Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
(2)Absatz 2Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
(3)Absatz 3Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 FPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 FPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 FPG