TE UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 20 09 2006 eingelangte Beschwerde vom 20 09 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, nigerianischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Gölbeszeile 6, vertreten durch Herrn ***, eingetragen in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erlassenen Schubhaftbescheides vom 30 08 2006 sowie der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt seit 30 08 2006 in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird die gesamte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro, insgesamt 326,80 Euro, zu ersetzen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügte er auch noch nie über einen Reisepass oder eine Identitätskarte von Nigeria. Seine Identität sowie Staatsangehörigkeit steht derzeit nicht fest. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger.

 

Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er sein Heimatland im Februar 2006 auf dem Seeweg verlassen und an einer ihm nicht näher bekannten Küste von Bord des Schiffes ging, am 26 02 2006 in einem LKW versteckt an einer ihm nicht näher bekannten Stelle in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise weder über ein Reisedokument noch über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich noch über eine sonstige Berechtigung, die ihm die Einreise nach oder den Aufenthalt in Österreich erlaubt hätte.

 

Nach seiner Einreise, die mit Hilfe eines Schleppers erfolgte, wurde er nach Traiskirchen gebracht, wo er noch am 26 02 2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Noch am selben Tag wurde er vom Bundesasylamt nach den Bestimmungen des GVG-B 2005 in der Betreuungsstelle Traiskirchen in die Grundversorgung aufgenommen.

 

Am 28 02 2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zugelassen und für ihn die Aufenthaltsberechtigungskarte Nr *** ausgestellt. Am 31 03 2006 wurde der den Beschwerdeführer betreffende Asylakt vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an die Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens übermittelt, wo dieser Akt am 04 04 2006 einlangte. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, setzte am 05 04 2006 per E-Mail eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja (Nigeria) ab.

 

Am 22 04 2006, 00 05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Wien wegen Verdachts des Suchtmittelhandels vorläufig festgenommen. Noch am selben Tag wurde eben wegen dieses Verdachts gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando Wien, Landeskriminalamt - Kriminalkommissariat West, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Unter einem wurde der Beschwerdeführer der Justizanstalt Josefstadt überstellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft angehalten.

 

Mit Urteil vom 05 07 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl  ***/06s wegen der Vergehen des § 27 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG sowie § 15, 269 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21 04 2006 in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen überlassen hat, indem er 2 Kugeln Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verkaufte und 1 Kugel Kokain (1,4 Gramm br) an einen verdeckten Ermittler zum Ankauf übergab sowie Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme nach den zuvor beschriebenen Tathandlungen zu hindern versuchte, indem er einen Schlag mit dem linken Arm gegen einen Polizeibeamten in einer Drehbewegung und Schläge gegen zwei weitere Polizeibeamte versetzte, so dass diese stürzten.

 

Am Freitag, den 21 07 2006, wurde der Beschwerdeführer, der bis dahin durchgehend in strafgerichtlicher Haft war, aus der Strafhaft entlassen. Er begab sich daraufhin zur Caritas, wo ihm gesagt wurde, dass er wieder nach Traiskirchen fahren solle. Noch am selben Tag kehrte er nach Traiskirchen zurück, wo er aber aufgrund der mittlerweile fortgeschrittenen Uhrzeit keinen Einlass fand und auf den folgenden Montag verwiesen wurde. Ab Montag, 24 07 2006, nahm der Beschwerdeführer wieder im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle Traiskirchen Unterkunft.

 

Mit Bescheid vom 10 07 2006, Zl ***/FrB/06, der dem Beschwerdeführer am 12 07 2006 zugestellt wurde, wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs 1 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen den Rückkehrverbotsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde, soweit es die Erlassung des Rückkehrverbotes betraf, mit Bescheid der vom 05 09 2006, Zl  ***, keine Folge gegeben; lediglich hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien behoben. Dieser Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde dem Beschwerdeführer am 12 09 2006 zugestellt.

 

Nach Einlangen der Antwort der ÖB Abuja auf das zuvor vom Bundesasylamt ergangene Rechtshilfeersuchen setzte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 10 08 2006 den Termin zur Einvernahme des Beschwerdeführers für den 30 08 2006 fest.

 

Am 30 08 2006 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Im Zuge dieser Einvernahme erfuhr er erstmals vom für die Bearbeitung seines Verfahrens zuständigen Sachbearbeiter des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt war, seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Folge zu geben sowie ihn nach Nigeria auszuweisen.

 

Noch am 30 08 2006 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt über Weisung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vorläufig festgenommen und letzterer vorgeführt, von der er am 30 08 2006 einvernommen wurde. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren werde und er sich lieber umbringen werde, bevor er in sein Heimatland zurückkehren würde, was er im Zuge dieser Einvernahme auch noch mehrmals bekräftigte.

