird in der Literatur auch die Pflicht zur Prüfung des Asylantrages nach Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung als die primäre Verpflichtung des zuständigen Mitgliedsstaates bezeichnet. Unter Prüfung eines Asylantrages ist nach Art. 2 lit. e Dublin II-Verordnung die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen im Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung, definiert. Nach Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl., Art. 16, K8, ist Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung als korrespondierende Verfahrensbestimmung zu Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung anzusehen und konstituiert ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen, dass nach Asylantragstellung ein Mitgliedsstaat hinsichtlich seine r Person ein Asylverfahren durchführt. Nach Ansicht dieser Autoren ist aus dieser Norm auch ableitbar, dass der zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, die inhaltliche Prüfung des Asylantrages in angemessener Zeit abzuschließen. Auch Rohrböck in Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz. 457 (samt FN 243), geht davon aus, dass dem Mitgliedstaat, wenn er dem Ersuchen um Anerkennung seiner Zuständigkeit stattgibt, die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen wird und es dafür keines konstitutiven Aktes bedarf (demgegenüber führt Putzer in Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, in Rz. 25 und Rz. 27 aus, dass § 1 AsylG 2005 darauf abstellt, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vom Ausland aus - ausgenommen im Familienverfahren bei der Vertretungsbehörde - nicht zulässig ist; auf die Besonderheiten des Falles des Vorliegens der Zuständigkeit Österreich nach der Dublin II-Verordnung nach Antragstellung in anderem EU-Mitgliedsstaat geht Putzer aber an dieser Stelle nicht näher ein).
Die Pflicht zur Prüfung des Asylantrages besteht allerdings nicht isoliert und uneingeschränkt. Vielmehr wird diese Pflicht durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften konkretisiert und durch gemeinschaftsrechtliche sowie internationale Verpflichtungen maßgeblich beeinflusst (Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Art. 3, K4). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 lit. e Dublin II-Verordnung hinzuweisen, der bestimmt, dass der Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu prüfen ist; demnach den Mitgliedstaaten Raum zur Ausgestaltung ihrer Asylverfahren (mit Ausnahme des Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit) belässt.
Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt in ihrem Bericht vom 06.06.2007, Kom (2007) 299 endg., zur Bewertung des Dublin-Systems (unter Pkt. 2.3.1.) Folgendes aus:
Effektiver Zugang zu den Verfahren
Aufgrund der Dublin-Verordnung ist der als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. Die meisten Mitgliedsstaaten legen diese Bestimmung korrekt als Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des Schutzbedarfs des Asylwerbers aus; nach Kenntnis der Kommission nimmt einer der Mitgliedsstaaten unter bestimmten Umständen bei der Wiederaufnahme von Asylbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten jedoch keine solche Prüfung vor.
Es ist daran zu erinnern, dass der Begriff der Prüfung des Asylantrages gemäß der Dublin-Verordnung ausnahmslos dahingehend auszulegen ist, dass bewertet werden muss, ob der betreffende Asylbewerber gemäß der Anerkennungsrichtlinie als Flüchtling gilt. (Anm.: Hervorhebung im Original)
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sowohl zum Teil (s.o.; an anderen Stellen wird regelmäßig auf die hier vorliegende Problemstellung nicht näher eingegangen, sondern nur das Problem der Zuständigkeit nach der Dublin II-Verordnung aus der Sicht einer in Österreich erfolgten Antragstellung erörtert) in der Literatur als auch von der Europäischen Kommission davon ausgegangen wird, dass nach der Dublin II-Verordnung bereits mit Asylantragstellung (iSd. Art. 2 lit. c Dublin II-Verordnung) die Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates ausgelöst wird, den Asylantrag hinsichtlich des Schutzbedarfes einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, wobei dies letztlich aber nach Durchführung dieser Prüfung auch einer Formalentscheidung nicht entgegensteht (vgl. Art. 2 lit. e, Art. 3 Abs. 3 Dublin II-Verordnung).
Demgegenüber sieht das AsylG 2005 vor, dass ein Asylantrag nur dann als gestellt (und denmach nur dann für ein in Österreich zu führendes Asylverfahren als relevant) anzusehen ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes um Schutz vor Verfolgung ersucht, und dass nur ein in Österreich gestellter Antrag zur Anerkennung als Flüchtling führen kann (§ 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 AsylG 2005; ausgenommen das hier nicht näher relevante Botschaftverfahren nach § 35 AsylG 2005). Das AsylG 2005 enthält zwar ausdrückliche Regelungen, wie im in Österreich zu führenden Asylverfahren vorzugehen ist, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat gemäß der Dublin II-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens nach in Österreich erfolgter Antragstellung zuständig ist, nicht aber, wie vorzugehen ist, wenn sich nach der Dublin II-Verordnung nach einer nicht in Österreich erfolgten Antragstellung die Zuständigkeit Österreichs ergibt. Der Gesetzgeber ging anscheinend davon aus, dass bei letzterer Fallkonstellation der betreffende Fremde wohl immer auch einen Asylantrag in Österreich stellen wird.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 dann eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung - bei der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes gestellt wird. Das Asylverfahren ist nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen (§ 17 Abs. 4 AsylG 2005). Weiters legt § 17 Abs. 6 AsylG 2005 fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz dann als eingebracht gilt, wenn die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 unterbleibt und eine Befragung und eine allfällige Durchsuchung sowie erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen wurde. Nach § 17 Abs. 7 AsylG 2005 gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Berufung oder Berufungsergänzung. Ein während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitzubehandeln, wobei ein derartiger Antrag als Berufungsergänzung gilt. Vorschriften, wonach ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellter Asylantrag, für den Fall, dass Österreich nach der Dublin II-Verordnung zuständig sein sollte, in Österreich in Behandlung zu nehmen wäre sowie allfällige darauf beziehende Verfahrensbestimmungen enthält das AsylG 2005 nicht. Das AsylG 2005 stellt für die Erforderlichkeit der Einleitung eines Asylverfahrens auf die Antragstellung in Österreich ab. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner Überstellung nach Österreich in Österrei