(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
1. | nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder | |||||||||
2. | unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde. |
(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
(3) Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.
0 Kommentare zu § 82 FPG