 

Mit Bescheid vom 30 08 2006, Zl ***/FRB/06, ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie einer daran anschließenden Abschiebung die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30 08 2006, 14 15 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich unmittelbar nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.

 

Mit Schreiben vom 04 09 2006 ersuchte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag die erforderlichen Schritte zur Beischaffung eines Passersatzdokumentes (?Heimreisezertifikates?) für ihn vorzunehmen.

 

Mit Bescheid vom 07 09 2006, Zl ***-BAE, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26 02 2006 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab und lehnte gleichzeitig ab, ihm den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Als Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass dem asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme, wobei die diesbezüglichen Gründe vom Bundesasylamt in diesem Bescheid ausführlich dargelegt wurden.

 

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Festnahme am 30 08 2006 an Barmittel 43 Euro; derzeit verfügt er noch über 10 Euro. Es leben keine seiner Verwandten in Österreich oder einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer verfügt über kein regelmäßiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Er führte, abgesehen von geringfügigen Tätigkeiten in der Betreuungsstelle Traiskirchen, namentlich als Reinigungskraft mit einer Entlohnung von ? 9,- pro geleistetem Arbeitstag, bislang auch keine Gelegenheitsarbeiten zur Erwirtschaftung von Unterhaltsmitteln durch.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Er gibt selbst nach wie vor an, sich lieber in Österreich umbringen zu wollen, als in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.

 

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07 09 2006, womit sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ihm darüber hinaus der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt wurde und er aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen wurde, Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch anhängig und noch nicht abgeschlossen. Der Berufung gegen den Ausweisungsausspruch im Bescheid vom 07 09 2006 wurde vom Bundesasylamt aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Ein Haftgrund nach § 76 Abs 2 FPG liege nicht vor. Das Ausweisungsverfahren sei infolge der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung beendet. Wegen der gegen die Abweisung des Asylbegehrens und der Ausweisung rechtzeitig erhobenen Berufung sei die Ausweisung nicht durchsetzbar. Weiters genieße der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz, weshalb seine Ausweisung weder erlaubt noch beabsichtigt sei. Außerdem sei das gegen ihn verhängte Rückkehrverbot nicht durchsetzbar. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Schubhaft durch eine unzuständige Behörde verhängt worden sei. Gemäß § 6 Abs 1 FPG richte sich die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nach dem Wohnsitz des Fremden. Diesen Wohnsitz habe er aber im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme durch die Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Flüchtlingslager Traiskirchen und somit im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Baden gehabt. Daher sei die Bundespolizeidirektion Eisenstadt örtlich unzuständig gewesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber durch das Land Niederösterreich versorgt werde und im Lager Traiskirchen untergebracht worden sei. Er habe unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Wiederaufnahme in die Grundversorgung betrieben, wodurch er gezeigt habe, dass er nicht beabsichtige, sich dem Verfahren zu entziehen, zumal eine Abschiebung tatsächlich auch nicht drohe. Die Schubhaft sei keine Haft zum Schutze der Gesellschaft vor möglichen strafbaren Handlungen. Es hätte daher die Anordnung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG ausgereicht. Weiters könne es einem Asylwerber nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine berufliche oder soziale Verankerung in Österreich aufzuweisen, weil dies auf Asylwerber kurz nach ihrer Einreise typischerweise zutreffe. Es stehe diesen nach den Bestimmungen des AuslBG nicht ohne weiteres offen, Arbeit aufzunehmen. Weiters sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Asylverfahrens nicht bereit wäre, aus Öster reich auszureisen.

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch der Kosten für Vorlage- und Verhandlungsaufwand beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

 

§ 6 Abs 1 und Abs 4, § 13 Abs 2, § 31 Abs 1, § 62 Abs 1, § 76 Abs 2 Z 2, Abs 3 Abs 5 und Abs 7, § 77 Abs 1 § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 2 bis Abs 4, § 12 Abs 1, § 13, § 27 Abs 2, Abs 3 Z 1 und Abs 5 bis Abs 8, § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4 und § 36 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 AsylG 2005 lauten:

 

§ 6 FPG:

?(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl Nr 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

(2) [?].

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erlassung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einer besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(5) [?].?

 

§ 13 FPG:

?(1) [?].

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [?].?

 

§ 31 FPG:

?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz  oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [?].?

 

§ 62 FPG:

?(1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.

(2) [?].?

 

§ 76 FPG:

?(1) [?].

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[?];

2.

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

 3. [?].

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [?]

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) [?].

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?

 

§ 77 FPG:

?(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [?].?

 

§ 82 FPG:

?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [?].?

 

§ 83 FPG:

?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

§ 10 AsylG 2005:

?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

[?];

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 3. [?].

