§ 17 Abs. 1 AsylG 2005 muss in gemeinschaftsrechtskonformer Weise dahingehend verstanden werden, dass ein Asylantrag zumindest (auch) immer dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich Österreich bereit erklärt, den Asylantrag, der von einem Fremden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt wurde, einer Prüfung zu unterziehen, weil Österreich nach der Dublin II-Verordnung zuständig ist, und der betreffende Fremde einen in § 17 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Kontakt herstellt; unabhängig davon ob dies freiwillig oder (wie hier) im Rahmen einer zwangsweisen Überstellung erfolgt.