RS UVS Burgenland 2006/11/28 166/10/06053

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Rechtssatz

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05 09 2006, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, festgestellt wurde, dass für die Behandlung ihres Antrages die Slowakei zuständig sei und sie in die Slowakei ausgewiesen wurde, wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat behoben. Somit war mit Erlassung dieses Bescheides ihr Asylverfahren gemäß § 41 Abs 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen und gemäß § 13 AsylG 2005 ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig. Gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 ist ein nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Asylverfahren zugelassen wird, wobei diese Verfahrenseinstellung gemäß § 27 Abs 7 AsylG 2005 auch der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen ist. Ungeachtet dessen, dass gemäß § 27 Abs 6 AsylG 2005 die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens einer späteren Wiedereinleitung eines solchen nicht entgegen steht und auch die Zulassung eines Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht (§ 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005), war ein Ausweisungsverfahren im hier relvanten Schubhaftzeitraum nicht (mehr zulässigerweise) anhängig und dessen allfällige Wiedereinleitung nicht gewiss. Somit konnte nicht davon gesprochen werden, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft noch weiterhin der Sicherung eines (zulässigerweise) anhängigen Ausweisungsverfahrens oder der Abschiebung aufgrund der bis Erlassung des Bescheides des UBAS durchsetzbaren Ausweisung dienen konnte. Darüber hinaus gestattet § 80 Abs 5 FPG die weitere Aufrechterhaltung einer Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur, wenn der UBAS eine zurück- oder abweisende Entscheidung trifft, was aber hier nicht der Fall war, weil der UBAS den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes (ersatzlos) aufhob.

Dass die Asylbehörde entgegen ihrer Verpflichtung die Fremdenpolizeibehörde nicht vom weiteren Verfahrensgang verständigte, mag zwar dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht subjektiv vorwerfbar sein, änderte aber nichts daran, dass die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ab Erlassung des aufhebenden UBAS-Bescheides nicht mehr zulässig und daher rechtswidrig war.

Schlagworte
Schubhaft, Asylwerber, Zulassung des Asylverfahrens, aufhebende Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, UBAS, Dublin Fall, Ausweisungsverfahren nicht mehr anhängig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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