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?

 

§ 12 AsylG 2005:

?(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs 4 gilt.

(2) [?].?

 

§ 13 AsylG 2005:

?Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.?

 

§ 27 AsylG 2005:

?(1) [?].

(2) Die Behörde hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.

(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,

1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. [?].

(4) [?].

(5) Ein gemäß Abs 2 von der Behörde eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen.

(6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.

(7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

(8) Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Berufung, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.?

 

§ 29 AsylG 2005:

?(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

[?]

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder

 5. [?].?

§ 36 AsylG 2005:

?(1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Berufung gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) [?].

(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) [?].?

 

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zur vollständigen Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 26 09 2006 stattfand.

 

Die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Inhalt der im Fremdenpolizeiakt erliegenden Urkunden, die sich als unbedenklich erwiesen. Jene Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt tätigte, konnten ebenso wie der verfahrensrechtliche Ablauf in den vom Bundesasylamt geführten Verfahren sowohl der vorliegenden Ausfertigung des vom Bundesasylamt zur Zahl ***-BAE erlassenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er gleichzeitig nach Nigeria ausgewiesen wurde, als auch den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS) entnommen werden.

 

Anhand der vorhandenen Eintragungen im AIS wurden auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Haftentlassung am 24 07 2006 wieder im Betreuungslager Traiskirchen Unterkunft genommen hatte, die mit diesen Eintragungen übereinstimmten, bestätigt. Im Übrigen erstattete der Beschwerdeführer zum Sachverhalt kein der Aktenlage widerstreitendes Vorbringen.

 

In der Sache selbst:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII GP).

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt die Verhängung einer Schubhaft sowie eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt am 30 08 2006 durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung gegen die Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei, sei die Ausweisung nicht durchsetzbar, weshalb weder das Ausweisungsverfahren noch die Abschiebung durch Schubhaft gesichert werden könne.

 

Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen. Richtig ist, dass der Berufung gegen die vom Bundesasylamt erlassenen Ausweisung aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Ausweisung bislang nicht durchsetzbar ist. Jedoch bedeutet dies andererseits nicht, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits beendet wäre. Das Ausweisungsverfahren ist derzeit nach wie vor anhängig und zwar im Stadium des Berufungsverfahrens. Somit liegt nach wie vor ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 vor, das gemäß § 72 Abs 2 FPG durch Schubhaft gesichert werden darf.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er faktischen Abschiebeschutz genieße und seine Ausweisung daher weder erlaubt sei noch sie beabsichtigt sein könne, ist auszuführen, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zukommt, die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft nicht unzulässig macht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs 2 FPG der Abs 2 des § 76 FPG auf Asylwerber anwendbar ist. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers wegen des für die Zeit des Asylverfahrens bestehenden faktischen Abschiebeschutzes nicht zulässig sein solle, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass infolge des mittlerweile gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrverbotes sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 nicht mehr besteht (vgl auch § 62 Abs 1 FPG). Im gegenständlichen Fall war es aber aufgrund der vorliegenden Umstände letztlich nicht weiter relevant (näheres dazu sh unten), ob nun und ab wann das Rückkehrverbot Rechtswirkungen entfaltete.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des § 6 Abs 1 FPG als lex specialis zu letztgenannter Bestimmung anordnet, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt richtet. Somit ist für die Verhängung der Schubhaft der Wohnsitz eines Fremden nicht maßgeblich. Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft hielt sich der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion Eisenstadt in Eisenstadt, auf. Somit war die Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zur Durchführung dieser Maßnahme auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs 4 FPG örtlich zuständig.

 

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass in seinem Fall die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Nichtanordnung eines gelinderen Mittels nicht tragfähig seien und Schubhaft keine Haft zum Schutze der Gesellschaft vor möglichen strafbaren Handlungen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 08 2006, Zl ***/FRB/06, nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zur Hintanhaltung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen in Schubhaft genommen worden wäre. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt führte ausdrücklich in diesem Bescheid aus, dass der Zweck der Schubhaft in der Verfahrenssicherung bzw einer daran anschließenden Abschiebung liegt und die Befürchtung bestehe, dass er zur Hintanhaltung der Ausweisung und deren Umsetzung ?untertauchen? werde. Zwar führte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt auch an, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, jedoch diente die Darstellung dieses Fehlverhaltens nur als Anführen eines - von mehreren - von der belangten Behörde herangezogenen Umstandes, um darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den rechtlich geschützten Werten der Republik Österreich verbunden ist und die Gefahr besteht, dass er sich dem Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird. Den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Eisenstadt ist in keiner Weise zu entnehmen, dass die Schubhaft deshalb angeordnet worden wäre, um den Beschwerdeführer von (weiteren) gerichtlich strafbaren Handlungen abhalten zu wollen.

 

Im Hinblick auf die festgestellten Umstände kann der Ansicht der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, es bestehe die dringende Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sich dem Ausweisungsverfahren und einer daran anschließenden Abschiebung zu entziehen trachten wird, weshalb von der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs 1 FPG Abstand genommen wurde, nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

 

Der Beschwerdeführer erfuhr erstmals im Zuge seiner Einvernahme vom 30 08 2006, dass beabsichtigt war, seinem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge zu geben und ihn nach Nigeria auszuweisen, sowie dass nunmehr gegen ihn ein Ausweisungsverfahren, mit dem Ziel ihn nach Nigeria auszuweisen, eingeleitet wurde. Dazu gab der Beschwerdeführer unmittelbar danach noch am selben Tag gegenüber der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Zuge einer noch vor Schubhaftverhängung erfolgten Einvernahme an, dass er keinesfalls nach Nigeria zurückkehren werde und sich eher umbringen werde als nach Nigeria zurückzukehren. Dies betone er im Zuge dieser Einvernahme auch noch mehrmals. Diese Ansicht hielt er auch im Zuge seiner Einvernahme im Zuge der Haftprüfungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ausdrücklich aufrecht und tätigte darüber hinaus auf die Frage, ob er beabsichtigte, sich auch künftig am Ausweisungsverfahren zu beteiligen, nur ausweichende Antworten dahingehend, dass er immer wieder betonte, nicht nach Nigeria zurück zu wollen und auch bisher in Traiskirchen gelebt zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland teilt nun die Befürchtung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, dass der Beschwerdeführer sich dem Ausweisungsverfahren, das gerade jenem Zweck, den er jedenfalls hintanhalten und vereiteln möchte, nämlich seiner Rückführung nach Nigeria, nicht weiter beteiligen, sondern sich zu entziehen trachten wird, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde. Dazu kündigte der Beschwerdeführer sogar an, sich eher in Österreich umbringen zu wollen als nach Nigeria zurückzukehren. Im Hinblick auf das bisher vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten war es zum Erreichen des Schubhaftzweckes, nämlich der Sicherung des Ausweisungsverfahrens, nicht möglich, ein gelinderes Mittel nach § 77 Abs 1 FPG zur Anwendung zu bringen. Es bestand und besteht nach wie vor die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer dem Ausweisungsverfahren und einer daran anschließenden Abschiebung zu entziehen trachten wird, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde.

 

Im gegenständlichen Fall waren derart gravierende Umstände vorhanden, die es trotz des bis zur Erlassung des Rückkehrverbotes rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers als erforderlich und verhältnismäßig erschienen ließen, zur Sicherung des Schubhaftzweckes, nämlich zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens, die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vorzunehmen. Der Beschwerdeführer weist keinerlei soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet auf und verfügt auch über keine (legale) Einnahmequelle von Unterhaltsmittel. Er hat auch bereits durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er bereit ist, für ihn maßgebliche Rechtsvorschriften, namentlich des SMG und des StGB, zu übertreten, denen ein bedeutender Stellenwert zukommt, und so seine geringe Verbundenheit zur Beachtung österreichischer gesetzlicher Bestimmungen zu erkennen gegeben.

Somit konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er gerade dadurch, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder die Betreuungsstelle Traiskirchen aufgesucht hatte und dort wieder Unterkunft genommen hatte, nicht zum Erfolg führen, weil sich die Situation des Beschwerdeführers seit 30 08 2006 in verfahrensrechtlicher Hinsicht (erstmalige Kenntnis vom beabsichtigten Ausweisungsverfahren nach Nigeria) gravierend geändert hatte. Diese Änderung der Sachlage hatte unter Berücksichtigung der sonstigen - oben bereits angeführten - Umstände aber zur Folge, dass mit gutem Grund nunmehr befürchtet werden musste, dass der Beschwerdeführer hinkünftig nicht mehr in seiner bisherigen Unterkunft wohnen bleiben wird, sondern sich dem Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird.

 

Dass im Fortgang des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte Säumigkeiten vorliegen würden, kam im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht hervor. Durch die Vorschriften der § 22 Abs 3 und § 27 Abs 8 AsylG 2005 wurde gesetzlich auch Vorkehrung dafür getroffen, dass das Ausweisungsverfahren möglichst rasch (auch im Berufungsverfahren) abzuschließen ist.

 

Es war daher sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festzustellen und die Beschwerde abzuweisen sowie gleichzeitig auszusprechen, dass im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

 

Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Vorlage- und Verhandlungsaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.

Schlagworte
Schubhaft, anhängiges Ausweisungsverfahren, Asylwerber, örtliche Zuständigkeit, Aufenthalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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